Verbotsgesetz (§ 134 BGB) – Definition, Schema & Nichtigkeit erklärt

bgb at May 31, 2026
 

Das erwartet Dich!

Einleitung

Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB ist eine klassische rechtshindernde Einwendung im Zivilrecht. Immer wenn ein Vertrag gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, musst Du prüfen: Führt dieser Verstoß zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts? 

Genau hier trennt sich in der Klausur gutes Argumentieren von bloßem Normenzitieren. § 134 BGB ist keine Automatikklausel – Du musst auslegen.

    

Gesetzliche Grundlage: § 134 BGB 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 

§ 134 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung. Du prüfst die Norm im Rahmen von „Anspruch entstanden“.

    

Was ist ein Verbotsgesetz? – Definition 

§ 134 BGB greift dann immer, wenn zwei Personen einen Vertrag schließen und dieser Vertrag gegen ein Verbotsgesetz verstößt. Aber was ist überhaupt ein Verbotsgesetz?  

Das Wort Verbotsgesetz setzt sich aus zwei Wörtern zusammen, Verbot und Gesetz.  

Ein Gesetz ist jede Rechtsnorm im Sinne von § 2 EGBGB. 
Der Verbotscharakter liegt vor, wenn sich durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Rechtsordnung den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte missbilligt. 

Das bedeutet: Nicht jede Norm ist automatisch ein Verbotsgesetz. 
Entscheidend ist, ob der Gesetzgeber gerade den Abschluss dieses Rechtsgeschäfts verhindern wollte.

    

Prüfungsaufbau: § 134 BGB in der Klausur 

Wenn im Sachverhalt ein Gesetzesverstoß angesprochen ist, prüfst Du: 

  1. Rechtsgeschäft vorhanden? 
    (z.B. Kaufvertrag, Mietvertrag etc.) 
  2. Verstoß gegen ein Gesetz? 
    → Jede Rechtsnorm (§ 2 EGBGB) 
  3. Hat die Norm Verbotscharakter? 
    → Auslegung nach Sinn und Zweck 
  4. Soll der Verstoß zur Nichtigkeit führen? 
    → ebenfalls durch Auslegung ermitteln 
  5. Rechtsfolge: 
    → Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts 

Wichtig: 
Hier sind Deine Argumentationskünste gefragt.

    

Beispiel: Kauf gestohlener Sachen (§ 259 StGB) 

Typischer Klausurfall: 

A und B schließen einen Kaufvertrag über ein gestohlenes Fahrrad. 
Beide wissen, dass C das Fahrrad gestohlen hat. Fraglich ist, ob der Kaufvertrag wirksam ist.


Verstoß gegen ein Gesetz? 

§ 259 StGB (Hehlerei) stellt unter Strafe: 

Wer eine gestohlene Sache ankauft, um sich oder einen Dritten zu bereichern. 

Damit wird deutlich: 

Der Gesetzgeber missbilligt solche Kaufverträge ausdrücklich. 


Verbotscharakter? 

Durch Auslegung ergibt sich: Die Strafbarkeit spricht stark für Verbotscharakter und die Rechtsordnung will solche Geschäfte verhindern. Daraus ist zu folgern, § 259 ist ein Verbotsgesetz.  


Rechtsfolge nach § 134 BGB 

Nach § 134 BGB ist das Rechtsgeschäft nichtig, es sei denn, der Zweck der Norm spricht dagegen. 

Hier wäre es widersprüchlich: Strafrechtlich verboten und zivilrechtlich aber wirksam. 

Daher ist der Kaufvertrag ist nichtig.

    

Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten 

Wenn das Verbotsgesetz den Inhalt des Verpflichtungsgeschäfts verbietet, ist grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft nichtig. 

Die Verfügung (z.B. Übereignung) wird dann über das Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) rückabgewickelt. 

Aber, die Auslegung kann auch ergeben, dass auch das Verfügungsgeschäft nichtig sein soll. 

Hier musst Du sauber differenzieren.

    

Keine automatische Nichtigkeit! 

Wichtig: 

§ 134 BGB ordnet nicht automatisch die Nichtigkeit an. 

Der Wortlaut sagt ausdrücklich: 

… wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. 

Das bedeutet: 

Du musst prüfen, ob Sinn und Zweck der Norm wirklich die Nichtigkeit verlangen. 

Manche Gesetze wollen nur ordnungsrechtliche Konsequenzen – nicht zwingend die zivilrechtliche Unwirksamkeit. 

    

Abgrenzung zu § 138 BGB 

§ 134 BGB 

§ 138 BGB 

Verstoß gegen Gesetz 

Verstoß gegen gute Sitten 

Objektive Gesetzesnorm 

Wertungsnorm 

Schwerpunkt: Auslegung des Gesetzes 

Schwerpunkt: Sittenwidrigkeit 

In der Klausur werden beide Normen gerne kombiniert.

    

Zusammenfassung - Verbotsgesetz (§ 134 BGB) 

§ 134 BGB ordnet die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften an, die gegen ein Verbotsgesetz verstoßen. Ein Verbotsgesetz ist jede Rechtsnorm mit Verbotscharakter. Ob Verbotscharakter vorliegt, musst Du durch Auslegung ermitteln. Die Nichtigkeit betrifft grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft. § 134 BGB ist eine rechtshindernde Einwendung und wird bei „Anspruch entstanden“ geprüft 

    

FAQ – § 134 BGB (Verbotsgesetz)

Was ist ein Verbotsgesetz?

Eine Rechtsnorm, die den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte missbilligt.

Wann ist ein Vertrag nach § 134 BGB nichtig?

Wenn er gegen ein Gesetz mit Verbotscharakter verstößt und der Normzweck die Nichtigkeit verlangt.

Ist jede Strafnorm automatisch ein Verbotsgesetz?

Nicht automatisch – aber häufig spricht die Strafbarkeit stark für Verbotscharakter.

Wo prüft man § 134 BGB?

Im Rahmen von „Anspruch entstanden“ als rechtshindernde Einwendung.

Betrifft die Nichtigkeit auch die Übereignung?

Grundsätzlich nur das Verpflichtungsgeschäft – aber Auslegung kann anderes ergeben.

Wie hängt § 134 BGB mit dem Bereicherungsrecht zusammen?

Rechtsgrundlose Leistungen werden nach §§ 812 ff. BGB rückabgewickelt.

Ist § 134 BGB examensrelevant?

Ja – insbesondere wegen der erforderlichen Auslegung.

Unterschied zu § 138 BGB?

§ 134 betrifft Gesetzesverstöße, § 138 die Sittenwidrigkeit.

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