Invitatio ad Offerendum im BGB einfach erklärt

bgb at May 03, 2026
 

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Einleitung 

Die Invitatio ad Offerendum gehört zu den absoluten Basics im Zivilrecht – und ist trotzdem eine häufige Fehlerquelle in Klausuren. Übersetzt heißt der lateinische Name dieser Rechtsfigur “Einladung zur Abgabe eines Angebotes” und erfasst den Fall, dass jemand einen anderen dazu auffordert ein Vertragsangebot abzugeben, ohne hierbei selbst ein verbindliches Angebot machen zu wollen.  Die Rechtsfigur soll also die Vertragsanbahnung regulieren und ist klar von der Abgabe eines verbindlichen Angebotes zu unterscheiden.

      

Was ist eine Invitatio ad Offerendum? – Definition 

Eine Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn der Erklärende mit Rechtsbindungswillen handelt. Und genau dieser Rechtsbindungswille fehlt bei der invitatio ad offerendum. Eine Invitatio ad Offerendum ist wie oben angemerkt nur die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Dem Erklärenden fehlt also gerade der Rechtsbindungswille, sodass kein verbindliches Angebot vorliegt.

Merke: Ohne Rechtsbindungswillen keine Willenserklärung – ohne Willenserklärung kein Angebot. 

      

Klassische Beispiele der Invitatio ad Offerendum 

Die Rechtfigur der Invitatio ad offerendum begegnet dir in vielen Klausurkonstellationen. Klassische Fälle sind:  

  • Preisschilder im Supermarkt 
  • Auslagen beim Bäcker 
  • Waren im Schaufenster 
  • Anzeigen in Zeitungen 
  • Werbekataloge 

Beispiel: 

Der A geht zum Bäcker B und lässt den Blick schweifen. Neben den Brötchen steht ein Täfelchen mit der Aufschrift: „Kürbiskernbrötchen 2 €“. Der A erklärt, dass er das “Angebot” hiermit verbindlich annehmen würde. Der B zuckt mit den Schultern und tütet ein Brötchen ein. Wer hat das Angebot abgegeben? 

Zunächst könnte auf das Aufstellen des Preisschildes abzustellen sein. Das Preisschild ist aber nur eine Invitatio ad Offerendum. Der Bäcker B möchte sich sicherlich nicht mit allen, die das Schild in seinem Laden sehen könnten vertraglich binden, sondern nur mit zahlungskräftigen Kunden. Außerdem hat er im Zweifel nur eine begrenzte Anzahl von Brötchen und droht sich  ansonsten schadensersatzpflichtig zu machen. Ein Rechtsbindungswillen des B ist durch das Aufstellen des Schildes daher nicht gegeben, sodass auch keine Willenserklärung des B vorliegt. Das rechtsverbindliche Angebot gibt hier der A ab, welches der Bäcker B durch das Eintüten des Brötchens konkludent annimmt.  

Wichtig: Achte in deiner Klausur darauf, dass du zunächst die Invitatio ad offerendum sauber von der Willenserklärung trennst.

      

Warum ist die Invitatio kein Angebot? – Der fehlende Rechtsbindungswille  

In der Klausur reicht es nicht, nur „Invitatio ad Offerendum“ hinzuschreiben. 
Du musst begründen, warum kein Rechtsbindungswille vorliegt. Dazu gibt es zwei zentrale Argumente:


Schadensersatzargument 

Würde ein Preisschild ein Angebot darstellen, könnten mehr Personen annehmen, als Waren vorhanden sind. Die Konsequenz: Der Verkäufer wäre zur Leistung verpflichtet und bei Nichtleistung würde er sich schadensersatzpflichtig machen. Das kann nicht gewollt sein.


Privatautonomie 

Der Verkäufer muss selbst entscheiden können, mit wem er einen Vertrag schließt. Das gebietet das Prinzip der Privatautonomie. Wäre jedes Preisschild ein Angebot: müsste er Verträge mit nicht zahlungsfähigen Personen schließen und hätte er keine Auswahlmöglichkeit mehr. Das widerspricht der Privatautonomie.

      

Typische Klausurkonstellationen 

Der Supermarkt-Fall 

In diesem Klausurszenario liegt die Ware mit Preisschild im Regal. 

Lass dich nicht täuschen:  

  • Das Preisschild ist eine Invitatio ad Offerendum 
  • Das Angebot macht der Kunde, wenn er die Ware auf das Band legt.  
  • Wenn der Kassierer die Ware scannt, ist das die Annahme. 

Der Online-Shop 

Aufgepasst! Gerne kommt in der Klausur auch ein Online-Shop vor. Dieser bietet Produkte online mit Preisangabe an.

Auch hier gilt regelmäßig: 

  • Die Darstellung im Shop ist eine Invitatio. 
  • Die Bestellung durch Kunden ist das Angebot. 
  • Die Annahme erfolgt durch eine Bestätigungs- oder Versandmail. 

Zeitungsanzeige 

Auch Zeitungsanzeigen mit Produkten sind Invitatios. Beispielhaft sind Anzeigen wie „Staubsauger nur bis 01.08. für 250 €“. Auch das ist kein Angebot, sondern eine Einladung zur Abgabe eines Angebots.

      

Abgrenzung: Angebot vs. Invitatio ad Offerendum 

Entscheidend für die manchmal knifflige Abgrenzung zur Willenserklärung ist immer der Rechtsbindungswille:

Merkmal 

Angebot 

Invitatio ad Offerendum 

Rechtsbindungswille 

Ja 

Nein 

Vertrag kommt durch Annahme zustande? 

Ja 

Nein 

Zweck 

sofortige Bindung 

Vorbereitung des Vertragsschlusses 

      

Zusammenfassung

Eine Invitatio ad Offerendum ist die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Dem Erklärenden fehlt der Rechtsbindungswille. Preisschilder, Kataloge und Anzeigen sind typische Beispiele. Das Angebot gibt regelmäßig der Kunde ab. Die Begründung erfolgt über Schadensersatzgefahr und Privatautonomie.

      

FAQ - Invitatio ad offerendum

Was bedeutet Invitatio ad Offerendum?

Die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (lateinisch).

Warum ist ein Preisschild kein Angebot?

Weil es am Rechtsbindungswillen fehlt.

Wer gibt beim Supermarkt das Angebot ab?

Der Kunde an der Kasse. Regelmäßig durch das Legen der Ware auf das Band.

Ist ein Online-Shop ein Angebot?

Regelmäßig nein. Sie ist nur eine Invitatio ad Offerendum.

Wo prüft man die Invitatio ad Offerendum?

Man prüft sie beim Angebot (§ 145 BGB) im Rahmen der Willenserklärung.

Welche Argumente sprechen gegen ein Angebot?

Die Schadensersatzgefahr und der Schutz der Privatautonomie.

Hat die Invitatio rechtliche Wirkung?

Ja – sie bereitet den Vertragsschluss vor, ist aber selbst kein bindendes Angebot.

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