Kollision Eigentumsvorbehalt und Globalzession

Mar 06, 2024
 

Ein beliebtes Problem in Klausuren im Sachenrecht ist die Kollision von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Globalzession. Damit Du auch einen solchen Fall lösen kannst, haben wir Dir in diesem Beitrag erklärt, was eine Globalzession ist, was man unter einem verlängerten Eigentumsvorbehalt versteht und wie Du den Meinungsstreit bei einer Kollision löst.

Definition Globalzession

Die Globalzession ist eine besondere Art der Abtretung. Bei der Globalzession tritt der Abtretende alle bestehenden und zukünftigen Forderungen ab. Es handelt sich hierbei um einen Fall der Vorausabtretung. Damit die Globalzession wirksam ist, müssen die Forderungen hinrechend bestimmt sein. 

Definition Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt verkauft der Veräußerer eine Sache an den Erwerber und die beiden vereinbaren, dass der Erwerber den Kaufpreis in Raten zahlen darf. Eigentümer soll er erst werden, wenn die letzte Rate bezahlt wird. Rechtlich gesehen ist die dingliche Einigung aufschiebend bedingt (§§ 929, 158 I BGB). Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt funktioniert ähnlich wie ein einfacher Eigentumsvorbehalt, nur dass noch drei weitere Vereinbarungen getroffen werden. Du kannst Dir merken: Verlängerter Eigentumsvorbehalt = Einfacher Eigentumsvorbehalt "Plus 3". Erstens wird der Erwerber dazu ermächtigt, die Sache an einen Dritten weiterzuveräußern (§ 185 I BGB). Zweitens vereinbaren Erwerber und Veräußerer eine Vorausabtretung (§ 398 BGB). Der Erwerber tritt seine (zukünftige) Forderung gegen den Dritten an den Veräußerer ab. Und drittens wird der Erwerber dazu ermächtigt, die Forderung gegen den Dritten im eigenen Namen geltend zu machen (Einziehungsermächtigung, §§ 362 II, 185 I BGB).

Problem: Kollision von Globalzession und Eigentumsvorbehalt

Jetzt siehst Du vielleicht, wo das Problem liegt: Wenn ein Erwerber zum einen eine Sache unter EIgentumsvorbehalt kauft und zum anderen mit z.B. einer Bank eine Globalzession vereinbart, gibt es zwei Vorausabtretungen. Die Forderungen gegenüber dem Dritten werden mehrfach abgetreten und es stellt sich die Frage, welche Abtretung wirksam ist. Klingt zu kompliziert? Keine Sorge, wir erklären Dir das Ganze nochmal an einem Beispiel.

Beispiel Kollision Globalzession und EIgentumsvorbehalt

Gebrauchtwagenhändler B beschafft sich zur Finanzierung seiner Vorhaben einen Kredit der D-Bank. Zur Sicherheit des Darlehens lässt sich D alle Forderungen des B abtreten, die ihm im Rahmen seiner Geschäftsbeziehung zustehen. Einige Zeit später kauft B bei A ein Auto unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Auto veräußert B weiter an C. 

Grundsatz: Prioritätsprinzip

Nach dem Prioritätsprinzip (§§ 185 II 2, 161 I BGB) kann eine Forderung nur einmal abgetreten werden, so dass nur die erste Abtretung wirksam ist.

Ausnahme: Vertragsbruchtheorie (§ 138 I BGB)

Nach der Vertragsbruchtheorie gilt dies aber nicht bei der Kollision von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt mit einer Globalzession. Die Abtretung an die Bank ist nach § 138 I BGB sittenwidrig und somit nichtig, weil der Vorbehaltskäufer (B) gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer (A) zum Vertragsbruch verleitet wird. Damit A an B überhaupt die Sache verkauft, ist B dazu gezwungen, die Globalzession an die Bank zu verschweigen.

Praxis: Dingliche Verzichtsklausel

In der Praxis wird das Problem über dingliche Verzichtsklauseln gelöst. Von der Globalzession werden nur Forderungen erfasst, die nicht unter die Vorausabtretung eines verlängerten Eigentumsvorbehalt fällt. Nicht ausreichend ist eine rein schuldrechtliche Verzichtsklausel, in der sich der Globalzessionar nur dazu verpflichtet, der Vorausabtretung den Vorrang einzuräumen, weil dadurch der Vorbehaltsverkäufer das Insolvenzrisiko des Globalzessionars tragen muss.

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