Versammlungsbegriff – weiter, erweiterter und enger Versammlungsbegriff einfach erklärt

grundrechte Aug 30, 2026
 

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Einleitung

Wann liegt eigentlich eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG vor?

Die grundlegende Definition kennst du vielleicht schon:

Eine Versammlung ist die Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Klingt zunächst ziemlich eindeutig. In der Klausur kann aber genau der letzte Punkt zum Problem werden: Was muss dieser gemeinsame Zweck eigentlich sein?

Reicht wirklich jeder beliebige Zweck aus? Müssen die Teilnehmer gemeinsam eine Meinung bilden oder äußern? Oder muss es sogar um ein Thema gehen, das die Öffentlichkeit betrifft?

Genau darüber besteht ein klassischer Meinungsstreit. Unterschieden werden drei Versammlungsbegriffe:

  • der weite Versammlungsbegriff
  • der erweiterte Versammlungsbegriff und
  • der enge Versammlungsbegriff

    

Der weite Versammlungsbegriff

Der weite Versammlungsbegriff stellt die geringsten Anforderungen an den gemeinsamen Zweck.

Danach genügt grundsätzlich jede Zusammenkunft mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck.

Es spielt also keine Rolle, ob der verfolgte Zweck politischer Natur ist, der öffentlichen Meinungsbildung dient oder überhaupt etwas mit einer Meinungsäußerung zu tun hat.

Kurz gesagt: Jeder gemeinsame Zweck reicht aus.


Argument: kollektive Persönlichkeitsentfaltung

Für den weiten Versammlungsbegriff spricht vor allem die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Persönlichkeitsentfaltung in der Gemeinschaft.

Art. 8 GG ermöglicht es dem Einzelnen, gemeinsam mit anderen zu handeln und sich innerhalb einer Gruppe zu entfalten. Dadurch steht die Versammlungsfreiheit in einem engen Zusammenhang mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG.

Würde man den Versammlungsbegriff von vornherein auf bestimmte Zwecke beschränken, würde man zugleich die gemeinschaftliche Persönlichkeitsentfaltung stark begrenzen.

    

Der erweiterte Versammlungsbegriff

Etwas strengere Anforderungen stellt der erweiterte Versammlungsbegriff.

Danach genügt nicht mehr jeder beliebige Zweck. Die Zusammenkunft muss vielmehr der gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung dienen.

Wichtig ist aber: Worüber sich die Teilnehmer eine Meinung bilden oder welche Meinung sie äußern, ist grundsätzlich egal.

Die Meinung muss sich insbesondere nicht zwingend auf politische oder sonstige öffentliche Angelegenheiten beziehen.


Argument: Zusammenhang mit Art. 5 GG

Für diese Ansicht spricht vor allem der enge Zusammenhang zwischen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Die Meinungsfreiheit schützt insbesondere das Bilden, Haben und Äußern von Meinungen. Eine Versammlung ermöglicht es, diese Meinungen gemeinsam mit anderen zu bilden und nach außen zu tragen.

Art. 8 GG schützt damit gewissermaßen die gemeinschaftliche Dimension der Meinungsbildung und Meinungsäußerung.

Deshalb verlangt der erweiterte Versammlungsbegriff einen entsprechenden kommunikativen Zweck.

    

Der enge Versammlungsbegriff

Die höchsten Anforderungen stellt der enge Versammlungsbegriff.

Auch hier muss die Zusammenkunft der gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung dienen.

Das allein genügt allerdings noch nicht. Die Meinungsbildung oder Meinungsäußerung muss sich zusätzlich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen.

Es geht also um Themen, die über den rein privaten Bereich hinausgehen und für die öffentliche Willensbildung relevant sind.


Beispiel: Festival und Klimademonstration?

Der Unterschied wird an zwei Veranstaltungen besonders deutlich.

Bei einem Musikfestival wie Rock am Ring kommen viele Menschen zusammen. Im Vordergrund stehen aber Musik und Unterhaltung.

Bei einer Demonstration von Fridays for Future für mehr Klimaschutz kommen Menschen dagegen zusammen, um gemeinsam eine Meinung zu einer öffentlichen Angelegenheit zu äußern.

Nach dem engen Versammlungsbegriff ist deshalb insbesondere die Klimademonstration ein klassischer Fall einer Versammlung im Sinne von Art. 8 GG.


Argument: historische Bedeutung der Versammlungsfreiheit

Für den engen Versammlungsbegriff wird insbesondere die historische Funktion der Versammlungsfreiheit angeführt.

