Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) – Schema, Definition, Voraussetzungen & Fallgruppen

bgb at May 23, 2026
 

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Einleitung

Die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist ein absoluter Klausurklassiker im Zivilrecht. Ob im Schuldrecht, Sachenrecht oder bei der Stellvertretung – immer dann, wenn ein Rechtsgeschäft „irgendwie unfair“ wirkt, solltest Du an § 138 I BGB denken. 

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt 

Die Definition wirkt bewusst offen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. 

Man unterscheidet dabei Inhalts- und UmstandssittenwidrigkeitInhaltssittenwidrigkeit verstößt der Inhalt des Vertrages gegen die guten Sitten. Bei der Umstandssittenwidrigkeit ist der Inhalt eigentlich in Ordnung, aber die Umstände, wie das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, sind sittenwidrig. Z.B. weil eine Partei benachteiligt wurde oder aus einer Zwangslage heraus gehandelt hat.

      

Gesetzliche Grundlage

§ 138 I BGB lautet: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“ 

Die Sittenwidrigkeit ist eine rechtshindernde Einwendung. Liegt sie vor, ist das Rechtsgeschäft von Anfang an unwirksam.

      

Sittenwidrigkeit – Prüfung 

In der Klausur prüfst Du die Sittenwidrigkeit in drei SchrittenObjektiv muss ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen. Zusätzlich muss auch der subjektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit vorliegen.  

Im Subjektiven Tatbestand müssen die Parteien die Umstände kennen (oder nur aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kennen), die die Sittenwidrigkeit begründen. 
Unerheblich ist, ob sie das Geschäft selbst als sittenwidrig einstufen. 

Wenn der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist, führt das zur Rechtsfolge der Nichtigkeit. Grundsätzlich ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig (Trennungs- und Abstraktionsprinzip). 
Das Verfügungsgeschäft ist wertneutral und daher im Regelfall wirksam. 
Ausnahme: Der Sittenverstoß liegt gerade in der Eigentumsübertragung selbst. 

      

Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Detail 

Objektiver Verstoß gegen die guten Sitten 

Hier prüfst Du, ob das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter sozialethisch missbilligt wird. 

Typische Konstellationen: 

  • extreme wirtschaftliche Benachteiligung einer Partei 
  • Ausnutzen einer Zwangslage 
  • krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung 
  • Knebelung oder wirtschaftliche Abhängigkeit 

Wichtig: Es reicht nicht jede Unfairness. Die Schwelle liegt hoch.


Subjektiver Tatbestand 

Zusätzlich müssen die Parteien die tatsächlichen Umstände kennen, die die Sittenwidrigkeit begründen – oder sie hätten diese zumindest erkennen können. 

Nicht erforderlich ist ein Bewusstsein, sittenwidrig zu handeln. Sonst könnten sich besonders rücksichtslose Personen einfach auf Unwissenheit berufen.

      

Wichtige Fallgruppen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) 

Knebelungsverträge 

Die Privatautonomie erlaubt grundsätzlich freie Vertragsgestaltung. 
Ein Vertrag ist aber sittenwidrig, wenn er die wirtschaftliche Handlungsfreiheit einer Partei so stark einschränkt, dass sie nicht mehr selbstbestimmt handeln kann. 

Beispiel: 
Eine Brauerei gewährt einem Gastwirt ein Darlehen, verpflichtet ihn aber, 30 Jahre ausschließlich überteuertes Bier von ihr zu beziehen.


Übersicherung 

Sittenwidrigkeit kann auch bei einer krassen Überbesicherung vorliegen. 

Beispiel: 
Darlehen über 12.000 € – zur Sicherung wird ein Warenlager im Wert von 600.000 € übereignet. 

Hier liegt ein grobes Missverhältnis vor.


Ausnutzen einer Monopolstellung 

Wird eine Monopolstellung ausgenutzt, um unzumutbare Vertragsbedingungen durchzusetzen, kann § 138 I BGB eingreifen. 
In der Praxis greift häufig vorrangig das GWB.


Ehegatten-Bürgschaft 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Bürgschaft sittenwidrig sein: 

  • finanzielle krasse Überforderung des Bürgen 
  • emotionale Verbundenheit als Motiv 
  • kein eigenes wirtschaftliches Interesse 

Verleiten zum Vertragsbruch 

Wer eine Partei dazu verleitet, einen bestehenden Vertrag mit einem Dritten zu brechen, handelt sittenwidrig (§ 138 I BGB). 

Klassiker: Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession.


Missbrauch der Vertretungsmacht (Kollusion) 

Bei kollusivem Zusammenwirken zwischen Vertreter und Vertragspartner liegt Sittenwidrigkeit vor.

      

Beispiel zur Prüfung der Sittenwidrigkeit 

Fall:

A nimmt einen Kredit auf. Seine Ehefrau B übernimmt eine Bürgschaft, obwohl sie über kein eigenes Einkommen verfügt. 


Prüfung: 

  1. Objektiver Tatbestand 
    Krasse finanzielle Überforderung → Verstoß gegen das Anstandsgefühl. 
  2. Subjektiver Tatbestand 
    Bank erkennt finanzielle Lage → Kenntnis der Umstände. 
  3. Rechtsfolge 
    Bürgschaft (Verpflichtungsgeschäft) nichtig. 

Ergebnis: § 138 I BGB greift ein.

      

Zusammenfassung

Die Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB macht ein Rechtsgeschäft nichtig. Ein Verstoß liegt vor, wenn das Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Man prüft einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Regelmäßig ist nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. Typische Fallgruppen sind Knebelungsverträge, Übersicherung und Ehegatten-Bürgschaften.

      

FAQ zur Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

Wie prüft man die Sittenwidrigkeit?

Mit dem Schema: objektiver Tatbestand – subjektiver Tatbestand – Rechtsfolge (Nichtigkeit).

Was ist die Definition der Sittenwidrigkeit?

Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Was ist der Unterschied zwischen Inhalts- und Umstandssittenwidrigkeit?

Bei der Inhaltssittenwidrigkeit ist der Vertragsinhalt selbst verwerflich.

Bei der Umstandssittenwidrigkeit ergeben sich die Bedenken aus den Begleitumständen.

Ist immer das ganze Geschäft nichtig?

Grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft (Trennungs- und Abstraktionsprinzip).

Wann ist eine Ehegatten-Bürgschaft sittenwidrig?

Bei krasser finanzieller Überforderung, emotionaler Verbundenheit und fehlendem Eigeninteresse.

Braucht man Vorsatz für § 138 BGB?

Nein. Es reicht Kenntnis der Umstände oder grob fahrlässige Unkenntnis.

Ist jedes Missverhältnis sittenwidrig?

Nein. Es muss ein besonders grobes Missverhältnis vorliegen.

Spielt § 138 BGB im Examen eine Rolle?

Ja – besonders im Schuldrecht, bei Sicherheiten und im Zusammenhang mit der Stellvertretung.

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