Anfechtung nach § 123 BGB – Arglistige Täuschung & widerrechtliche Drohung (Schema, Voraussetzungen, Frist) 

bgb at Mar 25, 2026
 

Die Anfechtung nach § 123 BGB ist klausurtechnisch besonders wichtig – und unterscheidet sich deutlich von der Irrtumsanfechtung nach §§ 119, 120 BGB. 

Warum? Weil hier der Anfechtungsgegner nicht schutzwürdig ist. Er hat den Anfechtungsgrund selbst gesetzt – durch Täuschung oder Drohung. 

Merke Dir: Wer arglistig täuscht oder widerrechtlich droht, ist nicht schutzwürdig. 

Dies hat vor allem zwei Rechtsfolgen: 

  • Längere Anfechtungsfrist (§ 124 BGB – 1 Jahr) 
  • Kein Schadensersatzanspruch aus § 122 BGB 

 

Prüfungsschema: Anfechtung nach § 123 BGB 

Wie jede Anfechtung prüfst du in drei Schritten: 

  1. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) 
  2. Anfechtungsgrund (§ 123 BGB) 
  3. Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) 

Die Besonderheiten liegen beim Anfechtungsgrund.

§ 123 BGB kennt zwei Anfechtungsgründe: 

  • Arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) 
  • Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Fall 2 BGB) 

 

Schema Arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) 

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung prüfst Du in vier Schritten: 

  1. Täuschung 
  2. Kausalität 
  3. Widerrechtlichkeit 
  4. Arglist  

Definition Täuschung 

Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. 

Sie kann erfolgen durch: 

  • Positives Tun 
  • Unterlassen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht 

Täuschung durch positives Tun 

Beispiel: Ein Autoverkäufer gibt an, der Wagen habe 50.000 km gelaufen, obwohl es tatsächlich 100.000 km sind. 

Es handelt sich um eine aktive Falschinformation, so dass eine Täuschung vorliegt. 

Täuschung durch Unterlassen 

Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine Rechtspflicht zur Aufklärung voraus. Ob eine solche Pflicht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls und der Verkehrsauffassung ab. 

Beispiel: Ein Verkäufer verschweigt, dass ein Auto ein Unfallwagen ist. Hier ist es nach der Verkehrsauffassung zu erwarten, dass über diesen Umstand aufgeklärt wird. Unterbleibt diese Aufklärung, liegt eine Täuschung durch Unterlassen vor. 

Kausalität 

Die Täuschung muss kausal sein für den Irrtum und die Abgabe der Willenserklärung. Das ist meist unproblematisch festzustellen.

Widerrechtlichkeit 

Grundsätzlich ist jede arglistige Täuschung widerrechtlich. Eine Ausnahme besteht nur, wenn ein Recht zur Lüge besteht (seltene Ausnahmefälle, z. B. im Arbeitsrecht; stellt ein Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch eine unzulässige Frage, darf der Bewerber wahrheitswidrig antworten.). 

Liegt dieser Sonderfall nicht vor, kannst Du die Widerrechtlichkeit in einem Satz bejahen.

Arglist 

Arglist bedeutet Vorsatz. Der Täuschende muss: 

  • wissen und wollen, dass er täuscht 
  • zumindest billigend in Kauf nehmen, dass der andere aufgrund dessen eine Willenserklärung abgibt 

Es genügt bedingter Vorsatz. 

Besonderheit: „Erklärung ins Blaue“ 

Arglist liegt auch vor bei einer sogenannten ,,Erklärung ins Blaue‘‘. 

Das bedeutet: Jemand macht Angaben ohne tatsächliche Grundlage und rechnet damit, dass diese falsch sein könnten. 

Beispiel: Ein Verkäufer versichert, ein Auto sei unfallfrei, ohne das überprüft zu haben und obwohl er weiß, dass es auch anders sein könnte. 

 

Anfechtungsfrist bei arglistiger Täuschung (§ 124 BGB) 

Die Frist beträgt: 1 Jahr ab Kenntnis der Täuschung. 

Das ist deutlich länger als bei der Irrtumsanfechtung (§ 121 BGB). Sinn und Zweck: Wer arglistig handelt, ist nicht schutzwürdig. 

 

Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Fall 2 BGB) 

Neben der arglistigen Täuschung regelt § 123 BGB auch die widerrechtliche Drohung. 

Schema Anfechtung widerrechtliche Drohung 

Auch hier prüfst du: 

  1. Drohung 
  2. Kausalität 
  3. Widerrechtlichkeit 
  4. Vorsatz 

 

Definition Drohung

Definition Drohung: Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. 

Beispiel: „Wenn du den Vertrag nicht unterschreibst, schlage ich dich.“ 

Kausalität 

Die Drohung muss kausal sein für den Irrtum und die Abgabe der Willenserklärung. Das ist meist unproblematisch festzustellen. 

Widerrechtlichkeit 

Die Drohung ist widerrechtlich, wenn entweder das Mittel rechtswidrig ist oder die Verbindung von Mittel und Zweck rechtswidrig ist. 

Beispiel: Androhung von körperlicher Gewalt zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses. 

Vorsatz 

 Auch bei der Drohung muss der Drohende vorsätzlich handeln.

 

Zusammenfassung arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung 

Die Anfechtung nach § 123 BGB schützt vor vorsätzlicher Manipulation durch Täuschung oder Drohung. Bei der arglistigen Täuschung müssen Täuschung, Kausalität, Widerrechtlichkeit und Arglist vorliegen. Auch eine Täuschung durch Unterlassen ist möglich, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr (§ 124 BGB). Der Anfechtungsgegner ist nicht schutzwürdig und erhält keinen Schadensersatz nach § 122 BGB. 

 

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