Historisch waren gerade solche Zusammenkünfte besonders von staatlichen Beschränkungen und Verboten bedroht, bei denen Menschen gemeinsam zu politischen oder gesellschaftlich relevanten Fragen Stellung bezogen.

Die Versammlungsfreiheit soll deshalb insbesondere die gemeinschaftliche Teilnahme an der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung schützen.

    

Die drei Versammlungsbegriffe im Vergleich

Für die Klausur kannst du dir die drei Ansichten wie eine Treppe vorstellen: Die Anforderungen an den gemeinsamen Zweck werden immer höher.

Die entscheidende Abstufung lautet also:

gemeinsamer Zweck → Meinung → öffentliche Angelegenheit

Damit kannst du dir den Streit relativ leicht merken.

    

Wann musst du den Meinungsstreit in der Klausur bringen?

Hier kommt der klausurentscheidende Punkt:

Du musst den Streit nicht bei jeder Prüfung von Art. 8 GG ausführlich darstellen.

Entscheidend ist vielmehr, ob die unterschiedlichen Versammlungsbegriffe im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.


Fall 1: Alle Ansichten kommen zum gleichen Ergebnis

Bei einer klassischen politischen Demonstration ist die Sache normalerweise eindeutig.

Beispiel:

100 Personen demonstrieren gemeinsam für strengere Klimaschutzmaßnahmen.

Hier liegt nach allen drei Ansichten ein ausreichender gemeinsamer Zweck vor. Du musst den Meinungsstreit deshalb regelmäßig nicht ausführlich darstellen.

Es genügt, den gemeinsamen Zweck kurz festzustellen.


Fall 2: Die Ansichten kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen

Interessant wird es, wenn die Veranstaltung zwar einen gemeinsamen Zweck verfolgt, aber beispielsweise keine öffentliche Angelegenheit betrifft.

Dann können der weite, der erweiterte und der enge Versammlungsbegriff zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Erst dann wird der Meinungsstreit klausurrelevant.

Praxis-Tipp: Bevor du einen langen Meinungsstreit aufschreibst, frag dich immer:

Ändert der Streit überhaupt etwas am Ergebnis?

Wenn nein, kannst du dir die ausführliche Darstellung sparen.

    

Kurzfazit: Das musst du zum Versammlungsbegriff wissen

Eine Versammlung ist grundsätzlich die Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Umstritten ist, welche Anforderungen an diesen Zweck zu stellen sind:

  • Nach dem weiten Versammlungsbegriff genügt jeder gemeinsame Zweck.
  • Nach dem erweiterten Versammlungsbegriff muss es um gemeinsame Meinungsbildung oder Meinungsäußerung gehen.
  • Nach dem engen Versammlungsbegriff muss sich diese Meinungsbildung oder Meinungsäußerung zusätzlich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen.

Für die Klausur gilt: Den Streit nur dann ausführlich darstellen, wenn die Ansichten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Ansonsten reicht eine kurze Feststellung des gemeinsamen Zwecks.

    

FAQ zum Versammlungsbegriff

Was ist eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG?

Eine Versammlung ist die Zusammenkunft mehrerer Personen an einem gemeinsamen Ort zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks.

Welche Versammlungsbegriffe gibt es?

Unterschieden werden der weite, der erweiterte und der enge Versammlungsbegriff.

Was verlangt der weite Versammlungsbegriff?

Nach dem weiten Versammlungsbegriff genügt grundsätzlich jeder gemeinsame Zweck.

Was verlangt der erweiterte Versammlungsbegriff?

Die Zusammenkunft muss der gemeinsamen Meinungsbildung oder Meinungsäußerung dienen. Die Meinung muss sich aber nicht auf öffentliche Angelegenheiten beziehen.

Was verlangt der enge Versammlungsbegriff?

Die gemeinsame Meinungsbildung oder Meinungsäußerung muss sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen.

Warum wird der weite Versammlungsbegriff vertreten?

Für ihn spricht insbesondere der Gedanke der gemeinschaftlichen beziehungsweise kollektiven Persönlichkeitsentfaltung.

Warum wird der erweiterte Versammlungsbegriff vertreten?

Für ihn spricht insbesondere der enge Zusammenhang zwischen der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG.

Wann muss ich den Streit in der Klausur ausführlich darstellen?

Nur wenn die verschiedenen Ansichten im konkreten Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

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