Rechtsscheinvollmacht (§§ 170 ff. BGB) – Definition, Voraussetzungen und Prüfungsschema

bgb at May 24, 2026
 

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FAQ zur Rechtsscheinvollmacht
           

Einleitung

Die Rechtsscheinvollmachten nach §§ 170 ff. BGB sind sehr beliebt in Klausuren im Fach BGB AT oder auch Examensklausuren. Sie werden immer dann relevant, wenn eine Vollmacht eigentlich nicht mehr besteht, der Vertragspartner aber gutgläubig vom Fortbestand der Vollmacht ausgeht. 

Die zentrale Frage lautet: Was passiert, wenn die Vollmacht erlischt, der Dritte davon aber nichts weiß? Grundsätzlich gilt: Handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht, ist der Vertrag nach § 177 I BGB schwebend unwirksam. 

Aber: In bestimmten Fällen schützt das Gesetz das Vertrauen des Vertragspartners und es kommt trotzdem ein Vertrag zustande. Diese Fälle sind in den §§ 170 – 173 BGB geregelt. 

         

Sinn und Zweck der Rechtsscheinvollmacht 

Wenn eine Vollmacht erlischt, handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. 
Der Vertrag ist dann schwebend unwirksam (§ 177 I BGB). 

Für den Vertragspartner ist das problematisch, wenn er darauf vertrauen durfte, dass die Vertretungsmacht weiterhin besteht. 

Deshalb fingieren die §§ 170 ff. BGB in drei gesetzlich geregelten Fällen den Fortbestand der Vertretungsmacht. 

Merke: Die §§ 170 ff. BGB schützen den gutgläubigen Vertragspartner.

         

Prüfungsschema: Rechtsscheinvollmacht (§§ 170 ff. BGB) 

In der Klausur prüfst du: 

  1. Ursprünglich bestehende Vollmacht 
  2. Erlöschen der Vollmacht 
  3. Rechtsscheintatbestand (§ 170, § 171 oder § 172 BGB) 
  4. Gutgläubigkeit des Dritten (§ 173 BGB) 

Nur wenn alle Voraussetzungen vorliegen, wird der Fortbestand der Vertretungsmacht fingiert.

         

Die drei Fälle der gesetzlichen Rechtsscheinvollmacht 

Fallgruppe Eins: § 170 BGB – Interner Widerruf einer Außenvollmacht 

§ 170 BGB erfasst die Konstellation, in der eine Außenvollmacht gegenüber dem Dritten erteilt wurde, der Vollmachtgeber die Vollmacht später jedoch lediglich intern gegenüber dem Vertreter widerruft, ohne den Dritten hiervon zu unterrichten. 

Nach § 170 BGB gilt: Die Vollmacht besteht fort, bis dem Dritten das Erlöschen angezeigt wird. 

Warum? Weil der Dritte darauf vertrauen durfte, dass die einmal mitgeteilte Vollmacht weiter besteht. Denn die ihm gegenüber erteilte Vollmacht wurde nur gegenüber dem Vertreter widerrufen, sodass der Dritte in der Regel keine Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht hat.


Fallgruppe Zwei: § 171 BGB – Kundgabe gegenüber Dritten 

§ 171 BGB greift ein, wenn die Bevollmächtigung durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder öffentliche Bekanntmachung kundgegeben wird. Dadurch wird ein Rechtsschein erzeugt, den der Vertretene nur zerstören kann, indem er die Kundgebung in derselben Weise widerruft, wie sie erfolgt ist. 


Fallgruppe Drei: § 172 BGB – Vollmachtsurkunde 

Der Vertretene kann dem Stellvertreter eine Vollmachtsurkunde geben, in der die Bevollmächtigung beurkundet wird. Wenn der Stellvertreter dem Vertragspartner diese Urkunde vorlegt, kann der Vertragspartner darauf vertrauen, dass der Vertreter mit Vertretungsmacht handelt. Der Rechtsschein erlischt nach § 172 II BGB erst, wenn die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

         

Gutgläubigkeit (§ 173 BGB) 

Die §§ 170–172 BGB greifen nur, wenn der Dritte gutgläubig ist. Das bedeutet: Der Dritte darf das Erlöschen nicht kennen und auch nicht fahrlässig verkennen. Andernfalls ist er nicht schutzwürdig.

         

Abgrenzung: Gesetzliche vs. ungeschriebene Rechtsscheinvollmacht 

Neben den §§ 170 ff. BGB gibt es noch die ungeschriebenen Rechtsscheinvollmachten, die Duldungsvollmacht und Anscheinsvollmacht genannt werden: 

  • Duldungsvollmacht: Liegt vor, wenn der Vertretene weiß, dass jemand wiederholt für ihn als Vertreter auftritt, dies duldet und der Geschäftsgegner deshalb auf eine bestehende Vertretungsmacht vertrauen darf. 
  • Anscheinsvollmacht: Liegt vor, wenn der Vertretene das Auftreten eines vermeintlichen Vertreters zwar nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner gutgläubig auf eine Vertretungsmacht vertraut. 

         

Zusammenfassung Rechtsscheinvollmachten 

Die Rechtsscheinvollmachten nach §§ 170 ff. BGB schützen den gutgläubigen Vertragspartner. Grundsätzlich führt das Erlöschen einer Vollmacht dazu, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt (§ 177 BGB). In den Fällen der §§ 170, 171 und 172 BGB wird jedoch der Fortbestand der Vollmacht fingiert. Voraussetzung ist stets die Gutgläubigkeit des Dritten (§ 173 BGB). Die Normen dienen dem Schutz des Vertrauens des Rechtsverkehrs. 

         

FAQ zur Rechtsscheinvollmacht

Was ist eine Rechtsscheinvollmacht?

Eine gesetzliche Fiktion des Fortbestands einer erloschenen Vollmacht zum Schutz des gutgläubigen Dritten.

Wann greift § 170 BGB?

Bei internem Widerruf einer Außenvollmacht.

Was regelt § 171 BGB?

Die Kundgabe der Vollmacht durch besondere Mitteilung gegenüber Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung.

Wann ist § 172 BGB einschlägig?

Wenn eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird.

Welche Rolle spielt § 173 BGB?

Er verlangt die Gutgläubigkeit des Vertragspartners. Andernfalls ist dieser nicht schutzwürdig.

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