Versuch im Strafrecht Schema – Aufbau, Definition & Prüfung einfach erklärt
Aug 08, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Der Normalfall im Strafrecht ist das vorsätzliche, vollendete Begehungsdelikt. In Klausuren geht es aber sehr oft gerade nicht um die vollendete Tat, sondern um die Frage, was gilt, wenn der Täter zwar alles wollte, es am Ende aber nicht zur Vollendung kommt. Genau dann bist du beim Versuch.
Der Versuch ist klausurrelevant, weil du ihn anders prüfen musst als ein vollendetes Delikt. Damit du in der Klausur sofort weißt, wie du den Aufbau sauber hinbekommst, schauen wir uns jetzt an, wie der Versuch aufgebaut ist, was in die Vorprüfung gehört und welche Besonderheiten im Tatbestand stecken.
Was ist der Unterschied zwischen Versuch und Vollendung?
Die Unterscheidung ist eigentlich ganz einfach:
Vollendung
Eine Tat ist vollendet, wenn der Täter alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht hat.
Beispiel:
T erschießt O. Dann ist der Totschlag vollendet.
Versuch
Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter den Tatbestand verwirklichen wollte, es aber nicht geschafft hat.
Beispiel:
T will O erschießen, schießt aber daneben.
Du kannst dir also merken:
Beim Versuch bleibt die Tat objektiv hinter dem zurück, was der Täter subjektiv wollte.
Der Aufbau des Versuchs
Den Versuch prüfst du immer in fünf Schritten:
- Vorprüfung
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt
Die drei Punkte in der Mitte kennst du schon vom vollendeten Delikt. Die Besonderheiten liegen beim Versuch vor allem in der Vorprüfung, im Tatbestand und ganz am Ende beim Rücktritt.
1. Die Vorprüfung
Bevor du überhaupt in den Versuch einsteigst, musst du kurz prüfen, ob du den Versuch überhaupt prüfen darfst. Diese Vorprüfung kannst du in der Klausur meist sehr knapp halten. Oft reicht hier wirklich ein kurzer Satz.
Die Vorprüfung hat zwei Punkte:
a) Nichtvollendung
Zunächst musst du feststellen, dass die Tat nicht vollendet ist.
Das klingt banal, ist aber wichtig. Denn Versuch und Vollendung schließen sich gegenseitig aus. Wenn das Delikt vollendet ist, prüfst du keinen Versuch mehr.
Nichtvollendung liegt immer dann vor, wenn mindestens ein objektives Tatbestandsmerkmal fehlt.
Das kann auf zwei Arten passieren:
Fall 1: Der Taterfolg ist nicht eingetreten
Das ist der einfache und typische Fall.
Beispiel:
T sticht mit Tötungsvorsatz auf O ein, aber O überlebt.
Dann fehlt der Taterfolg. Die Tat ist nicht vollendet.
Fall 2: Der Erfolg ist zwar eingetreten, aber nicht zurechenbar
Etwas schwieriger sind die Fälle, in denen der Erfolg zwar eingetreten ist, aber dem Täter nicht zugerechnet werden kann, etwa weil es an der Kausalität oder der objektiven Zurechnung fehlt.
Beispiel:
T sticht O mit Tötungsvorsatz nieder. Im Krankenhaus tötet ein Arzt O dann vorsätzlich durch ein Medikament.
Hier ist O zwar tot. Der Tod kann T aber nicht mehr objektiv zugerechnet werden. Ein vollendeter Totschlag scheidet deshalb aus. Strafbar ist T aber wegen versuchten Totschlags.
Du siehst also:
Nichtvollendung liegt nicht nur dann vor, wenn der Erfolg fehlt, sondern auch dann, wenn der eingetretene Erfolg dem Täter nicht zugerechnet werden kann.
b) Strafbarkeit des Versuchs
Der zweite Punkt der Vorprüfung ist die Frage, ob der Versuch überhaupt strafbar ist.
Denn:
Nicht jeder Versuch ist strafbar.
Die Antwort ergibt sich aus § 23 Abs. 1 StGB. Dafür musst du unterscheiden, ob das Delikt ein Verbrechen oder ein Vergehen ist.
Verbrechen
= Ein Verbrechen ist nach § 12 Abs. 1 StGB eine Straftat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr.
Hier gilt:
Der Versuch ist immer strafbar.
Beispiel:
Der Totschlag nach § 212 StGB ist ein Verbrechen. Deshalb ist auch der Versuch strafbar.
Vergehen
Ein Vergehen ist nach § 12 Abs. 2 StGB eine Straftat mit geringerer Mindeststrafe.
Hier gilt:
Der Versuch ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz das ausdrücklich anordnet.
Beispiel:
Die einfache Körperverletzung nach § 223 StGB ist nur ein Vergehen. Ihr Versuch ist aber nach § 223 Abs. 2 StGB ausdrücklich strafbar.
