Fotokopie als Urkunde? – Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einfach erklärt (Schema & Beispiel)
May 18, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Stell dir vor, jemand kopiert sein Examenszeugnis und ändert auf der Kopie die Note. Anschließend schickt er diese veränderte Kopie an eine Kanzlei, um sich dort zu bewerben.
Die entscheidende Frage lautet dann:
Ist die manipulierte Kopie überhaupt eine Urkunde?
Denn nur dann kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB oder wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB in Betracht.
Um diese Frage zu beantworten, schauen wir uns zunächst an, was eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn überhaupt ist. Danach klären wir, warum Fotokopien grundsätzlich keine Urkunden sind und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise etwas anderes gilt.
Was ist überhaupt eine Urkunde?
Um die Frage zu beantworten, musst du zuerst die Definition der Urkunde beherrschen.
Eine Urkunde ist jede verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt.
Dahinter stehen die drei klassischen Funktionen:
- Perpetuierungsfunktion
- Beweisfunktion
- Garantiefunktion
Diese drei Merkmale musst du in der Klausur immer im Blick behalten. Denn nur wenn alle drei Elemente erfüllt sind, liegt eine Urkunde vor.
Warum sind Fotokopien grundsätzlich keine Urkunden?
Die herrschende Meinung sagt: Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden.
Das hat gleich mehrere Gründe.
Und genau an dieser Stelle werden die drei Funktionen der Urkunde besonders wichtig. Sie helfen dir dabei, systematisch zu prüfen und sauber zu begründen, warum eine Fotokopie grundsätzlich keine Urkunde ist. Wenn du also in der Klausur unsicher bist, kannst du dich bei der Argumentation immer an diesen drei Funktionen orientieren.
1. Keine eigene Gedankenerklärung
Eine Kopie enthält in der Regel keine eigene menschliche Gedankenerklärung. Sie bildet nur eine bereits vorhandene Erklärung ab.
Die Kopie bringt also allenfalls zum Ausdruck, dass sie ein Abbild eines Originals ist. Eine eigenständige Erklärung liegt darin gerade nicht.
2. Fehlende Beweisfunktion
Außerdem fehlt es Kopien grundsätzlich an der Beweisfunktion.
Im Rechtsverkehr hat eine einfache Fotokopie regelmäßig nicht denselben Beweiswert wie das Original. Gerade bei wichtigen Unterlagen reicht eine bloße Kopie oft nicht aus. Häufig wird stattdessen das Original oder zumindest eine beglaubigte Kopie verlangt.
Die einfache Fotokopie ist deshalb normalerweise nicht als Beweismittel im Rechtsverkehr bestimmt.
3. Fehlende Garantiefunktion
Auch an der Garantiefunktion fehlt es regelmäßig.
Denn bei einer Kopie ist der Aussteller nicht erkennbar. Das Problem ist: Wer ist überhaupt Aussteller der Kopie? Nicht derjenige, der das Original erstellt hat, sondern im Zweifel die Person, die die Kopie angefertigt hat. Gerade das lässt sich aus der bloßen Fotokopie aber meist nicht erkennen.
Damit fehlt ein weiteres wesentliches Merkmal der Urkunde.
Für die Klausur kannst du dir also merken:
Fotokopien von Urkunden sind grundsätzlich keine Urkunden.
Deshalb scheidet bei der bloßen Veränderung einer normalen Kopie eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in aller Regel aus.
Die wichtige Ausnahme
Von diesem Grundsatz macht die herrschende Meinung allerdings eine wichtige Ausnahme:
Sieht die Kopie so täuschend echt aus, dass sie den Eindruck erweckt, das Original zu sein, kann sie ausnahmsweise als Urkunde behandelt werden.
Entscheidend ist also, ob die Kopie nach ihrer äußeren Gestaltung wie ein Original wirkt und im Rechtsverkehr auch als solches erscheinen soll.
Wenn Original und Kopie praktisch nicht voneinander zu unterscheiden sind, wird die Kopie ausnahmsweise urkundengleich behandelt.
Was bedeutet das für § 267 StGB?
Wenn jemand eine Kopie so perfekt herstellt oder verändert, dass sie wie das Original aussieht, kann darin eine Strafbarkeit nach § 267 StGB liegen.
Herstellen einer unechten Urkunde
In einer solchen Konstellation kommt zunächst das Herstellen einer unechten Urkunde in Betracht. Das liegt daran, dass die Kopie den Anschein eines Originals erweckt, obwohl sie gerade kein echtes Original ist.
Gebrauchen der unechten Urkunde
Schickt der Täter diese täuschend echte Kopie anschließend an eine Kanzlei, Behörde oder sonstige Stelle, verwirklicht er außerdem das Gebrauchen einer unechten Urkunde.
Kein Verfälschen einer echten Urkunde
Nicht verwirklicht ist dagegen die Tathandlung des Verfälschens einer echten Urkunde, wenn nur die Kopie verändert wurde. Denn bearbeitet wurde gerade nicht das Original, sondern nur dessen Abbild.
Wann liegt keine Urkunde vor?
Anders ist es, wenn die Kopie erkennbar nur eine Kopie bleibt.
Wenn etwa auf einer kopierten Urkunde mit Tipp-Ex und Kugelschreiber Änderungen vorgenommen werden und sofort sichtbar ist, dass es sich nicht um ein Original handelt, fehlt es weiterhin an einer Urkunde. Dann greift § 267 StGB nicht ein.
Für die Klausur ist also die entscheidende Abgrenzungsfrage:
Erweckt die Kopie den Anschein des Originals oder bleibt sie erkennbar nur eine Kopie?
Vorsicht: Andere Delikte können trotzdem einschlägig sein
Auch wenn eine manipulierte Kopie keine Urkunde ist und deshalb keine Urkundenfälschung vorliegt, kann das Verhalten trotzdem strafbar sein.
Wird die veränderte Kopie etwa bei einer Bewerbung verwendet, um einen Job zu bekommen, kommt insbesondere ein Betrug in Betracht, wenn dadurch ein Irrtum hervorgerufen und ein Vermögensschaden verursacht wird.
Das bedeutet:
Keine Urkundenfälschung heißt nicht automatisch Straflosigkeit.
Sonderfall: Fax als Urkunde
Auch Faxübertragungen spielen im Kontext der Urkundenfälschung eine Rolle.
Grundsätzlich gilt:
- Telefax → meist keine Urkunde, da ähnlich wie Kopien
- Computerfax → kann Urkunde sein, wenn beim Empfänger erstmals ein Ausdruck entsteht
In diesem Fall liegt eine sogenannte Primärverkörperung der Erklärung vor.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Für die Klausur solltest du dir vor allem diese Punkte einprägen:
- Fotokopien sind grundsätzlich keine Urkunden, weil ihnen regelmäßig eine eigene Gedankenerklärung, die Beweisfunktion und die Garantiefunktion fehlen.
- Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Kopie täuschend echt aussieht und im Rechtsverkehr als Original erscheinen soll.
- Dann kann eine Strafbarkeit nach § 267 StGB in Betracht kommen, insbesondere wegen Herstellens und Gebrauchens einer unechten Urkunde.
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