§ 249 StGB – Raub einfach erklärt (Schema, Definition & Klausuraufbau)

strafrecht bt ii Aug 28, 2026
 

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Einleitung

wichtig. Das liegt vor allem daran, dass der Raub kein völlig eigenständiges Delikt „aus dem Nichts“ ist, sondern sich gut aus bereits bekannten Strukturen herleiten lässt. Wer den Diebstahl verstanden hat, hat für den Raub schon die halbe Miete.

In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie der Raub aufgebaut ist, welche Voraussetzungen du prüfen musst und warum § 249 StGB mehr ist als nur Diebstahl plus Nötigung.

          

Schutzgut des § 249 StGB

Der Raub schützt vor allem zwei Rechtsgüter:

  • Das Eigentum
  • Die Freiheit der Willensbetätigung

Genau darin zeigt sich auch die Besonderheit der Norm: Beim Raub geht es nicht nur darum, dass jemand eine Sache wegnimmt, sondern darum, dass diese Wegnahme unter Einsatz besonders gefährlicher Nötigungsmittel erfolgt.

          

Was ist Raub eigentlich?

Am besten versteht man den Raub, wenn man ihn als Kombination aus zwei bekannten Delikten begreift.

Zum einen steckt im Raub ein Diebstahl. Der Täter will eine fremde bewegliche Sache wegnehmen und sich zueignen.

Zum anderen kommt ein qualifiziertes Nötigungsmittel hinzu. Der Täter setzt also Gewalt gegen eine Person ein oder droht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Der entscheidende Punkt ist aber: Diese beiden Elemente stehen nicht zufällig nebeneinander. Die Gewalt oder Drohung wird gerade eingesetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu sichern. Genau dieser Zusammenhang macht den Raub zu einem eigenständigen Delikt.

          

Der Blick ins Gesetz (§ 249 StGB)

§ 249 Abs. 1 StGB lautet:

„Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird … bestraft.“

Schon aus dem Wortlaut lassen sich die wesentlichen Tatbestandsmerkmale ableiten.

          

Das Prüfungsschema des § 249 StGB

Wie jedes Delikt prüfst du auch den Raub in den drei klassischen Schritten:

  • Tatbestand
  • Rechtswidrigkeit
  • Schuld

Die eigentlichen Besonderheiten liegen auch hier wieder im Tatbestand.

         

Objektiver Tatbestand

Im objektiven Tatbestand prüfst du beim Raub vier Punkte:

  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • qualifiziertes Nötigungsmittel
  • Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

Fremde bewegliche Sache

Wie beim Diebstahl brauchst du zunächst eine fremde bewegliche Sache.

Hier gilt nichts anderes als bei § 242 StGB:

  • Sache ist jeder körperliche Gegenstand
  • fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
  • beweglich ist sie, wenn sie fortbewegt werden kann

Dieser Punkt ist beim Raub also reiner Diebstahlsteil.


Wegnahme

Auch die Wegnahme prüfst du genauso wie beim Diebstahl.

Wegnahme ist der
Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams.

Auch hier zeigt sich: Wer den Diebstahl beherrscht, kann diese Prüfung beim Raub einfach übernehmen.


Qualifiziertes Nötigungsmittel

Neu ist beim Raub das qualifizierte Nötigungsmittel.

Der Täter muss entweder

  • Gewalt gegen eine Person anwenden
    oder
  • mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben drohen

Warum spricht man hier von einem qualifizierten Nötigungsmittel?

Weil eben nicht jede beliebige Gewalt und nicht jede beliebige Drohung ausreicht. Die Anforderungen sind höher als etwa bei der einfachen Nötigung.

  • Die Gewalt muss sich gegen eine Person richten.
  • Die Drohung muss sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen.

Gerade dadurch wird deutlich, warum der Raub ein besonders schweres Eigentumsdelikt ist.


Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme

Der nächste Punkt ist besonders wichtig: Zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme muss ein Zusammenhang bestehen.

