Haftung der KG – Komplementär & Kommanditist einfach erklärt (§§ 161 ff. HGB)

gesellschaftsrecht Jun 08, 2026
 

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FAQ zur Haftung der KG
          

Einleitung

Die Haftung der KG (Kommanditgesellschaft) ist ein absoluter Klassiker im Gesellschaftsrecht und gehört zum Standardwissen für deine Gesellschaftsrechtsklausuren. Der besondere Klausurrelevanz liegt darin, dass in der KG gleich zwei unterschiedliche Haftungssysteme nebeneinander existieren: 

Zum einen gibt es die unbeschränkte Haftung der Komplementäre und zum anderen existiert die beschränkte Haftung der Kommanditisten. 

Gerade die Haftung des Kommanditisten ist klausurträchtig, weil sie sich je nach Zeitpunkt verändert.

        

Die Grundstruktur der Haftung innerhalb der KG 

Die KG ist eine Personengesellschaft mit differenzierter Haftung. 

Während Komplementäre persönlich haftende Gesellschafter sind, sind demgegenüber Kommanditisten lediglich beschränkt haftende Gesellschafter. 

Diese Zweiteilung ist der Schlüssel zum Verständnis der gesamten Haftungssystematik. 


I. Die Haftung der Komplementäre gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB 

Die Haftung der Komplementäre ist schnell erklärt.  

Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter. 

Das bedeutet, sie haften:  

  • persönlich 
  • unbeschränkt 
  • unmittelbar 
  • gesamtschuldnerisch 

Rechtsgrundlage hierfür ist §§ 161 Abs. 2, 128 HGB 

Du prüfst also genauso wie bei der OHG – nur mit zusätzlichem Verweis auf § 161 Abs. 2 HGB.


II. Die Haftung der Kommanditisten  

Die Haftung des Kommanditisten ist komplexer. Sie hängt stark davon ab, wann die Verbindlichkeit entstanden ist. 

Deshalb musst du für die Haftung immer vier Phasen unterscheiden: 

  • Phase 1: Vor Eintragung ins Handelsregister (§ 176 HGB) 
  • Phase 2: Nach Eintragung, aber vor Leistung der Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB) 
  • Phase 3: Nach Leistung der Einlage (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB) 
  • Phase 4: Nach Rückgewähr der Einlage (§ 172 Abs. 4 HGB) 

Bevor wir in die Phasen einsteigen, musst du zwei Begriffe kennen und sauber voneinander trennen: 

Die Haftsumme 

➞ Diese wird im Handelsregister eingetragen und bestimmt die Außenhaftung gegenüber Gläubigern 

Die Einlage 

➞ Diese bildet den tatsächlichen Beitrag des Gesellschafters und betrifft das Innenverhältnis 

Du kannst dir merken: Die Haftsumme betrifft nur die Außenhaftung und die Einlage nur das Innenverhältnis

        

Die 4 Phasen der Kommanditistenhaftung 

Schauen wir uns nun die einzelnen Phasen und die dazugehörige Haftung an:


Phase 1: Vor Eintragung ins Handelsregister (§ 176 HGB) 

Vor der Eintragung in das Handelsregister nimmt die KG zwar bereits am Rechtsverkehr teil. Für Dritte ist das aber nicht ohne Weiteres ersichtlich, weil sie noch nicht im Handelsregister eingetragen ist. 

In dieser Phase herrscht die unbeschränkte Haftung wie ein Komplementär  

Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 176 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB 

Diese weite Haftung kann aber nur unter zwei Voraussetzungen gelten:  

  1. Es liegt die Zustimmung des Kommanditisten zur Teilnahme am Rechtsverkehr vor 
  2. Der Gläubiger ist gutgläubig 

Sinn und Zweck dieser Haftungskonstellation ist der besondere Schutz des Gläubigers, der infolge der fehlenden Eintragung ja noch nicht weiß, dass er nicht mit einer OHG Handel betreibt.


Phase 2: Nach Eintragung, aber vor Leistung der Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB) 

In der zweiten Phase ist die Eintragung zwar bereits im Handelsregister erfolgt und die Haftungssumme damit bekannt gegeben worden. Allerdings wurde die Einlage noch nicht geleistet.  

