Versuchtes Regelbeispiel (§ 243 StGB) – Definition, Meinungsstreit und Klausuraufbau
Aug 29, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Das Problem des „versuchten“ Regelbeispiels beginnt genau da, wo der Täter das Regelbeispiel zwar verwirklichen will, es objektiv aber nicht vollständig schafft. Dann stellt sich die entscheidende Frage: Entfaltet das Regelbeispiel trotzdem seine Indizwirkung für den besonders schweren Fall oder nicht? Genau diese Konstellation ist ein absoluter Klausurklassiker, weil sie an der Schnittstelle von Versuch, Regelbeispiel und Strafzumessung liegt.
Worum geht es eigentlich?
Der Streit dreht sich im Kern um diese Frage: Reicht es für die Indizwirkung des Regelbeispiels aus, dass der Täter es verwirklichen wollte und dazu angesetzt hat, obwohl es objektiv nicht vollständig eingetreten ist? Genau deshalb setzt man „versuchtes“ Regelbeispiel in der Klausur besser in Anführungszeichen. Der Grund ist einfach: Ein echter Versuch nach § 22 StGB bezieht sich eigentlich auf Tatbestände, während § 243 StGB eine Strafzumessungsregel ist.
Warum ist das Problem so klausurwichtig?
Beim Zusammenspiel von § 242 StGB und § 243 StGB können vier typische Konstellationen entstehen. Unproblematisch sind die beiden Fälle, in denen das Regelbeispiel objektiv vollständig verwirklicht ist: Entweder ist auch der Diebstahl vollendet, oder der Diebstahl bleibt im Versuch stecken. Problematisch werden die Fälle erst dann, wenn das Regelbeispiel nur teilweise verwirklicht ist, also der Täter es zwar verwirklichen will, es aber objektiv nicht vollständig eintritt. Genau dort stellt sich die Streitfrage nach der Indizwirkung.
Die zwei wichtigen Problemfälle
1. Der Diebstahl ist vollendet, das Regelbeispiel aber nur „versucht“
Hier ist die Wegnahme vollendet, das Regelbeispiel aber objektiv nicht vollständig verwirklicht. Dann ist umstritten, ob trotzdem ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall vorliegt oder nur ein einfacher Diebstahl nach § 242 StGB. Die Rechtsprechung bejaht grundsätzlich die Indizwirkung auch in dieser Konstellation, während große Teile der Literatur das ablehnen.
2. Sowohl der Diebstahl als auch das Regelbeispiel bleiben im Versuchsstadium
Auch hier stellt sich dieselbe Frage: Führt das nur subjektiv angelegte Regelbeispiel dazu, dass man von einem versuchten Diebstahl in einem besonders schweren Fall spricht, oder bleibt es beim einfachen versuchten Diebstahl? Auch in dieser Konstellation verläuft der Streit zwischen Rechtsprechung und Literatur entlang derselben Linie.
Die beiden Ansichten
Ansicht 1: Die Indizwirkung greift auch beim „versuchten“ Regelbeispiel
Das ist die Linie der Rechtsprechung. Dahinter steckt vor allem der Gedanke, dass Regelbeispiele dem Tatbestand in ihrer Funktion sehr nahe stehen, weil sie das Unrecht gegenüber dem Grunddelikt erhöhen. Außerdem wird auf § 46 StGB verwiesen: Die Schuld des Täters ist Grundlage der Strafzumessung. Danach könne schon der Tatentschluss, das Regelbeispiel zu verwirklichen, ein höheres Unrecht zeigen. Teilweise wird außerdem angeführt, dass § 243 historisch früher als Qualifikation verstanden wurde und seine strafschärfende Wirkung nicht völlig aus dem Versuchsstadium herausfallen sollte.
Ansicht 2: Keine Indizwirkung beim „versuchten“ Regelbeispiel
Das ist die Linie großer Teile der Literatur. Das stärkste Argument ist das Gesetzlichkeitsprinzip: § 22 StGB betrifft den Versuch von Tatbeständen, nicht von Strafzumessungsregeln. Wenn man trotzdem die Indizwirkung bejaht, nähert man sich sehr stark einer Analogie zulasten des Täters. Außerdem würde sonst der Unterschied zwischen objektiv voll verwirklichtem und nur subjektiv angelegtem Regelbeispiel weitgehend verwischt. Genau das erscheint vielen unpassend, weil das Unrecht in beiden Fällen eben nicht gleich schwer ist. Und schließlich sagt die Literatur: Man braucht die Ausdehnung gar nicht zwingend, weil in besonders gravierenden Fällen immer noch ein unbenannter besonders schwerer Fall in Betracht kommen kann.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Beim „versuchten“ Regelbeispiel musst du dir zuerst merken, dass § 243 StGB kein eigener Tatbestand, sondern ein Regelbeispiel ist. Genau deshalb setzt man „versuchtes“ Regelbeispiel in der Klausur besser in Anführungszeichen. Problematisch sind nur die Fälle, in denen das Regelbeispiel nicht objektiv vollendet, sondern nur subjektiv angelegt ist. Dann ist umstritten, ob § 243 trotzdem seine Indizwirkung entfaltet. Die Rechtsprechung bejaht das eher, die Literatur lehnt es eher mit Blick auf das Gesetzlichkeitsprinzip ab. In der Klausur kommt es deshalb weniger auf ein starres Ergebnis an als darauf, dass du das Problem erkennst und die Argumente sauber gegeneinander abwägst.
FAQ zum versuchten Regelbeispiel
Was ist ein „versuchtes“ Regelbeispiel?
Ein nur subjektiv verwirklichtes Regelbeispiel des § 243 StGB.
Kann man § 243 versuchen?
Nein, Regelbeispiele sind keine Tatbestände.
Welche Fälle sind klausurrelevant?
Vor allem die Konstellationen 3 und 4.
Was sagt die Rechtsprechung?
§ 243 entfaltet auch bei nur subjektiver Verwirklichung Indizwirkung.
Was sagt die Literatur?
§ 243 greift nur bei objektiver Verwirklichung.
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