Politische Parteien einfach erklärt – Grundlagen zu Art. 21 GG
Jul 22, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Politische Parteien sind das organisatorische Rückgrat der parlamentarischen Demokratie. Ohne sie würde die politische Willensbildung kaum strukturiert vom Volk zu den Staatsorganen gelangen. Genau deshalb widmet das Grundgesetz ihnen mit Art. 21 GG eine eigene Vorschrift. Wenn Du die Systematik dieser Norm verstehst, hast Du ein zentrales Fundament des Staatsorganisationsrechts sicher im Griff.
In diesem Beitrag bekommst Du die politischen Parteien einfach erklärt, aber mit allen wichtigen Fachbegriffen: Doppelstellung, Gründungsfreiheit, innere Ordnung, Parteienfinanzierung, Parteienprivileg, freiheitlich demokratische Grundordnung und Chancengleichheit der Parteien.
Art. 21 GG – Die verfassungsrechtliche Stellung der Parteien
Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG lautet:
Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit.
Dieser scheinbar schlichte Satz ist dogmatisch enorm bedeutsam. Parteien sind danach kein bloßes politisches Beiwerk, sondern integraler Bestandteil des Verfassungsgefüges. Die politische Willensbildung verläuft in der Demokratie von unten nach oben – vom Volk zu Bundestag, Bundesregierung und weiteren Staatsorganen. Parteien übernehmen hier die Funktion eines Bindeglieds zwischen Volk und Staatsorganen.
Man spricht in diesem Zusammenhang von der Doppelstellung der Parteien: Einerseits sind sie keine klassischen Staatsorgane, andererseits sind sie mehr als gewöhnliche Vereine, weil sie als verfassungsrechtliche Institutionenausdrücklich im Grundgesetz verankert sind. Gleichzeitig haben sie ihre Wurzeln in der Gesellschaft und nicht im Staat selbst.
Definition der politischen Partei (§ 2 Abs. 1 PartG)
Eine einfachgesetzliche Definition findet sich in § 2 Abs. 1 Parteiengesetz (PartG). Danach ist eine Partei eine Vereinigung von natürlichen Personen, die dauerhaft oder für längere Zeit auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Parlament mitwirken will.
Wichtig ist: Der verfassungsrechtliche Parteienbegriff entspricht dem einfachgesetzlichen Begriff. Auch wenn das einfache Gesetz die Verfassung nicht „definieren“ kann, ist anerkannt, dass beide Begriffe deckungsgleich sind.
In der Klausur steht die Definition selten im Mittelpunkt, aber sie bildet die Grundlage für alle weiteren Fragen rund um Art. 21 GG.
Gründungsfreiheit und Organisationsstruktur
Gründungsfreiheit (Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG)
Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG ist die Gründung von Parteien frei. Das bedeutet, dass keine staatliche Genehmigung erforderlich ist. Der Staat darf die Entstehung politischer Parteien grundsätzlich nicht verhindern oder von einer vorherigen Zulassung abhängig machen.
Aus der Gründungsfreiheit folgt zugleich, dass Parteien eigenständig darüber entscheiden dürfen, wer Mitglied werden kann und unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme erfolgt.
Innere Ordnung und demokratische Grundsätze (Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG)
Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG bestimmt, dass die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Diese Vorgabe ist Ausdruck des Gedankens, dass demokratische Mitwirkung nur glaubwürdig ist, wenn auch die Partei selbst demokratisch organisiert ist.
Das bedeutet insbesondere, dass bei parteiinternen Wahlen die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 GG – etwa Freiheit und Gleichheit der Wahl – zu beachten sind. Besonders relevant wird dies bei der Aufstellung von Kandidatenlisten für Bundestags- oder Landtagswahlen.
Parteien sind also zwar gesellschaftlich organisiert, unterliegen aber verfassungsrechtlichen Bindungen.
Parteienfinanzierung – unmittelbare und mittelbare Finanzierung
Damit Parteien am politischen Wettbewerb teilnehmen können, benötigen sie finanzielle Mittel. Die Parteienfinanzierung erfolgt aus privaten und staatlichen Quellen.
