Unberechtigte GoA: Schema, Ansprüche und Schadensersatz nach § 678 BGB
May 10, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag (unberechtigte GoA) ist klausurtechnisch besonders spannend. Während bei der berechtigten GoA Hilfsbereitschaft „belohnt“ wird, kann es bei der unberechtigten GoA schnell teuer werden.
Nach dem Durchlesen wirst Du das Schema der unberechtigten GoA, die richtigen Anspruchsgrundlagen und den Unterschied zwischen Übernahmeverschulden und Ausführungsverschulden beherrschen und in deiner Klausur dann perfekt anwenden können.
Was ist eine unberechtigte GoA?
Stell Dir folgenden Fall vor:
Du hältst Hühner im Garten. Vor Deinem Urlaub lässt Du sie ausreichend versorgt zurück. Deine Nachbarin betritt trotzdem – obwohl Du es ihr mehrfach verboten hast – Deinen Garten und füttert die Tiere mit teurem Luxusfutter. Ein Huhn stirbt wegen verunreinigter Körner.
Hier liegt eine echte GoA vor, weil die Nachbarin ein fremdes Geschäft für Dich führt.
Aber: Es widerspricht eindeutig Deinem Willen.
Ergebnis:
Es liegt eine echte, unberechtigte GoA vor.
Voraussetzungen der unberechtigten GoA (Prüfungsschema)
Die unberechtigte GoA hat grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie die berechtigte GoA. Sie unterscheidet sich nur an der fehlenden Berechtigung.
Prüfungsschema:
- Fremdes Geschäft
- Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
- Fremdgeschäftsführungswille
- Keine Berechtigung
Ansprüche des Geschäftsführers bei unberechtigter GoA
Jetzt wird es klausurrelevant: Welche Ansprüche hat der Geschäftsführer (GF)?
I. Anspruch aus §§ 683 S. 1, 670 BGB?
Diesen Anspruch solltest Du immer zuerst prüfen, weil Du dann sauber feststellen kannst, dass es an der Berechtigung fehlt. Ohne Berechtigung greift § 683 S. 1 BGB nicht ein.
→ Kein Aufwendungsersatz.
Ausnahme: Genehmigung nach § 684 S. 2 BGB. Dann lebt der Anspruch wieder auf.
II. Anspruch aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 818 BGB?
§ 684 S. 1 BGB verweist auf das Bereicherungsrecht.
Das bedeutet:
Liegt eine unberechtigte GoA vor, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung.
Der Geschäftsführer kann also Herausgabe des Erlangten verlangen.
Beispiel:
Wenn Du durch die Geschäftsführung Aufwendungen erspart hast, kann darin eine Bereicherung liegen.
Aber: Bei sogenannten Luxusaufwendungen scheitert der Anspruch regelmäßig. Luxusfutter für ohnehin ausreichend versorgte Hühner ist kein ersatzfähiger Vorteil.
→ Der Geschäftsführer geht leer aus.
Ansprüche des Geschäftsherrn – § 678 BGB (Schadensersatz!)
Jetzt kommt der examensrelevante Kern:
Der Geschäftsherr kann gegen den Geschäftsführer einen Anspruch aus § 678 BGB geltend machen.
§ 678 BGB – Übernahmeverschulden
Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer wusste oder erkennen musste, dass er nicht berechtigt ist.
Wichtig ist dabei:
Es geht nicht um die Art der Durchführung (kein Ausführungsverschulden!). Es geht allein um die Frage, ob du wusstest oder hättest erkennen müssen, dass Du das Geschäft nicht übernehmen durftest.
Im Hühner-Fall war der Wille eindeutig entgegenstehend. Die Nachbarin wusste, dass sie nicht handeln durfte.
→ Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB.
Dass sie die giftigen Körner nicht erkennen konnte, spielt keine Rolle. Das betrifft nur die Durchführung – hier geht es aber wie gesagt um die Übernahme des Geschäfts.
Weitere Ansprüche des Geschäftsherrn
Zusätzlich kommt ein Anspruch aus §§ 681 S. 2, 667 BGB in Betracht.
Der Geschäftsführer muss alles herausgeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat.
Dieser Anspruch gilt auch bei der unberechtigten GoA. Der unberechtigte Geschäftsführer soll nicht besser stehen als der berechtigte.
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