Hier beschränkt sich die Haftung auf die Haftsumme. 

Rechtsgrundlage hierfür ist § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB 

Beträgt die Haftsumme beispielsweise 20.000 €, aber ein Gläubiger hat eine Forderung in Höhe von 50.000 €, hat der Gläubiger insoweit Pech. Der Kommanditist haftet nur mit 20.000 €. 

Der Sinn und Zweck dahinter ist, dass der Gläubiger die Haftsumme aus dem Handelsregister kennt und weniger – zumindest aber in Höhe der Haftungssumme –schutzwürdig ist.


Phase 3: Nach Leistung der Einlage (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB) 

In der dritten Phase ist die nötige Einlage bereits geleistet worden.  

Rechtsfolge dieser Konstellation ist, dass keine persönliche Haftung besteht.   

Rechtsgrundlage hierfür ist § 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB. 

Sinn und Zweck dieser Haftungsregelung ist, dass die KG jetzt über Vermögen verfügt. Die Gläubiger können sich an diesem Gesellschaftsvermögen befriedigen.


Phase 4: Nach Rückgewähr der Einlage (§ 172 Abs. 4 HGB) 

In der letzten Konstellation wurde die Einlage ganz oder teilweise zurückgezahlt 

Rechtsfolge ist nun, dass die Haftung wieder auflebt und zwar in Höhe der Rückgewährsumme.  

Rechtsgrundlage hierfür ist § 172 Abs. 4 HGB. 

Bestand die Einlage beispielsweise in Höhe von 20.000 € und erfolgte dann eine Rückzahlung in Höhe von 5.000€ besteht die Haftung gegenüber dem Gläubiger in Höhe von 5.000 € 

Aber Achtung: „Rückgewähr“ ist weit zu verstehen. Darunter versteht man: 

➞ Jede Leistung ohne echte Gegenleistung 

Die umfasst etwa den Scheinberatervertrag oder ein überhöhtes Gehalt.  

Sinn und Zweck dieser Regelung ist wieder der Schutz des Gläubigers. Wenn das Vermögen wieder entzogen wird, soll der Kommanditist auch erneut haften.

        

Überblick: Die 4 Phasen auf einen Blick 

Um dir einen guten Überblick über die verschiedenen Phasen zu verschaffen, kannst du die nachfolgende Tabelle nutzen. 

Phase 

Zeitpunkt 

Haftung 

Phase 1 

Vor Eintragung 

unbeschränkt 

Phase 2 

Nach Eintragung, vor Einlage 

beschränkt auf die Haftsumme 

Phase 3 

Nach Einlage 

keine Haftung 

Phase 4 

Nach Rückgewähr 

Haftung beschränkt auf Rückgewährsumme 

        

Zusammenfassung

Die Haftung der KG ist zweigeteilt: Komplementäre haften wie OHG-Gesellschafter unbeschränkt, während die Haftung der Kommanditisten nach den §§ 171 ff. HGB geregelt ist. Entscheidend ist die Einordnung in eine der vier Phasen: Vor Eintragung haftet der Kommanditist unbeschränkt, nach Eintragung beschränkt auf die Haftsumme, nach Leistung der Einlage gar nicht und nach Rückgewähr wieder anteilig. Der Schlüssel zur Lösung liegt immer im Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit.

        

FAQ zur Haftung der KG

Wie haften Komplementäre in der KG?

Komplementäre haften persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch wie OHG-Gesellschafter. 

Wie haftet der Kommanditist grundsätzlich?

Seine Haftung ist auf die Haftsumme beschränkt (§ 171 HGB). 

Wann haftet der Kommanditist unbeschränkt?

Vor Eintragung ins Handelsregister, wenn die Voraussetzungen des § 176 HGB vorliegen. 

Wann haftet der Kommanditist gar nicht?

Nach vollständiger Leistung der Einlage (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). 

Wann lebt die Haftung wieder auf?

Bei Rückgewähr der Einlage (§ 172 Abs. 4 HGB).

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