823 I BGB Schema – Prüfungsschema, Aufbau & Falllösung einfach erklärt

deliktsrecht Apr 04, 2026
 

Einleitung

823 I BGB ist eine der wichtigsten Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht. Wer in der Klausur einen Schadensersatzanspruch prüfen soll, kommt an dieser Norm kaum vorbei. Entscheidend ist vor allem, dass du den Aufbau sicher beherrschst und die 7 Voraussetzungen sauber prüfen kannst. 

In diesem Beitrag bekommst du einen kompakten Überblick über das Prüfungsschema, den richtigen Aufbau in der Klausur und eine einfache Falllösung. 

 

§ 823 I BGB - Fall 

Beispiel: A schlägt B ins Gesicht. B wird verletzt und muss zum Arzt. Dadurch entstehen ihm Heilbehandlungskosten in Höhe von 100 Euro. 

Die Frage lautet: 
Hat B gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB in Höhe von 100 Euro? 

 

Das Prüfungsschema von § 823 I BGB 

Für einen Anspruch aus § 823 I BGB prüfst du insgesamt 7 Voraussetzungen: 

  1. Rechtsgutsverletzung 
  2. Verletzerverhalten 
  3. Haftungsbegründende Kausalität 
  4. Rechtswidrigkeit 
  5. Verschulden 
  6. Schaden 
  7. Haftungsausfüllende Kausalität 

Für die Klausur ist es besonders hilfreich, diese Voraussetzungen in zwei große Abschnitte einzuteilen.: In den haftungsbegründenden Tatbestand und den haftungsausfüllenden Tatbestand.

 

Der Aufbau in der Klausur 

I. Haftungsbegründender Tatbestand 

Hier prüfst du, ob überhaupt eine Haftung dem Grunde nach entstanden ist. Dazu gehören die ersten fünf Voraussetzungen: 

  • Rechtsgutsverletzung 
  • Verletzerverhalten 
  • haftungsbegründende Kausalität 
  • Rechtswidrigkeit 
  • Verschulden 

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 

Hier geht es darum, welcher konkrete Schaden ersetzt werden muss. Dazu gehören: 

  • Schaden 
  • haftungsausfüllende Kausalität 

Diese Unterteilung hilft dir nicht nur beim Aufbau, sondern auch beim Verständnis der beiden Kausalitätsformen. 

 

Die 7 Voraussetzungen von § 823 Abs. 1 BGB einfach erklärt 

Damit du erstmal ein sicheres Grundverständnis bekommst, schauen wir uns die einzelnen Voraussetzungen hier nur im Überblick an. Zu den wichtigsten Punkten gibt es anschließend noch vertiefende eigene Beiträge. 

1. Rechtsgutsverletzung 

Zuerst musst du prüfen, ob eines der in § 823 I BGB genannten Rechtsgüter oder Rechte verletzt wurde. Geschützt sind insbesondere Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum sowie sonstige Rechte. 

In einer Klausur schaust du also zuerst ins Gesetz und fragst dich: Welches geschützte Rechtsgut oder Recht ist betroffen? Die Rechtsgutsverletzung ist also der eigentliche Verletzungserfolg. 

Beachte dabei die Unterscheidung zwischen Rechtsgütern und Rechten: Rechtsgüter sind etwa Körper, Gesundheit oder Leben und damit höchstpersönliche, nicht übertragbare Positionen, während Eigentum oder sonstige Rechte rechtlich zugeordnete und grundsätzlich übertragbare Rechte sind. 

2. Verletzerverhalten 

Als Nächstes brauchst du ein Verhalten des Schädigers, das zur Verletzung geführt hat. Dieses Verhalten kann entweder in einem aktiven Tun oder in einem pflichtwidrigen Unterlassen liegen. 