Das ergibt sich nicht ganz so deutlich aus dem Wortlaut, folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Norm. Die Gewalt oder Drohung darf also nicht nur irgendwie im Hintergrund stehen, sondern muss gerade Mittel zur Wegnahme sein.

Genau das unterscheidet den Raub von einer bloßen Nebeneinanderstellung von Diebstahl und Nötigung. Die Nötigungshandlung dient gerade dazu, die Wegnahme zu ermöglichen, zu erleichtern oder abzusichern.

Für die Klausur solltest du dir deshalb merken:

Raub ist nicht einfach Diebstahl plus Gewalt, sondern Diebstahl unter Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels zur Ermöglichung der Wegnahme.

          

2. Subjektiver Tatbestand

Im subjektiven Tatbestand prüfst du beim Raub im Grunde dieselben Punkte wie beim Diebstahl:

  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht
  • Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

Vorsatz

Der Täter muss Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale haben. Er muss also insbesondere wissen und wollen, dass er eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und dabei ein qualifiziertes Nötigungsmittel einsetzt.


Zueignungsabsicht

Außerdem braucht der Täter die Absicht rechtswidriger Zueignung. Auch das kennst du bereits aus dem Diebstahl.


Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung

Schließlich muss die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig sein, und der Täter muss dies zumindest erkennen.

          

II. Rechtswidrigkeit und III. Schuld

Nach dem Tatbestand prüfst du wie immer Rechtswidrigkeit und Schuld. Hier gelten die allgemeinen Regeln aus dem Strafrecht AT.

Die eigentlichen Probleme des Raubes liegen deshalb fast immer im Tatbestand.

          

Warum ist § 249 StGB mehr als Diebstahl plus Nötigung?

Auf den ersten Blick könnte man meinen, man brauche § 249 StGB gar nicht. Schließlich könnte man doch einfach den Diebstahl und daneben die Nötigung oder Bedrohung prüfen.

Der entscheidende Unterschied liegt aber im spezifischen Verknüpfungszusammenhang. Beim Raub wird das Nötigungsmittel gerade eingesetzt, um die Wegnahme durchzusetzen. Genau diese Verbindung macht das Unrecht des Raubes aus und rechtfertigt die eigenständige, deutlich schärfere Strafdrohung.

Verhältnis zu anderen Delikten

  • § 249 verdrängt § 242 (Spezialität).
  • § 249 verdrängt regelmäßig §§ 240, 241 (Nötigungsdelikte).

Deshalb prüfst du im Normalfall nur § 249.

Typischer Klausuraufbau beim Raub

  • Objektiver Tatbestand
  • fremde bewegliche Sache
  • Wegnahme
  • qualifiziertes Nötigungsmittel
  • Finalzusammenhang
  • Subjektiver Tatbestand
  • Vorsatz
  • Zueignungsabsicht
  • Rechtswidrigkeit der Zueignung
  • Rechtswidrigkeit
  • Schuld

Klassische Problemfelder sind:

  • Gewaltbegriff
  • Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
  • Finalzusammenhang
  • Abgrenzung zur räuberischen Erpressung

          

Was du dir für die Klausur merken solltest

Für die Klausur solltest du dir vor allem Folgendes einprägen:

Der Raub besteht aus zwei Bausteinen:

  • einem Diebstahlsteil
  • einem Nötigungsteil

Deshalb prüfst du zunächst die fremde bewegliche Sache und die Wegnahme, dann das qualifizierte Nötigungsmittel und schließlich den Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme.

Im subjektiven Tatbestand folgt dann wieder das bekannte Programm aus dem Diebstahl: Vorsatz, Zueignungsabsicht und Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung.

          

FAQ zum Raub (§ 249 StGB)

Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub?

Beim Raub wird die Wegnahme mit Gewalt oder qualifizierter Drohung durchgesetzt.

Was ist ein qualifiziertes Nötigungsmittel?

Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben.

Was ist der finale Zusammenhang?

Die Gewalt oder Drohung muss gerade zur Ermöglichung der Wegnahme eingesetzt werden.

Ist Zueignungsabsicht erforderlich?

Ja, wie beim Diebstahl.

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