§ 306 StGB – Brandstiftung einfach erklärt (Schema, Tatbestandsmerkmale & Beispiele)

strafrecht bt i Aug 31, 2026
 

Das erwartet Dich!


    

Einleitung

Die Brandstiftung nach § 306 StGB ist das Grunddelikt der Brandstiftungsdelikte und ein echter Klassiker im Strafrecht BT.

Vereinfacht kannst du dir § 306 StGB als Sachbeschädigung mit Feuer vorstellen: Der Täter macht eine fremde Sache durch Feuer kaputt. Genau deshalb spricht man bei § 306 StGB auch von einem besonderen Sachbeschädigungsdelikt.

In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie du § 306 StGB in der Klausur prüfst, welche Tatobjekte erfasst sind und wann ein Inbrandsetzen oder ein Zerstören durch Brandlegung vorliegt.

    

Einordnung: Was ist § 306 StGB?

§ 306 StGB schützt bestimmte fremde Sachen vor einer Beschädigung oder Zerstörung durch Feuer.

Anders als bei den §§ 306a und 306b StGB geht es hier nicht in erster Linie um den Schutz von Menschen, sondern um den Schutz bestimmter Sachwerte.

Deshalb kannst du dir merken:

§ 306 StGB = spezielle Sachbeschädigung durch Feuer

Die allgemeinen Sachbeschädigungsdelikte nach §§ 303 ff. StGB werden von § 306 StGB im Wege der Spezialität verdrängt.

    

Prüfungsschema des § 306 StGB

Wie jedes Delikt prüfst du auch § 306 StGB in drei Schritten:

  • Tatbestand
  • Rechtswidrigkeit
  • Schuld

Die Besonderheiten liegen im objektiven Tatbestand. Dort prüfst du systematisch:

  • Tatobjekt
  • Tathandlung

1. Tatobjekt des § 306 StGB

Tatobjekt ist eine fremde Sache, die unter eine der Nummern 1 bis 6 des § 306 Abs. 1 StGB fällt.

Wann ist eine Sache fremd?

Eine Sache ist fremd, wenn sie

  • nicht im Alleineigentum des Täters steht und
  • nicht herrenlos ist.

Das kennst du bereits von anderen Eigentumsdelikten.

Wichtig ist aber: Anders als etwa bei § 306a StGB muss die Sache bei § 306 StGB gerade fremd sein.


Die Tatobjekte im Überblick

Nr. 1: Gebäude oder Hütte

§ 306 Abs. 1 StGB zählt abschließend auf, welche Sachen als Tatobjekte in Betracht kommen.

Besonders klausurrelevant ist § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Ein Gebäude ist:

ein durch Wände und Dach begrenztes und mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.

Typische Beispiele sind:

  • Wohnhäuser
  • Geschäftshäuser
  • Werkhallen
  • auch noch nicht vollständig fertiggestellte Gebäude

Klausur-Tipp: Die Definition des Gebäudes solltest du sicher beherrschen. Sie ist bei den Brandstiftungsdelikten besonders wichtig.

Nr. 2: Betriebsstätten oder technische Einrichtungen

Erfasst sind Sachen, die einem gewerblichen Betrieb dienen.

Betriebsstätten sind etwa Werkhallen oder andere betriebliche Anlagen. Technische Einrichtungen sind insbesondere Maschinen oder vergleichbare technische Geräte.

Beispiel: Der Täter zündet die Werkhalle eines Schreiners oder eine dort eingesetzte Maschine an.

Nr. 3: Warenlager oder Warenvorräte

Ein Warenvorrat ist eine größere Menge beweglicher Sachen, die typischerweise für den gewerblichen Umsatz bestimmt sind.

Ein Warenlager ist eine ortsgebundene Räumlichkeit, in der solche Vorräte für eine gewisse Zeit aufbewahrt werden.

Beispiel: Der Täter zündet das Zwiebellager eines Landwirts an.

Nr. 4: Fahrzeuge

§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst insbesondere Kraftfahrzeuge, Schienenfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge.

Dazu gehören also zum Beispiel Autos, Züge, Flugzeuge oder Schiffe.

Entscheidend ist, dass das Fahrzeug zur Fortbewegung geeignet und bestimmt ist.