Zum einen erhalten Parteien Gelder von natürlichen und juristischen Personen, etwa in Form von Spenden oder Mitgliedsbeiträgen.
Zum anderen existiert eine staatliche Parteienfinanzierung, die in unmittelbare und mittelbare Finanzierung unterschieden wird.
Bei der unmittelbaren Parteienfinanzierung zahlt der Staat direkt Geld an die Parteien. Grundsätzlich gilt: Je mehr Stimmen eine Partei erhält, desto höher ist der staatliche Zuschuss. Allerdings existiert ein jährlicher Höchstbetrag, der nicht überschritten werden darf.
Bei der mittelbaren Parteienfinanzierung erhalten Parteien kein direktes Geld, sondern indirekte Vorteile. Ein klassisches Beispiel ist die steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden, wodurch die Spendenbereitschaft erhöht wird.
Die Einzelheiten regelt das Parteiengesetz. Verfassungsrechtlich ist entscheidend, dass staatliche Finanzierung die Chancengleichheit der Parteien nicht verzerren darf.
Das Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2–4 GG
Eine der wichtigsten Besonderheiten ist das sogenannte Parteienprivileg.
Parteien sind von ihrer Rechtsform her grundsätzlich privatrechtliche Vereine. Normale Vereine können durch das Innenministerium verboten werden, wenn sie gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen.
Für Parteien gilt jedoch eine Sonderregelung: Nach Art. 21 Abs. 2 GG können sie nur vom Bundesverfassungsgerichtverboten werden. Eine Partei ist verfassungswidrig, wenn sie darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Das Verbot wird also durch die Judikative, nicht durch die Exekutive ausgesprochen. Diese besondere Schutzstellung bezeichnet man als Parteienprivileg.
Nach Art. 21 Abs. 3 GG besteht zudem die Möglichkeit, eine Partei von der staatlichen Parteienfinanzierung auszuschließen, ohne sie vollständig zu verbieten. Das ist eine mildere Reaktionsform.
Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien
Ein besonders klausurrelevanter Grundsatz ist die Chancengleichheit der Parteien. Verfassungsrechtlich ergibt sie sich aus Art. 21 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, einfachgesetzlich aus § 5 PartG.
Alle Parteien müssen im politischen Wettbewerb grundsätzlich gleich behandelt werden. Das betrifft etwa den Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, die Verteilung staatlicher Mittel oder die Behandlung im Wahlkampf.
Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Gerade bei staatlicher Öffentlichkeitsarbeit oder bei Wahlkampfsituationen spielt dieser Grundsatz eine zentrale Rolle.
Zusammenfassung
Politische Parteien sind nach Art. 21 GG verfassungsrechtlich anerkannte Institutionen, die an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken. Sie haben eine Doppelstellung zwischen Staat und Gesellschaft. Ihre Gründung ist frei, ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie finanzieren sich durch private Mittel sowie durch unmittelbare und mittelbare staatliche Parteienfinanzierung. Aufgrund des Parteienprivilegs kann ein Parteiverbot ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden.
FAQ zu den Politische Parteien
Was regelt Art. 21 GG?
Art. 21 GG regelt die verfassungsrechtliche Stellung der politischen Parteien, ihre Mitwirkung an der politischen Willensbildung sowie das Parteienprivileg.
Was bedeutet die Doppelstellung der Parteien?
Parteien sind keine Staatsorgane, aber als verfassungsrechtliche Institutionen anerkannt und zugleich gesellschaftlich verwurzelt.
Was ist die innere Ordnung einer Partei?
Die innere Ordnung bezeichnet die parteiinterne Organisation, die nach Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen muss.
Was versteht man unter Parteienfinanzierung?
Darunter fällt die Finanzierung durch Mitgliedsbeiträge, Spenden sowie durch unmittelbare und mittelbare staatliche Mittel.
Was ist das Parteienprivileg?
Das Parteienprivileg bedeutet, dass nur das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten darf (Art. 21 Abs. 2 GG).
Wann ist eine Partei verfassungswidrig?
Wenn sie darauf ausgeht, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
Wo ist die Chancengleichheit der Parteien geregelt?
In Art. 21 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie in § 5 PartG.
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