Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht – Problem, Meinungsstreit & Beispiel

bgb at Apr 12, 2026
 

Die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht ist ein examensrelevanter Klassiker im Stellvertretungsrecht. Sie verbindet Probleme aus der Anfechtung (§§ 119 ff. BGB) mit Fragen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) und dem Vertrauensschutz (§ 122 BGB). 

 

Kann eine bereits ausgeübte Innenvollmacht noch angefochten werden – und welche Folgen hat das für den Vertrag? Genau diese Frage beantworten wir in diesem Blog-Beitrag zur Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht. 

 

Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht – Beispiel 

A bevollmächtigt B, ein Gemälde für bis zu 320 € zu kaufen. B schließt im Namen des A mit C einen Kaufvertrag über 320 €. Später merkt A: Er wollte eigentlich nur 230 € sagen – er hat sich versprochen. A erklärt gegenüber B und C die Anfechtung. 

Welche Ansprüche hat C gegen A?  

Die Lösung gibt’s weiter unten und natürlich oben im Video. Vorher klären wir aber noch kurz die Frage, warum es den Meinungsstreit zur Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht überhaupt gibt. 

 

Warum ist die Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht problematisch? 

Die Konstellation ist umstritten, weil es sich um eine Innenvollmacht handelt, die bereits ausgeübt worden ist.  

Anfechtung einer nicht ausgeübten Vollmacht

Wurde die Vollmacht noch nicht ausgeübt, kann der Vertretene sie problemlos nach § 168 BGB widerrufen. Der Widerruf wirkt jedoch nur ex nunc (für die Zukunft), nicht rückwirkend. Hat der Vertreter also bereits gehandelt, hilft der Widerruf nicht mehr und er muss über die Anfechtung gehen. 

Anfechtung einer Außenvollmacht

Bei einer Außenvollmacht ist eine solche Konstellation ebenfalls nicht problematisch. Denn Anfechtungsgegner ist der Vertragspartner, der dann gegen den Vertretenen einen Anspruch aus § 122 BGB hat. Er erhält zwar nicht den vereinbarten Kaufpreis, aber zumindest Ersatz nach § 122 BGB. 

Im Rahmen der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht hingegen stellen sich insgesamt drei Probleme. Es handelt sich also nicht um nur einen Meinungsstreit, sondern eher um drei kleinere Probleme. 

 

Problem 1: Ist eine Vollmacht überhaupt anfechtbar? 

Zunächst ist umstritten, ob eine Vollmachtserteilung überhaupt anfechtbar ist.  

Ansicht 1: Keine Anfechtung möglich 

Argument: Wegen der ex-tunc-Wirkung (§ 142 BGB) würde der Vertreter rückwirkend ohne Vertretungsmacht handeln. Dann käme kein Vertrag zustande, obwohl der Vertreter eigentlich (wenn man die Fiktion des § 142 BGB wegdenkt) wirksam bevollmächtigt gewesen wäre. Das erscheint widersprüchlich zur Anscheinsvollmacht, bei der sogar ganz ohne Vollmacht ein Vertrag zustande kommt.  

Herrschende Meinung: Vollmacht ist anfechtbar 

Dass eine Vollmachtserteilung anfechtbar ist, lässt sich wie folgt begründen: 

Die Vollmacht ist eine normale Willenserklärung. 
→ §§ 119 ff. BGB sind anwendbar. 

Ohne Stellvertretung hätte der Vertretene selbst anfechten können. 
→ Er darf durch Einschaltung eines Vertreters nicht schlechter stehen.  

Ergebnis: Eine Vollmacht ist grundsätzlich anfechtbar. 

 

Problem 2: Wer ist der richtige Anfechtungsgegner? 

Ebenfalls umstritten ist die Frage, wer im Rahmen der Anfechtung der Vollmacht der richtige Anfechtungsgegner ist. Hier stehen sich zwei Ansichten gegenüber. 

Ansicht 1: Vertragspartner (§ 143 II BGB) 

Nach einer Ansicht soll der Vertragspartner (also der Dritte) der richtige Anfechtungsgegner sein.  

Das lässt sich mit dem Wortlaut von § 143 Abs. 2 BGB begründen. Dort steht sinngemäß drin: Bei einem Vertrag ist der jeweilige Vertragspartner der richtige Anfechtungsgegner. 

Da die Anfechtung der Vollmacht letztlich dazu führt, dass der Vertrag zwischen Vertretenem und Vertragspartner unwirksam ist, ist folglich auch der Vertragspartner der richtige Anfechtungsgegner. 

Herrschende Meinung: Stellvertreter (§ 143 III BGB) 

Nach der wohl herrschenden Meinung ist der Stellvertreter der richtige Anfechtungsgegner. Dies lässt sich wie folgt begründen: Die Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. 
Nach § 143 III BGB ist bei einseitigen Rechtsgeschäften der Erklärungsempfänger der richtige Anfechtungsgegner. Der Erklärungsempfänger der Vollmachtserteilung ist der Stellvertreter. Also muss er der Anfechtungsgegner sein.  