Nr. 5: Wälder, Heiden oder Moore

Geschützt sind außerdem Wälder, Heiden und Moore.

Ein Wald ist eine größere zusammenhängende Fläche, die zumindest überwiegend mit Bäumen bewachsen ist. Dazu gehören grundsätzlich auch Waldboden und Unterholz.

Eine Heide ist eine überwiegend trocken bewachsene Fläche mit typischerweise niedriger Vegetation.

Auch Moore fallen ausdrücklich unter die Vorschrift.

Nr. 6: Land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

Schließlich erfasst § 306 Abs. 1 Nr. 6 StGB bestimmte land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse.

Dazu gehören beispielsweise landwirtschaftliche Produktionsanlagen, Ernteerzeugnisse oder forstwirtschaftliche Produkte.

Typische Beispiele sind geerntetes Getreide oder gefälltes Holz.


Tathandlung: Inbrandsetzen oder Zerstören durch Brandlegung

Wenn du ein geeignetes Tatobjekt festgestellt hast, prüfst du die Tathandlung.

§ 306 StGB kennt zwei Möglichkeiten:

  • Inbrandsetzen
  • durch Brandlegung ganz oder teilweise Zerstören

Diese beiden Varianten musst du in der Klausur sauber auseinanderhalten.

Erste Tathandlung: Inbrandsetzen

Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Bestandteile so vom Feuer erfasst sind, dass sie aus eigener Kraft weiterbrennen.

Entscheidend ist also nicht, dass irgendwo irgendeine Flamme entsteht.

Es muss ein wesentlicher Bestandteil des Tatobjekts selbstständig weiterbrennen.

Beispiel: Gebäude

Bei einem Gebäude können beispielsweise folgende Bestandteile wesentlich sein:

  • Wände,
  • Türen,
  • Fensterrahmen,
  • Treppen oder
  • Fußböden.

Nicht ausreichend ist es dagegen grundsätzlich, wenn lediglich ein unwesentlicher Gegenstand brennt.

Beispiel:

Der Täter zündet eine Gardine an und löscht sie wieder, bevor das Feuer auf wesentliche Gebäudeteile übergreift.

Dann ist das Gebäude selbst noch nicht in Brand gesetzt.

Greift das Feuer dagegen beispielsweise auf den Fußboden oder die Treppe über und brennt dort selbstständig weiter, kann ein Inbrandsetzen vorliegen.

Was gilt bei einem bereits brennenden Tatobjekt?

Ein interessanter Sonderfall liegt vor, wenn das Tatobjekt bereits brennt.

Auch dann kann ein Täter das Objekt noch in Brand setzen, wenn er einen neuen, selbstständigen Brandherd verursacht.

Beispiel:

Ein Gebäude brennt bereits auf einer Seite. Der Täter legt zusätzlich an einer anderen Stelle Feuer und schafft dadurch einen neuen Brandherd.

Kann man eine Sache durch Unterlassen in Brand setzen?

Grundsätzlich kann auch ein Inbrandsetzen durch Unterlassen in Betracht kommen.

Dafür benötigt der Täter zunächst eine entsprechende Garantenstellung im Sinne von § 13 StGB.

Das bloße Nichtlöschen eines bereits entstandenen Brandes genügt für ein täterschaftliches Inbrandsetzen durch Unterlassen aber nicht ohne Weiteres.

Entscheidend ist vielmehr, ob dem Täter zugerechnet werden kann, dass er pflichtwidrig nicht verhindert hat, dass das Tatobjekt im tatbestandlichen Sinne in Brand gerät.

Für Klausuren gilt deshalb:

Bei einem möglichen Inbrandsetzen durch Unterlassen solltest du insbesondere an die Garantenstellung und die Voraussetzungen des § 13 StGB denken.

Zweite Tathandlung: Zerstören durch Brandlegung

Die zweite Variante ist das ganze oder teilweise Zerstören durch Brandlegung.

Die Brandlegung ist eine Handlung, die auf die Verursachung eines Brandes gerichtet ist.

Warum braucht man diese zweite Variante überhaupt, wenn es bereits das Inbrandsetzen gibt?

Weil ein Tatobjekt durch einen Brand erheblich beschädigt werden kann, ohne dass wesentliche Bestandteile selbstständig mit heller Flamme weiterbrennen.

