§ 242 StGB – Diebstahl einfach erklärt (Schema, Definition & Klausuraufbau)
Aug 27, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Der Diebstahl zählt zu den häufigsten Straftaten in Deutschland und ist auch in Klausuren ein absoluter Dauerbrenner. Umso wichtiger ist es, das Prüfungsschema des § 242 StGB sicher zu beherrschen und die zentralen Tatbestandsmerkmale sauber einordnen zu können. In diesem Beitrag bekommst du einen übersichtlichen Einstieg in den Diebstahl und seinen Aufbau.
Der Blick ins Gesetz
§ 242 Abs. 1 StGB lautet:
„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird … bestraft.“
Schon aus dem Gesetz kannst du die zentralen Tatbestandsmerkmale des Diebstahls herauslesen. Das hilft dir nicht nur beim Lernen, sondern auch in der Klausur, wenn du das Schema sicher abrufen willst.
Das Prüfungsschema des § 242 StGB
Wie jedes Delikt prüfst du auch den Diebstahl in den drei klassischen Schritten:
- Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Die eigentlichen Besonderheiten des Diebstahls liegen dabei vor allem im Tatbestand. Genau dort steckt der Stoff, den du für das Strafrecht BT wirklich beherrschen musst.
Der Tatbestand des Diebstahls
Der Tatbestand unterteilt sich wie gewohnt in einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand.
I. Objektiver Tatbestand
Im objektiven Tatbestand prüfst du beim Diebstahl zwei Punkte:
- fremde bewegliche Sache
- Wegnahme
1. Fremde bewegliche Sache
a) Sache
Zuerst brauchst du ein taugliches Tatobjekt.
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand im Sinne des § 90 BGB. Dazu gehören etwa ein Portemonnaie, ein Handy, ein Ring oder ein Auto.
Keine Sachen sind dagegen zum Beispiel Strom oder Daten. Solche Konstellationen können zwar strafrechtlich relevant sein, fallen aber nicht unter den Diebstahl nach § 242 StGB.
Tiere als Sachen?
Im Strafrecht werden auch Tiere als Sachen behandelt. Teilweise wird das über die Anknüpfung an § 90a BGB begründet, teilweise über einen eigenständigen strafrechtlichen Sachbegriff. Für die Klausur kannst du dir jedenfalls merken: Tiere sind taugliche Tatobjekte des Diebstahls.
b) Fremd
Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht noch herrenlos ist.
Das ist oft der Punkt, an dem zivilrechtliche Vorfragen wichtig werden. Du musst also unter Umständen prüfen, wem die Sache bei Tatbegehung gehört. Wichtig ist dabei:
Für das Strafrecht kommt es auf die Eigentumslage im Zeitpunkt der Tat an.
Zivilrechtliche Rückwirkungsfiktionen, etwa aus § 142 BGB bei der Anfechtung, werden im Strafrecht nicht berücksichtigt.
c) Beweglich
Beweglich ist eine Sache, wenn sie fortbewegt werden kann. Das ist meist unproblematisch.
2. Wegnahme
Als zweites prüfst du die Wegnahme. Sie ist beim Diebstahl die zentrale Tathandlung.
Die Wegnahme ist der
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams.
Um das zu verstehen, musst du vor allem wissen, was Gewahrsam ist.
Gewahrsam ist die
tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, wobei sich Umfang und Grenzen nach der Verkehrsauffassung bestimmen.
Das klingt am Anfang sehr abstrakt, ist aber einer der wichtigsten Begriffe im Diebstahlsrecht. In vielen Klausuren liegt hier ein Schwerpunkt. Vor allem bei der Frage, ob fremder Gewahrsam gebrochen wurde, musst du später oft genauer argumentieren.
Für den ersten Überblick reicht aber:
Beim Diebstahl musst du prüfen, ob der Täter fremden Gewahrsam aufhebt und neuen Gewahrsam begründet.
II. Subjektiver Tatbestand
Im subjektiven Tatbestand prüfst du drei Punkte:
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung plus entsprechender Vorsatz
1. Vorsatz
Zunächst braucht der Täter Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale. Er muss also wissen und wollen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt.
In vielen Fällen ist das unproblematisch.
2. Zueignungsabsicht
Die große Besonderheit beim Diebstahl ist die Zueignungsabsicht. Dabei handelt es sich um ein besonderes subjektives Tatbestandsmerkmal.
Man spricht auch von einer überschießenden Innentendenz, weil diese Absicht über den objektiven Tatbestand hinausgeht. Der Täter will die Sache oder den in ihr verkörperten Wert seinem Vermögen einverleiben und den Berechtigten zugleich dauerhaft aus seiner Position verdrängen.
Die Einzelheiten dazu sind umfangreich und meist sehr klausurrelevant. Gerade hier liegen häufig die Schwerpunkte, deswegen gibt es dazu einen eigenen Blogbeitrag.
3. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Außerdem musst du prüfen, ob die erstrebte Zueignung rechtswidrig ist und der Täter dies auch erkennt.
Diesen Punkt kannst du entweder als letzten Teil des subjektiven Tatbestands prüfen oder als gesonderten Prüfungspunkt danach. Beides ist vertretbar.
Wichtig ist nur, dass du ihn nicht vergisst.
Wo liegen die Klausurschwerpunkte?
Für die Klausur solltest du dir vor allem merken, dass die eigentlichen Schwierigkeiten beim Diebstahl meistens nicht in Rechtswidrigkeit oder Schuld liegen, sondern im Tatbestand.
Besonders wichtig sind dabei regelmäßig:
- die Wegnahme
- die Zueignungsabsicht
Zu diesen beiden Punkten musst du in Klausuren oft am ausführlichsten schreiben.
Ein hilfreicher Orientierungspunkt für unbekannte Delikte
Gerade am Anfang hilft beim Strafrecht BT ein einfacher Gedanke: Der objektive Tatbestand besteht häufig aus zwei Elementen:
- dem Tatobjekt
- der Tathandlung
Wenn dir also in einer Klausur einmal ein Delikt begegnet, das du nicht perfekt vorbereitet hast, lohnt sich immer zuerst der Blick ins Gesetz. Oft kannst du auf diese Weise schon sehr viel vom Schema direkt aus dem Wortlaut ableiten.
Was du dir für § 242 StGB merken solltest
Für den Diebstahl nach § 242 StGB prüfst du im objektiven Tatbestand die fremde bewegliche Sache und die Wegnahme. Im subjektiven Tatbestand folgen dann Vorsatz, Zueignungsabsicht und die Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung.
Besonders klausurrelevant sind die Fragen, ob überhaupt Gewahrsam gebrochen wurde und ob der Täter mit der erforderlichen Zueignungsabsicht gehandelt hat.
FAQ zu § 242 StGB
Was ist eine fremde bewegliche Sache?
Ein körperlicher Gegenstand, der nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Was ist die Definition der Wegnahme?
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
Was ist Gewahrsam?
Tatsächliche Sachherrschaft, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen.
Was ist die Zueignungsabsicht?
Die Absicht, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und den Eigentümer dauerhaft zu enteignen.
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