Der Begriff „Verletzerverhalten“ ist bewusst weit. In vielen einfachen Fällen liegt eine Handlung vor, etwa ein Schlag, ein Stoß oder eine Beschädigung. Dann reicht meist ein kurzer Satz. Schwieriger wird es beim Unterlassen, weil dort zusätzlich geprüft werden muss, ob überhaupt eine Handlungspflicht bestand. 

3. Haftungsbegründende Kausalität 

Hier prüfst du den Zusammenhang zwischen Verletzerverhalten und Rechtsgutsverletzung. Es geht also um die Frage, ob gerade das Verhalten des Schädigers die Verletzung verursacht hat. 

Gemeint ist dabei nicht nur die bloße naturwissenschaftliche Ursache. In der Regel prüfst du hier: 

  • Äquivalenz im Sinne der Conditio-sine-qua-non-Formel 
  • Adäquanz, also ob kein ganz atypischer Kausalverlauf vorliegt 
  • Schutzzweck der Norm, also ob der eingetretene Erfolg noch vom Schutzbereich der Norm erfasst ist 

In einfachen Fällen kann man das knapp feststellen. Wichtig ist vor allem, dass du dir merkst: 
Hier geht es um Zusammenhang zwischen Verhalten und Rechtsgutsverletzung. 

4. Rechtswidrigkeit 

Liegt eine Verletzung eines in § 823 I BGB geschützten Rechtsguts vor, wird die Rechtswidrigkeit grundsätzlich indiziert. Das bedeutet: Du musst nicht positiv begründen, warum das Verhalten rechtswidrig ist, sondern nur prüfen, ob ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund eingreift. 

Solche Rechtfertigungsgründe sind zum Beispiel Notwehr oder Einwilligung. In vielen Standardfällen spielen sie aber keine Rolle, sodass die Rechtswidrigkeit kurz bejaht werden kann. 

5. Verschulden 

Außerdem muss der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Das steht ausdrücklich in § 823 I BGB. 

  • Vorsatz bedeutet Wissen und Wollen der Rechtsgutsverletzung 
  • Fahrlässigkeit ist in § 276 II BGB legaldefiniert und liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt 

An dieser Stelle zeigt sich auch, dass § 823 I BGB eine Anspruchsgrundlage der Verschuldenshaftung ist. Der Geschädigte muss also grundsätzlich nachweisen, dass den Schädiger ein Verschulden trifft. 

6. Schaden 

Im haftungsausfüllenden Tatbestand prüfst du dann, ob dem Geschädigten überhaupt ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Maßgeblich sind dafür die §§ 249 ff. BGB. 

Ein Schaden liegt vor, wenn eine unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern entstanden ist. Im Deliktsrecht geht es oft um Heilbehandlungskosten, Reparaturkosten, Verdienstausfall oder andere Vermögensnachteile. 

Hier fragst du also: Was genau will der Geschädigte ersetzt haben? 

7. Haftungsausfüllende Kausalität 

Zum Schluss prüfst du den Zusammenhang zwischen Rechtsgutsverletzung und konkretem Schaden. Es reicht also nicht, dass eine Verletzung vorliegt. Gerade diese Verletzung muss auch dazu geführt haben, dass der geltend gemachte Schaden entstanden ist. 

Auch hier spielen wieder Äquivalenz, Adäquanz und Schutzzweck eine Rolle. In vielen Klausuren ist dieser Punkt unproblematisch und kann kurz festgestellt werden. 

Der entscheidende Unterschied zur haftungsbegründenden Kausalität liegt im Bezugspunkt: 

  • haftungsbegründend: Verhalten → Rechtsgutsverletzung 
  • haftungsausfüllend: Rechtsgutsverletzung → Schaden 

 

Die Falllösung 

Wie sieht das nun im Fall aus? 

