§ 306a Abs. 1 StGB – Schwere Brandstiftung einfach erklärt (Schema, Tatobjekte & Klausurprobleme)

strafrecht bt i Oct 23, 2026
 

Das erwartet Dich!


    

Einleitung

T zündet ein Mehrfamilienhaus an. Das Gebäude brennt vollständig nieder. Zufälligerweise sind alle Bewohner während des Brandes außer Haus und niemand wird verletzt.

Hat sich T trotzdem wegen schwerer Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB strafbar gemacht?

Ja! Denn bei § 306a Abs. 1 StGB kommt es gerade nicht darauf an, dass tatsächlich ein Mensch gefährdet oder verletzt wird.

In diesem Beitrag schauen wir uns an, wie du § 306a Abs. 1 StGB prüfst, welche drei Tatobjekte du kennen musst und wo die typischen Klausurprobleme liegen.

    

Was schützt § 306a Abs. 1 StGB?

§ 306a Abs. 1 StGB schützt die Allgemeinheit vor den besonderen Gefahren einer Brandstiftung.

Weil es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, kommt es nicht darauf an, ob sich im konkreten Moment tatsächlich Menschen im Gebäude oder in der Räumlichkeit befinden.

Deshalb ist auch eine Einwilligung grundsätzlich nicht möglich.

    

Wie prüfst Du § 306a Abs. 1 StGB?

Im objektiven Tatbestand prüfst Du – ähnlich wie bei § 306 StGB – vor allem zwei Punkte:

  • Tatobjekt
  • Tathandlung

Die Tathandlungen entsprechen grundsätzlich denen aus § 306 StGB.

Besonders wichtig sind bei § 306a Abs. 1 StGB deshalb die Tatobjekte.

Die Norm unterscheidet drei Gruppen.


Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB

Erfasst werden:

  • Gebäude,
  • Schiffe,
  • Hütten oder
  • andere Räumlichkeiten,

die der Wohnung von Menschen dienen.

Anders als bei § 306 StGB muss das Tatobjekt nicht fremd sein.

Entscheidend ist, dass die Räumlichkeit zum Tatzeitpunkt tatsächlich als Unterkunft genutzt wird.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich gerade jemand darin aufhält.

Beispiele:

  • Die Bewohner sind im Urlaub.
  • Die Bewohner sind gerade einkaufen.
  • Die Unterkunft wird von Hausbesetzern genutzt.
  • Obdachlose haben sich dort dauerhaft wohnlich eingerichtet.

Auch dann kann § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sein.

Was ist eine Räumlichkeit?

Räumlichkeiten sind nach allen Seiten abgeschlossene, bewegliche oder unbewegliche Raumgebilde.

Ein normaler Pkw dient grundsätzlich nicht dem Wohnen.

Anders kann es etwa bei folgenden Fahrzeugen aussehen:

  • Wohnmobil
  • Wohnwagen
  • Campingbus
  • Künstlerwagen

Entscheidend ist auch hier die tatsächliche Nutzung als Wohnraum.


Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 2 StGB

Nr. 2 erfasst:

Kirchen und andere Gebäude, die der Religionsausübung dienen.

Entscheidend ist, dass das Gebäude tatsächlich religiösen Zwecken dient.

Dabei kommt es auf die konkrete Nutzung und das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft an.

Klausurrelevant kann hier die Frage sein, ob die Norm eingeschränkt werden muss, wenn das Gebäude zu einem Zeitpunkt angezündet wird, zu dem sich dort typischerweise niemand aufhält.

Teilweise wird deshalb diskutiert, die sogenannte Tatzeitklausel aus Nr. 3 entsprechend zu übertragen.

Für die meisten Klausuren ist Nr. 2 aber deutlich weniger wichtig als Nr. 1.


Tatobjekt nach § 306a Abs. 1 Nr. 3 StGB

Nr. 3 ist der Auffangtatbestand.

Erfasst werden Räumlichkeiten,

die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dienen und zu einer Zeit in Brand gesetzt werden, zu der sich dort Menschen typischerweise aufhalten.

Du prüfst also drei Punkte:

Räumlichkeit

Es muss sich um ein nach allen Seiten abgeschlossenes Raumgebilde handeln.

Aufenthalt von Menschen

Die Räumlichkeit muss tatsächlich dazu dienen, dass sich dort Menschen aufhalten.

Tatzeit

Die Tat muss zu einer Zeit begangen werden, in der sich dort normalerweise Menschen aufzuhalten pflegen.

Typische Beispiele sind:

  • Büros
  • Werkstätten
  • Einkaufszentren
  • Scheunen mit regelmäßigem Personenaufenthalt
  • Eisenbahnen
  • Schiffe

    

Wichtigster Unterschied zwischen Nr. 1 und Nr. 3

Der Unterschied ist besonders klausurrelevant:

  • Nr. 1: Es reicht, dass die Räumlichkeit der Wohnung von Menschen dient. Ob im Tatzeitpunkt normalerweise jemand dort ist, ist grundsätzlich egal.
  • Nr. 3: Zusätzlich muss die Brandstiftung zu einer Zeit erfolgen, in der sich dort typischerweise Menschen aufhalten.

Diese sogenannte Tatzeitklausel solltest Du unbedingt erkennen.

    

Prüfungsschema für § 306a Abs. 1 StGB

Für die Klausur kannst Du Dir folgendes Schema merken:

Tatbestand

  1. Tatobjekt
    • Nr. 1: Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
    • Nr. 2: Kirche oder anderes Gebäude zur Religionsausübung
    • Nr. 3: Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zur typischen Aufenthaltszeit
  2. Tathandlung
    • Inbrandsetzen oder
    • durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstören
  3. Vorsatz

Rechtswidrigkeit

Schuld

    

Das solltest Du Dir merken

§ 306a Abs. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Eine tatsächliche Verletzung oder konkrete Gefährdung von Menschen ist deshalb nicht erforderlich.

Besonders wichtig sind die drei Tatobjekte:

  • Nr. 1: Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient
  • Nr. 2: Kirche oder anderes Gebäude zur Religionsausübung
  • Nr. 3: Räumlichkeit, in der sich Menschen typischerweise aufhalten – zur typischen Aufenthaltszeit

Für Klausuren ist vor allem Nr. 1 besonders wichtig.

Merke Dir:

Bei Wohnräumen reicht die abstrakte Gefahr. Bei Nr. 3 kommt zusätzlich die Tatzeit an.

    

FAQ zu § 306a Abs. 1 StGB

Was ist der Unterschied zwischen § 306 und § 306a StGB?

§ 306 schützt fremde Sachen, § 306a schützt primär Menschen vor Brandgefahren.

Muss jemand im Haus sein?

Nein. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt.

Muss das Tatobjekt fremd sein?

Nein, anders als bei § 306 StGB.

Wann dient eine Räumlichkeit der Wohnung von Menschen?

Wenn sie tatsächlich als Unterkunft genutzt wird.

Sind Wohnmobile erfasst?

Ja, wenn sie als Unterkunft dienen.

 

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