Verfassungsändernde Gesetze – Schema, Voraussetzungen und Prüfung (Art. 79 GG)
Nov 06, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Ein Gesetz soll nicht nur normales Recht ändern, sondern gleich das Grundgesetz selbst. Dann gelten strengere Regeln.
Welche Besonderheiten Du bei verfassungsändernden Gesetzen beachten musst und wie Du sie in der Klausur prüfst, erfährst Du hier.
Was ist ein verfassungsänderndes Gesetz?
Ein verfassungsänderndes Gesetz ist ein Gesetz, das den Wortlaut des Grundgesetzes ändert oder ergänzt.
Für die Klausur ist vor allem wichtig:
Verfassungsändernde Gesetze werden grundsätzlich wie andere Gesetze geprüft, aber mit besonderen Anforderungen aus Art. 79 GG.
Diese Besonderheiten betreffen sowohl die formelle als auch die materielle Verfassungsmäßigkeit.
Das Prüfungsschema im Überblick
Du prüfst:
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Gesetzgebungskompetenz
- Gesetzgebungsverfahren
- Textänderungsgebot
- Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag
- Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundesrat
- Zustimmung des Bundesrates
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
- Vereinbarkeit mit Art. 79 Abs. 3 GG
I. Formelle Verfassungsmäßigkeit
Bei der formellen Verfassungsmäßigkeit gelten drei zentrale Besonderheiten.
Textänderungsgebot
Nach Art. 79 Abs. 1 GG muss eine Verfassungsänderung den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen.
Das bedeutet: Ein einfaches Gesetz darf nicht einfach vom Grundgesetz abweichen, ohne den Verfassungstext selbst anzupassen.
Man spricht vom Textänderungsgebot.
Doppelte Zwei-Drittel-Mehrheit
Art. 79 Abs. 2 GG verlangt besonders hohe Mehrheiten.
Im Bundestag
Erforderlich ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages.
Wichtig: Es kommt nicht auf zwei Drittel der abgegebenen Stimmen an, sondern auf die Mitgliederzahl.
Im Bundesrat
Auch im Bundesrat ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich.
Dort kommt es auf zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates an.
Zustimmung des Bundesrates
Verfassungsändernde Gesetze sind immer Zustimmungsgesetze.
Der Bundesrat muss also zustimmen.
Anders als beim Einspruchsgesetz kann der Bundestag eine fehlende Zustimmung nicht einfach überwinden.
II. Materielle Verfassungsmäßigkeit
Jetzt kommt die wichtigste Besonderheit:
Bei einem einfachen Gesetz prüfst Du, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Bei einem verfassungsändernden Gesetz funktioniert das nicht genauso.
Warum?
Weil das Gesetz gerade den Inhalt des Grundgesetzes verändern soll.
➞Deshalb ist der zentrale Prüfungsmaßstab hier Art. 79 Abs. 3 GG.
Die Ewigkeitsklausel aus Art. 79 Abs. 3 GG
Art. 79 Abs. 3 GG schützt bestimmte Verfassungsgrundsätze davor, überhaupt abgeschafft oder ausgehöhlt zu werden.
Dazu gehören insbesondere:
- die Grundsätze aus Art. 1 GG
- die Grundsätze aus Art. 20 GG
Diese Bereiche sind der Verfassungsänderung entzogen.
Was schützt Art. 79 Abs. 3 GG?
Besonders wichtig sind:
Menschenwürde
Die Menschenwürdegarantie aus Art. 1 GG darf nicht abgeschafft oder in ihrem Kern beseitigt werden.
Staatsstrukturprinzipien
Auch die grundlegenden Prinzipien aus Art. 20 GG sind geschützt.
Dazu gehören insbesondere:
- Demokratieprinzip
- Rechtsstaatsprinzip
- Bundesstaatsprinzip
- Sozialstaatsprinzip
- Republikprinzip
Auch konkrete Ausprägungen können geschützt sein
Wichtig ist: Art. 79 Abs. 3 GG schützt nicht nur den Wortlaut von Art. 1 und Art. 20 GG.
Geschützt sein können auch wesentliche Ausprägungen dieser Grundsätze.
Ein typisches Beispiel sind die Wahlrechtsgrundsätze aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG.
Sie sind eng mit dem Demokratieprinzip verbunden.
Deshalb kann auch eine Änderung außerhalb von Art. 20 GG gegen die Ewigkeitsklausel verstoßen, wenn sie einen geschützten Grundsatz des Art. 20 GG in seinem Kern betrifft.
Beispiel: Abschaffung allgemeiner und gleicher Wahlen
Angenommen, das Grundgesetz wird so geändert, dass Bundestagswahlen künftig nicht mehr allgemein und gleich sein müssen.
Dann gehst Du so vor:
- Die Wahlrechtsgrundsätze sind in Art. 38 GG geregelt.
- Sie sind eine Ausprägung des Demokratieprinzips.
- Das Demokratieprinzip gehört zu Art. 20 GG.
- Art. 20 GG wird durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützt.
Ergebnis:
Eine solche Verfassungsänderung wäre unzulässig.
Klausurtipp: Denk in vier Besonderheiten
Für die Klausur kannst Du Dir Art. 79 GG mit vier Punkten merken:
- Textänderungsgebot
- Zwei Drittel im Bundestag
- Zwei Drittel im Bundesrat
- Ewigkeitsklausel
Wenn diese vier Punkte sitzen, hast Du die wichtigsten Besonderheiten schon im Griff.
Fazit: Das Grundgesetz kann geändert werden, aber nicht grenzenlos
Verfassungsänderungen sind möglich, aber nur unter besonders strengen Voraussetzungen.
Formell brauchst Du insbesondere:
Textänderung + doppelte Zwei-Drittel-Mehrheit + Zustimmung des Bundesrates.
Materiell setzt Art. 79 Abs. 3 GG die absolute Grenze.
➞Das Grundgesetz ist grundsätzlich änderbar, aber seine tragenden Verfassungsgrundsätze nicht.
FAQ
Wo sind verfassungsändernde Gesetze geregelt?
In Art. 79 GG.
Welche Mehrheit braucht ein verfassungsänderndes Gesetz im Bundestag?
Zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages.
Braucht der Bundesrat zu einer Verfassungsänderung nur angehört zu werden?
Nein. Er muss mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit zustimmen.
Was bedeutet das Textänderungsgebot?
Die Verfassungsänderung muss den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändern oder ergänzen.
Was ist die Ewigkeitsklausel?
Art. 79 Abs. 3 GG schützt bestimmte Grundsätze aus Art. 1 und Art. 20 GG vor Verfassungsänderungen.
Können auch Regelungen außerhalb von Art. 1 und Art. 20 GG geschützt sein?
Ja, wenn sie eine wesentliche Ausprägung eines durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsatzes darstellen.
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