  1. Haftungsbegründender Tatbestand 
  2. Rechtsgutsverletzung 
    B wurde durch den Schlag verletzt. Damit liegt jedenfalls eine Verletzung des Körpers, möglicherweise auch der Gesundheit vor. 
  3. Verletzerverhalten 
    A hat B ins Gesicht geschlagen. Ein Verletzerverhalten in Form eines aktiven Tuns liegt damit vor. 
  4. Haftungsbegründende Kausalität 
    Der Schlag des A führte zur Verletzung des B. Das Verhalten des A war also kausal für die Rechtsgutsverletzung. 
  5. Rechtswidrigkeit 
    Die Rechtswidrigkeit wird indiziert. Anhaltspunkte für einen Rechtfertigungsgrund sind nicht ersichtlich. 
  6. Verschulden 
    A handelte vorsätzlich, da er B bewusst geschlagen hat. Das Verschulden liegt damit vor. 
  7. Haftungsausfüllender Tatbestand 
  8. Schaden 
    B musste ärztlich behandelt werden. Dadurch entstanden ihm Heilbehandlungskosten in Höhe von 100 Euro. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. 
  9. Haftungsausfüllende Kausalität 
    Die Körperverletzung führte dazu, dass B zum Arzt musste und Behandlungskosten entstanden. Auch diese Kausalität ist gegeben. 

Ergebnis 

B hat gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB in Höhe von 100 Euro. 

 

Was du dir merken solltest 

Für die Klausur solltest du vor allem Folgendes mitnehmen: § 823 I BGB hat 7 Voraussetzungen, die du am besten in haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbestand unterteilst. Besonders wichtig ist die Unterscheidung der beiden Kausalitätsformen. Wenn du ihren jeweiligen Bezugspunkt sauber trennst, wird der Aufbau deutlich einfacher. 

 

823 I BGB in 5 Sätzen 

  1. § 823 I schützt absolute Rechte und Rechtsgüter. 
  2. Der Anspruch besteht aus sieben Voraussetzungen. 
  3. Die ersten fünf bilden den haftungsbegründenden Tatbestand. 
  4. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität bilden den haftungsausfüllenden Tatbestand. 
  5. Die Trennung hilft dir, die Struktur in der Klausur sauber einzuhalten. 

 

Kompaktes Prüfungsschema zum Lernen 

I. Haftungsbegründender Tatbestand 

  1. Rechtsgutsverletzung 
  2. Verletzerverhalten 
  3. Haftungsbegründende Kausalität 
  4. Rechtswidrigkeit 
  5. Verschulden 

II. Haftungsausfüllender Tatbestand 

  1. Schaden 
  2. Haftungsausfüllende Kausalität 

 

FAQ zu § 823 I BGB 

Welche Voraussetzungen müssen für einen Anspruch aus § 823 I BGB vorliegen? 

Bei § 823 I BGB prüfst du insgesamt sieben Voraussetzungen: die Rechtsguts- oder Rechtsverletzung, das Verletzerverhalten, die haftungsbegründende Kausalität, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden, den Schaden und die haftungsausfüllende Kausalität. 

Welche Rechtsgüter schützt § 823 I? 

Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum und sonstige Rechte. 

Was ist der Unterschied zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität? 

Die haftungsbegründende Kausalität betrifft den Zusammenhang zwischen dem Verletzerverhalten und der Rechtsgutsverletzung. Sie beantwortet also die Frage, ob gerade das Verhalten des Schädigers zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts geführt hat. 

Die haftungsausfüllende Kausalität betrifft dagegen den Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem konkreten Schaden. Hier geht es also darum, ob die eingetretene Rechtsgutsverletzung gerade den Schaden verursacht hat, dessen Ersatz verlangt wird. 

Ist § 823 I eine Gefährdungshaftung? 

Nein, es handelt sich um eine Verschuldenshaftung. 

Wird die Rechtswidrigkeit immer vermutet? 

Grundsätzlich ja – außer bei Rahmenrechten wie APR oder Gewerbebetrieb. 

Wo prüft man den Schaden? 

Im haftungsausfüllenden Tatbestand.

 

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