Verkehrssicherungspflichten - Wann haftet jemand für ein Unterlassen? - Definition, Fallgruppen & § 823 I Schema

deliktsrecht Jun 01, 2026
 

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Einleitung

Die Verkehrssicherungspflicht spielt im Deliktsrecht immer dann eine wichtige Rolle, wenn ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB auf ein Unterlassen gestützt wird. Denn nicht jedes Nichtstun ist automatisch rechtlich relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob den möglichen Schädiger überhaupt eine Pflicht zum Handeln getroffen hat.

Genau darum geht es in diesem Beitrag: Was ist eine Verkehrssicherungspflicht, wann besteht sie und warum ist sie in der Klausur so wichtig?

      

Nicht gestreut – wer haftet? 

A hat den Gehweg vor seinem Haus im Winter nicht gestreut. 
B rutscht aus, stürzt und bricht sich den Arm. 

Die Frage lautet: 
Hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB? 

Auf den ersten Blick klingt das einfach: A hat nichts getan, B ist verletzt, also könnte A haften. Spannend wird es aber bei der Frage, warum eigentlich A haften soll – und nicht jede andere Person, die den Gehweg ebenfalls nicht gestreut hat. 

      

Was ist eine Verkehrssicherungspflicht? 

Ganz allgemein gilt: 

Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Schäden anderer zu verhindern. 

Darum geht es im Kern bei der Verkehrssicherungspflicht. Es soll verhindert werden, dass andere durch vermeidbare Gefahren geschädigt werden. 

Wichtig ist dabei: Nicht jede denkbare Gefahr muss ausgeschlossen werden. Geschuldet sind nur solche Maßnahmen, die erforderlich und zumutbar sind. 

      

Warum ist das bei § 823 I BGB wichtig? 

Im Prüfungsschema des § 823 I BGB gehört das Verletzerverhalten zu den Voraussetzungen des Anspruchs. Dieses Verletzerverhalten kann in einem aktiven Tun oder in einem Unterlassen liegen. 

Bei einer Handlung ist das meist unkompliziert. Wer jemanden stößt, schlägt oder fremdes Eigentum beschädigt, hat ohne Weiteres ein taugliches Verletzerverhalten vorgenommen. 

Bei einem Unterlassen reicht das bloße Nichtstun dagegen nicht aus. Ein Unterlassen ist nur dann als Verletzerverhalten relevant, wenn den Schädiger eine Handlungspflicht trifft. Genau an dieser Stelle kommt die Verkehrssicherungspflicht ins Spiel. 

Für die Klausur kannst du dir also merken: 

Ein Unterlassen ist nur dann ein taugliches Verletzerverhalten im Sinne des § 823 I BGB, wenn den Schädiger eine Verkehrssicherungspflicht trifft. 

      

Die Verkehrssicherungspflicht im Klausuraufbau 

Taucht im Sachverhalt ein Unterlassen auf, musst du bei der Prüfung des Verletzerverhaltens immer einen Schritt weiterdenken.

Dann stellt sich die Frage: 

War der Schädiger überhaupt verpflichtet, tätig zu werden? 

Wenn ja, kann das Unterlassen als Verletzerverhalten gewertet werden. Wenn nein, fehlt es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung. 

Das erinnert ein wenig an das Strafrecht: Auch dort ist ein Unterlassen nicht ohne Weiteres relevant, sondern nur dann, wenn eine besondere Einstandspflicht besteht. Im Deliktsrecht läuft das über die Verkehrssicherungspflicht. 

      

Wann besteht eine Verkehrssicherungspflicht? 

Die allgemeine Definition ist zwar wichtig, für die Klausur helfen aber vor allem typische Fallgruppen. Sie geben dir ein Gefühl dafür, in welchen Konstellationen eine Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt. 


I. Herrschaft über eine Gefahrenquelle 

Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss dafür sorgen, dass andere dadurch nicht zu Schaden kommen. 

Ein klassisches Beispiel ist die Baustelle. Von einer offenen Baugrube oder ungesicherten Arbeiten können erhebliche Gefahren für Passanten ausgehen. Deshalb muss derjenige, der die Baustelle betreibt oder kontrolliert, Schutzmaßnahmen treffen, etwa durch Absperrungen oder Warnhinweise. 

Die Idee dahinter ist einfach: Wer die Gefahrenquelle beherrscht, soll auch für ihre Sicherung verantwortlich sein. 


II. Verkehrseröffnung 

Eine Verkehrssicherungspflicht kann auch daraus entstehen, dass jemand einen Bereich für den Verkehr eröffnet oder zugänglich macht. 

Dazu gehören etwa Wege, Zugänge, Treppen oder sonstige Flächen, die von anderen genutzt werden sollen. Wer eine solche Fläche dem Verkehr öffnet, muss dafür sorgen, dass von ihr keine unnötigen Gefahren ausgehen. 

Hierzu passt auch der typische Winterdienstfall: Wer für einen Gehweg verantwortlich ist, muss im Winter grundsätzlich dafür sorgen, dass dieser begehbar und ausreichend gesichert ist. Deshalb kann A im Ausgangsfall haften, wenn er den Gehweg nicht streut und B dadurch stürzt. 


III. Ingerenz 

Eine Verkehrssicherungspflicht kann auch durch vorangegangenes gefährliches Tun entstehen. Diese Fallgruppe nennt man Ingerenz. 

