Beleidigungsdelikte (§§ 185–187 StGB) – Unterschiede, Schema & Beispiele
May 20, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Beleidigungsdelikte im Strafrecht (§§ 185 ff. StGB) gehören zu den klassischen Themen im Strafrecht und tauchen regelmäßig in Klausuren auf. Zu den wichtigsten prüfungsrelevanten Beleidigungsdelikten zählen die Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) oder die Verleumdung (§ 187 StGB). Viele Studierende verlieren hier jedoch Zeit, weil sie unsicher sind, welche Norm sie prüfen müssen.
Dabei ist die Systematik eigentlich sehr dankbar. Wir geben dir im Folgenden drei zentrale Fragen an die Hand, mit denen du in deiner Klausur immer das richtige Delikt findest.
In diesem Beitrag lernst Du außerdem die Systematik der Beleidigungsdelikte, die Unterschiede zwischen § 185, § 186 und § 187 StGB, das typische Prüfungsschema und mehrere klausurtypische Beispiele.
Die drei großen Delikte
Die Beleidigungsdelikte sind in den §§ 185 ff. StGB geregelt. Für Klausuren sind jedoch vor allem drei Vorschriften relevant:
- § 185 StGB – Die Beleidigung
- § 186 StGB – Die Üble Nachrede
- § 187 StGB – Die Verleumdung
Diese Normen schützen die persönliche Ehre eines Menschen.
Wie du immer die richtige Norm findest
Um das richtige Delikt zu bestimmen, solltest Du Dir drei Fragen stellen.
- Gegenüber wem wird die Äußerung gemacht?
- Handelt es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung?
- Ist die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr?
Mit diesen drei Fragen lässt sich die Systematik der Beleidigungsdelikte leicht lösen. Um zu verstehen, warum das so ist, schauen wir uns die drei Fragen mal im Detail an:
Erste Frage: Gegenüber wem erfolgt die Äußerung?
Zunächst musst Du prüfen, an wen sich die Aussage richtet.
Es gibt zwei Möglichkeiten und zwar:
- gegenüber dem Ehrträger
- gegenüber einem Dritten
Der Ehrträger ist die Person, deren Ehre betroffen ist.
Eine typische Konstellation einer Äußerung gegenüber dem Ehrträger ist diese:
Der A sagt zu B: „Du bist ein Idiot.“
➞ Hier erfolgt die Aussage direkt gegenüber dem Betroffenen, sodass im Ergebnis sicher eine Beleidigung nach § 185 StGB einschlägig ist.
Eine typische Konstellation, in der nur ein Dritter betroffen ist, könnte wie folgt aussehen:
A sagt zu C: „B ist ein Idiot.“
➞ Die Aussage richtet sich nun nicht direkt an B, sondern an einen Dritten.
In diesem Fall musst Du weiter prüfen, ob es sich um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung handelt.
Zweite Frage: Werturteil oder Tatsachenbehauptung?
Für die weitere Prüfung ist zu fragen, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt. Diese Unterscheidung kennst Du bereits aus Art. 5 GG (Meinungsfreiheit).
Ein Werturteil ist eine Meinung.
Du erkennst die Meinung an diesen Merkmalen:
- Es liegt eine subjektive Bewertung vor
- Das Gesagte ist nicht beweisbar
- Das Gesagte ist geprägt durch Stellungnahme oder Dafürhaltens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung
Aussagen wie „Du bist der dümmste Esel, den ich je gesehen habe!“ stellen also Meinungen dar. Diese Aussage kann nicht bewiesen werden und stellt eine klare Beleidigung nach § 185 StGB dar.
Eine Tatsachenbehauptung dagegen ist eine Aussage über einen konkreten Sachverhalt.
Du erkennst die Tatsachenbehauptung an diesen Merkmalen:
- Sie ist objektiv überprüfbar
- Sie ist wahr oder falsch
Ein typisches Beispiel für eine Tatsachenbehauptung wäre daher die Aussage: „B hat Geld aus der Kasse gestohlen.“ Diese Aussage kann überprüft werden.
Dritte Frage: Wahr oder unwahr?
Wenn eine Tatsachenbehauptung gegenüber Dritten erfolgt, musst Du noch klären, ob sie wahr oder unwahr ist. Hiermit kannst du dann sicher bestimmen, ob nun eine üble Nachrede nach § 186 StGB oder doch eine Verleumdung nach § 187 StGB vorliegt.
Die üble Nachrede nach § 186 StGB greift, wenn eine Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten geäußert wird und nicht erwiesen wahr ist.
Beispiel:
Ein Mitarbeiter sagt zum Chef: „Kollege C hat Geld aus der Kasse genommen.“
Ob das stimmt, lässt sich nicht feststellen, sodass eine üble Nachrede vorliegt.
Dagegen liegt eine Verleumdung nach § 187 StGB vor, wenn eine Tatsachenbehauptung gegenüber einem Dritten geäußert wird und der Täter weiß, dass sie unwahr ist.
Beispiel:
A sagt über C: „C hinterzieht Steuern.“
A weiß jedoch genau, dass C seine Steuern korrekt zahlt, sodass eine Verleumdung nach § 187 StGB vorliegt.
Dein Vorgehen in der Klausur:
In der Klausur empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
- Starte zunächst mit der üblen Nachrede nach § 186 StGB
- Prüfe dann, ob eine Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht kommt.
- Und erst dann prüfst du die Beleidigung nach § 185 StGB
Der Grund: § 187 StGB ist eine Qualifikation zu § 186 StGB, während § 185 StGB subsidiär ist.
Aber Achtung: Wenn jedoch klar ist, dass nur eine direkte Beleidigung vorliegt, kannst Du direkt § 185 StGB prüfen.
Typische Klausurkonstellationen:
Nun lösen wir einige Klausurfälle. Teste dich mithilfe der obigen Fragen!
Fall 1
Der A sagt zu B: „Du bist ein hässlicher Idiot."
Du erkennst, dass eine direkte Äußerung gegenüber dem Ehrträger vorliegt und nimmst direkt einen Fall der Beleidigung nach § 185 StGB an.
Fall 2
Der A sagt zu C: „B ist ein Idiot."
Du erkennst mithilfe der zweiten Frage, dass es sich hier um ein Werturteil gegenüber einem Dritten handelt und nimmst wieder § 185 StGB an.
Fall 3
Der A sagt zu seinem Chef: „Kollege C hat Geld aus der Kasse genommen.“
Hier hilft die dritte Frage. Du erkennst, dass es unklar ist, ob der C das Geld genommen hat oder nicht. Es liegt ein Fall der üblen Nachrede vor gemäß § 186 StGB.
Fall 4
Der A sagt zu B: „C hinterzieht Steuern.“ A weiß, dass das falsch ist.
Auch hier bringt dich die dritte Frage sicher zum Ziel. Weil A weiß, dass die Aussage nicht der Wahrheit entspricht, liegt ein Fall der Verleumdung gemäß § 187 StGB vor.
Zusammenfassung
Die Beleidigungsdelikte (§§ 185–187 StGB) schützen die persönliche Ehre eines Menschen. Die wichtigste Norm ist § 185 StGB, der direkte Ehrverletzungen erfasst. Werden ehrverletzende Tatsachenbehauptungen gegenüber Dritten geäußert, kommen § 186 StGB (üble Nachrede) oder § 187 StGB (Verleumdung) in Betracht. Entscheidend ist dabei, ob die behauptete Tatsache nicht erwiesen wahr oder bewusst unwahr ist. Für die Klausur reicht es oft, die drei Leitfragen der Systematik anzuwenden.
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