In Klausuren wird oft gegenüber beiden angefochten – dann ist der Streit nicht entscheidungserheblich. Ansonsten sind beide Ansichten gut vertretbar.  

 

Problem 3: Analoge Anwendung von § 122 BGB 

Das entscheidende Problem im Rahmen der ausgeübten Innenvollmacht liegt bei der Frage, ob § 122 BGB analog anzuwenden ist.  

Was genau hat es mit der analogen Anwendung von § 122 BGB auf sich? 

Fechtet der Vertretene eine bereits ausgeübte Vollmacht an und ist der Stellvertreter Anfechtungsgegner (wie es die h.M. annimmt), gilt dieser als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Es kommt kein Vertrag zwischen Vertretenem und Drittem zustande. 

Folge: Der Dritte hat einen Anspruch gegen den Vertreter aus § 179 BGB, und der Vertreter könnte seinerseits vom Vertretenen Ersatz nach § 122 BGB verlangen. 

Problematisch ist dabei, dass der Dritte das Insolvenzrisiko des Vertreters trägt, obwohl er eigentlich mit dem Vertretenen kontrahieren wollte. Es verschiebt sich also das Insolvenzrisiko. 

Deshalb bejaht die herrschende Meinung einen direkten Anspruch des Dritten gegen den Vertretenen aus § 122 BGB analog. „Analog“, weil der Dritte nach dieser Ansicht nicht der richtige Anfechtungsgegner ist, aber schutzwürdig wie ein solcher behandelt werden soll. 

 

Anfechtung ausgeübte Innenvollmacht: Schema, Fall und Aufbau in der Klausur  

Jetzt kennst Du die Theorie. Als nächstes schauen wir uns an, wie Du das Ganze in eine Klausur oder einen Fall einbaust. 

Nochmal zur Erinnerung folgendes Beispiel: A bevollmächtigt B, ein Gemälde für bis zu 320 € zu kaufen. B schließt im Namen des A mit C einen Kaufvertrag über 320 €. Später merkt A: Er wollte eigentlich nur 230 € sagen – er hat sich versprochen. A erklärt gegenüber B und C die Anfechtung. 

Welche Ansprüche hat C gegen A? 

Anspruch aus § 433 II BGB 

Du startest mit einem Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB. Hier prüfst Du die Stellvertretung. Im Rahmen der Vertretungsmacht bringst Du das erste und zweite Problem: Ist eine Vollmacht überhaupt anfechtbar? Und wer ist der Anfechtungsgegner? Im Ergebnis lässt du die Anfechtung durchgehen, was dazu führt, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat. Also kommt kein Vertrag zwischen A und C zustande und ein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB scheidet aus.  

Anspruch aus § 122 BGB analog 

Im Anschluss prüfst Du einen Anspruch aus § 122 BGB analog. Hier musst Du jetzt genau erklären, warum man die Norm analog anwendet. Also insbesondere die Verschiebung des Insolvenzrisikos.  

Anspruch aus culpa in contrahendo 

Zum Schluss darfst Du nicht vergessen, einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB zu prüfen. Dort musst Du insbesondere auf den Meinungsstreit eingehen, ob die culpa in contrahendo überhaupt neben § 122 BGB anwendbar ist. Diesen Meinungsstreit haben wir Dir in einem eigenen Blog-Beitrag erklärt.  

 

Zusammenfassung Anfechtung ausgeübte Innenvollmacht 

Die Anfechtung einer ausgeübten Innenvollmacht ist problematisch, weil sie ex tunc (§ 142 BGB) wirkt und den Vertreter rückwirkend ohne Vertretungsmacht erscheinen lässt. Die herrschende Meinung bejaht die Anfechtbarkeit der Vollmacht. Anfechtungsgegner ist nach überwiegender Ansicht der Stellvertreter (§ 143 III BGB). Um eine Verschiebung des Insolvenzrisikos zu verhindern, erhält der Dritte einen Direktanspruch gegen den Vertretenen aus § 122 BGB analog.  

 

FAQ – Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht 

Was ist eine ausgeübte Innenvollmacht? 

Eine Vollmacht, die gegenüber dem Vertreter erteilt und bereits genutzt wurde. 

Kann man eine Vollmacht anfechten? 

Nach herrschender Meinung ja. Begründet wird dies damit, dass es sich bei der Erteilung der Vollmacht um eine normale Willenserklärung handelt.  

Wer ist Anfechtungsgegner? 

Wer der Anfechtungsgegner bei der Anfechtung der Vollmacht ist, ist umstritten. Entweder der Dritte (vgl. § 143 II BGB) oder wegen § 143 III BGB der Stellvertreter (h.M.). 

Warum ist § 122 BGB analog anzuwenden? 

Damit der Dritte nicht das Insolvenzrisiko des Vertreters trägt. 

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