Gemeint ist: Wer selbst eine gefährliche Lage schafft, muss anschließend die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schäden anderer zu verhindern. 

Ein bekanntes Beispiel ist der Bierflaschen-Fall: Eine Frau bewahrte Natronlauge in einer alten Bierflasche auf. Ein Handwerker verwechselte die Flasche mit seinem Getränk, trank daraus und verletzte sich schwer. Der Bundesgerichtshof sah hier eine Pflichtverletzung, weil die bloße Beschriftung der Flasche nicht ausreichte. Wer eine so gefährliche Situation schafft, muss sie auch wirksam absichern. 

Die Fallgruppe zeigt besonders deutlich, worum es bei der Verkehrssicherungspflicht geht: Wer Risiken für andere schafft, darf sich nicht auf halbe Sicherungsmaßnahmen verlassen. 


IV. Produzentenhaftung 

Auch Hersteller können Verkehrssicherungspflichten treffen. Wer ein Produkt in den Verkehr bringt, muss die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, damit von diesem Produkt keine vermeidbaren Gefahren ausgehen. 

Das betrifft etwa die Konstruktion, Herstellung, Kontrolle und gegebenenfalls Warnhinweise. Die Produzentenhaftung ist ein eigenes großes Thema, gehört aber ebenfalls zu den klassischen Fallgruppen der Verkehrssicherungspflicht. 

      

Typische Klausurprobleme bei der Verkehrssicherungspflicht 

In Klausuren geht es nicht nur darum, ob überhaupt eine Verkehrssicherungspflicht besteht. Häufig kommt es auch darauf an, wie weit diese Pflicht reicht. Dabei tauchen immer wieder typische Abgrenzungsfragen auf. 


Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko 

Nicht jede Gefahr des Alltags muss ausgeschlossen werden. Die Verkehrssicherungspflicht verlangt keine vollständige Gefahrlosigkeit. Es müssen vielmehr nur solche Maßnahmen getroffen werden, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für erforderlich und zumutbar halten würde. 

Damit gehört ein Teil verbleibender Risiken zum allgemeinen Lebensrisiko, das jeder selbst zu tragen hat. 


Zumutbarkeit der Sicherungsmaßnahmen 

Die Verkehrssicherungspflicht darf in der Klausur nicht überspannt werden. Der Pflichtige muss nicht jede nur denkbare Gefahr verhindern. Erforderlich sind vielmehr nur Schutzmaßnahmen gegen naheliegende und typische Gefahren. 

Entscheidend ist also immer, welche Vorkehrungen im konkreten Fall vernünftigerweise erwartet werden können. 


Mittelbare Verletzungshandlung 

Eine Verkehrssicherungspflicht kann nicht nur bei unmittelbaren Gefahrenquellen relevant werden, sondern auch bei mittelbaren Gefahrenlagen. Das gilt etwa dann, wenn nicht eine Person unmittelbar verletzt, sondern eine Gefahrenquelle geschaffen oder nicht ausreichend gesichert wird. 

Typische Beispiele sind eine rutschige Tanzfläche, eine ungesicherte Baustelle oder ein nicht gestreuter Gehweg. Auch hier musst du prüfen, ob den Verantwortlichen eine Verkehrssicherungspflicht trifft. 

      

Anwendung auf den Ausgangsfall 

Im Ausgangsfall hat A den Gehweg nicht gestreut. Das ist ein Unterlassen. Dieses Unterlassen ist aber nur dann als Verletzerverhalten relevant, wenn A eine Verkehrssicherungspflicht traf. 

Davon ist auszugehen, wenn A für den Gehweg verantwortlich war und ihn im Winter sichern musste. Dann hat A seine Pflicht verletzt. Durch das pflichtwidrige Unterlassen kam es zum Sturz des B und zu dessen Verletzung. 

Damit kommt ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB grundsätzlich in Betracht.

      

Zusammenfassung:

Sobald das mögliche Verletzerverhalten in einem Unterlassen liegt, solltest du gedanklich sofort bei der Verkehrssicherungspflicht sein.  Du musst prüfen, ob diese Person rechtlich verpflichtet war, tätig zu werden. Die Grundidee lautet:Nicht jedes Unterlassen begründet eine Haftung, sondern nur das pflichtwidrige Unterlassen. Für die Klausur solltest du vor allem diese vier Fallgruppen kennen: Herrschaft über eine Gefahrenquelle, Verkehrseröffnung, Ingerenz und Produzentenhaftung.

      

FAQ zu Verkehrssicherungspflichten

Was ist eine Verkehrssicherungspflicht?

Die Pflicht, Gefahrenquellen so abzusichern, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.

Wo prüft man die Verkehrssicherungspflicht?

Beim Verletzerverhalten im Rahmen von § 823 I BGB, wenn ein Unterlassen vorliegt.

Wann besteht eine Verkehrssicherungspflicht?

Wenn jemand eine Gefahrenquelle schafft, unterhält oder den Verkehr eröffnet.

Muss jede Gefahr ausgeschlossen werden?

Nein. Nur typische und zumutbar vermeidbare Gefahren.

Was ist Ingerenz?

Eine Verkehrssicherungspflicht aufgrund vorangegangenen gefährlichen Verhaltens.

Ist die Produzentenhaftung eine Verkehrssicherungspflicht?

Ja. Sie ist eine spezielle Ausprägung der Verkehrssicherungspflichten.

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