Wenn bei einem Vergehen keine Versuchsstrafbarkeit im Gesetz steht, dann darfst du den Versuch nicht prüfen.
Das ist wichtig, weil hier in Klausuren schnell Fehler passieren.
2. Der Tatbestand beim Versuch
Nach der Vorprüfung geht es in den Tatbestand. Genau hier liegt beim Versuch die eigentliche Besonderheit.
Die Regelung findest du in § 22 StGB:
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Daraus ergeben sich zwei zentrale Punkte:
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
Diese beiden Voraussetzungen musst du im Versuchstatbestand prüfen.
a) Tatentschluss
Der Tatentschluss ist die subjektive Seite des Versuchs.
Hier geht es darum, was der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat wollte.
Der Täter muss also den Vorsatz haben, den Tatbestand zu verwirklichen. Je nach Delikt müssen hier auch weitere subjektive Merkmale vorliegen.
Ganz einfach gesagt:
Der Täter muss die Tat wirklich wollen.
b) Unmittelbares Ansetzen
Das unmittelbare Ansetzen ist die objektive Seite des Versuchs.
Der Täter muss die Schwelle vom “Jetzt gehts los” also vom bloßen Vorbereiten zum eigentlichen Versuch überschritten haben.
Damit wird abgegrenzt zwischen:
- Vorbereitungshandlungen → grundsätzlich straflos
- Versuchsbeginn → strafbar
Die drei Phasen der Tat
Um das besser zu verstehen, hilft es, sich eine Straftat in drei Phasen vorzustellen:
1. Vorbereitungsphase
Hier denkt der Täter über die Tat nach, plant sie und beschafft sich vielleicht Hilfsmittel.
Beispiel:
- Tatort auskundschaften
- Waffe besorgen
- Opfer beobachten
Diese Phase ist grundsätzlich straflos.
2. Versuchs- bzw. Vollendungsphase
Diese Phase beginnt mit dem unmittelbaren Ansetzen.
Hier wird es ernst. Der Täter hat die Schwelle zur Tat überschritten und setzt nun nach seiner Vorstellung direkt zur Tat an.
Diese Phase endet entweder mit der Vollendung oder mit dem Scheitern des Versuchs.
3. Beendigungsphase
Bei manchen Delikten – vor allem bei Vermögensdelikten – gibt es noch eine Phase nach der Vollendung, in der die Tat erst beendet wird.
Für den Grundaufbau des Versuchs ist aber vor allem wichtig:
Der Versuch beginnt dort, wo die Vorbereitung endet und die eigentliche Tatausführung beginnt.
3. Rechtswidrigkeit und Schuld
Nach dem Tatbestand prüfst du Rechtswidrigkeit und Schuld ganz normal wie beim vollendeten Delikt.
Hier gibt es beim Versuch keine grundlegend andere Struktur. Wenn also Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe im Sachverhalt angelegt sind, prüfst du sie wie gewohnt.
4. Der Rücktritt vom Versuch
Ganz am Ende musst du beim Versuch immer noch an den Rücktritt denken.
Das ist die Besonderheit, die es beim vollendeten Delikt nicht mehr gibt.
Der Gedanke ist:
Der Täter beginnt die Tat, entscheidet sich dann aber doch noch um und hört freiwillig auf oder verhindert sogar die Vollendung.
Dann kann er unter den Voraussetzungen des § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten.
Für den Überblick reicht dir an dieser Stelle:
Beim Versuch musst du am Ende immer noch den Rücktritt prüfen.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Für die Klausur kannst du dir den Aufbau des Versuchs ganz einfach so merken:
1. Vorprüfung
- Nichtvollendung
- Strafbarkeit des Versuchs
2. Tatbestand
- Tatentschluss
- unmittelbares Ansetzen
3. Rechtswidrigkeit
4. Schuld
5. Rücktritt
Gerade die Vorprüfung solltest du zwar knapp halten, aber besonders sauber machen. Und der Schwerpunkt im Tatbestand liegt beim Versuch fast immer bei Tatentschluss und unmittelbarem Ansetzen.
FAQ zum Versuch (§§ 22, 23 StGB)
Wie prüft man den Versuch?
Vorprüfung, Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld, Rücktritt.
Was ist der Unterschied zur Vollendung?
Beim Versuch fehlt mindestens ein objektives Merkmal.
Wann ist der Versuch strafbar?
Bei Verbrechen immer, bei Vergehen nur mit ausdrücklicher Regelung.
Was ist Tatentschluss?
Der Vorsatz zur Tatbegehung.
Wann setzt der Täter unmittelbar an?
Wenn er die Schwelle zum „Jetzt geht’s los“ überschreitet.
Was ist die Vorbereitungsphase?
Strafloser Bereich vor dem Versuch.
Warum ist der Rücktritt wichtig?
Er kann zur Strafbefreiung führen.
Was ist der häufigste Klausurfehler?
Unmittelbares Ansetzen falsch bestimmen.
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