Gerade moderne Gebäude bestehen häufig aus schwer oder nicht brennbaren Materialien. Ein Brand kann trotzdem massive Schäden verursachen.

Genau solche Fälle kann die zweite Tatvariante erfassen.

Wann ist ein Tatobjekt „zerstört“?

Zerstört ist das Tatobjekt, wenn es vernichtet ist oder seine Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch vollständig verloren hat.

Beispiel:

Ein Auto wird durch die Brandlegung so stark beschädigt, dass es vollständig unbrauchbar ist und nicht mehr als Fahrzeug verwendet werden kann.

Wann ist ein Tatobjekt „teilweise zerstört“?

Teilweise zerstört ist ein Tatobjekt, wenn für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar geworden sind.

Das gesamte Tatobjekt muss also nicht vollständig vernichtet sein.

Entscheidend ist, dass die brandbedingten Schäden einen wesentlichen Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs betreffen.

    

Typische Klausurprobleme bei § 306 StGB

Klassische Fehlerquellen sind:

  • Das Tatobjekt nicht sauber unter eine Nummer zu subsumieren
  • Das Inbrandsetzen zu früh anzunehmen (bloßes Ankokeln reicht nicht)
  • Die Fremdheit der Sache zu übersehen

Besonders häufig wird Nr. 1 (Gebäude) geprüft. Diese Definition solltest du sicher beherrschen.

    

Kurzfazit: Das musst du dir zu § 306 StGB merken

§ 306 StGB ist das Grunddelikt der Brandstiftung und kann vereinfacht als spezielles Sachbeschädigungsdelikt verstanden werden.

Im objektiven Tatbestand konzentrierst du dich vor allem auf zwei Punkte:

Tatobjekt:
Es muss eine fremde Sache aus § 306 Abs. 1 Nr. 1–6 StGB vorliegen.

Tathandlung:
Das Tatobjekt muss entweder in Brand gesetzt oder durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört werden.

Besonders wichtig für die Klausur ist die Definition des Inbrandsetzens:

Ein Tatobjekt ist in Brand gesetzt, wenn für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Bestandteile so vom Feuer erfasst sind, dass sie aus eigener Kraft weiterbrennen.

Wenn du Tatobjekt und Tathandlung sauber auseinanderhältst, hast du die wichtigsten Grundlagen des § 306 StGB bereits im Griff.

    

FAQ zu § 306 StGB

Was regelt § 306 StGB?

§ 306 StGB regelt das Grunddelikt der Brandstiftung und schützt bestimmte fremde Sachen vor dem Inbrandsetzen beziehungsweise der Zerstörung durch Brandlegung.

Wie prüft man § 306 StGB?

Grundsätzlich nach Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Im objektiven Tatbestand sind insbesondere Tatobjekt und Tathandlung zu prüfen.

Muss das Tatobjekt bei § 306 StGB fremd sein?

Ja. § 306 StGB setzt voraus, dass das betroffene Tatobjekt für den Täter fremd ist.

Welche Tatobjekte nennt § 306 StGB?

Unter anderem Gebäude und Hütten, Betriebsstätten und technische Einrichtungen, Warenlager und Warenvorräte, bestimmte Fahrzeuge, Wälder, Heiden und Moore sowie bestimmte land-, ernährungs- und forstwirtschaftliche Anlagen und Erzeugnisse.

Wann ist eine Sache in Brand gesetzt?

Wenn ein für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlicher Bestandteil vom Feuer so erfasst ist, dass er aus eigener Kraft weiterbrennt.

Reicht eine brennende Gardine für ein Inbrandsetzen des Gebäudes?

Grundsätzlich nicht, solange das Feuer nicht auf für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Gebäudeteile übergreift.

Was bedeutet „Zerstören durch Brandlegung“?

Das Tatobjekt wird infolge einer Brandlegung vollständig oder teilweise für seinen bestimmungsgemäßen Gebrauch unbrauchbar, auch wenn kein wesentlicher Bestandteil selbstständig weiterbrennt.

Müssen bei § 306 StGB Menschen gefährdet werden?

Nein. Eine konkrete Gefährdung von Menschen ist für den Grundtatbestand des § 306 StGB nicht erforderlich.

Jura lernen in Minuten mit  Erklärvideos & Altklausuren.

Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!

Mehr erfahren