Willenserklärung einfach erklärt: Aufbau, Tatbestand, Prüfung
Mar 19, 2026Einleitung
Die Willenserklärung ist das Herzstück des Zivilrechts. Ohne sie kommt kein Vertrag zustande. Alle vertraglichen Ansprüche und auch das gesamte Schuldrecht-BT ist ohne sie einfach nicht denkbar. In nahe zu jeder Zivilrechtsklausur ist ein Vertragsschluss zu prüfen. Trotzdem wird die Willenserklärung in Klausuren erstaunlich oft vernachlässigt und unsauber geprüft.
I. Definition der Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens.
Der Begriff lässt sich in zwei Bestandteile zerlegen. In den Willen (inneres Element) und in Erklärung (äußeres Element). Man spricht deshalb vom inneren und äußeren Tatbestand der Willenserklärung.
Die Willenserklärung wird beim Vertragsschluss relevant. Damit ein Vertrag zustande kommt, müssen Angebot und Annahme vorliegen, beides sind Willenserklärungen. Hier können in Klausuren viele Probleme versteckt sein.
II. Innerer Tatbestand der Willenserklärung
Der innere Tatbestand besteht aus drei Elementen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Wir schauen uns die drei Elemente nun genauer an:
1. Handlungswille
Der Handlungswille ist das Bewusstsein, überhaupt zu handeln. Fehlt dieses Bewusstsein, liegt keine Willenserklärung vor.
In deiner Klausur wird der Handlungswille stets vorliegen. Seltene Ausnahmefälle sind denkbar, wenn der Erklärende im Schlaf redet, unter Hypnose steht oder bewusstlos ist.
Beispiel:
A sagt im Schlaf: „Ich verkaufe mein Auto für 50 €!“
Hier fehlt der Handlungswille, sodass keineWillenserklärung vorliegt.
2. Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, mit der Erklärung irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
Fehlt das Erklärungsbewusstsein, liegt nach herrschender Meinung, trotzdem eine Willenserklärung vor (das ist umstritten.), die aber nach § 119 I BGB anfechtbar ist.
Beispiel:
Du unterschreibst ein Dokument und denkst, es sei ein Mietvertrag – tatsächlich ist es ein Kaufvertrag.
Du weißt, dass Du eine rechtlich relevante Erklärung abgibst, sodass das nötige Erklärungsbewusstsein vorliegt. Fehlt es vollständig (z.B. bei einem unbeabsichtigten Handzeichen), greift das Problem des potenziellen Erklärungsbewusstseins. Sieh dir dazu unsere Übersicht und Video an!
3. Geschäftswille
Der Geschäftswille ist der Wille, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen.
Beispiel:
Du willst genau dieses Fahrrad für genau diesen Preis kaufen.
Fehlt der Geschäftswille, liegt trotzdem eine Willenserklärung vor.
Sie ist jedoch nach § 119 I BGB anfechtbar.
III. Äußerer Tatbestand der Willenserklärung
Beim äußeren Tatbestand geht es um die Art und Weise der Erklärung und um den Rechtsbindungswillen. Der innere Tatbestand muss ja irgendwie geäußert werden, damit der Empfänger weiß, was Du willst.
Es gibt drei Möglichkeiten wie der Erklärende seinen Willen äußern kann. Und zwar ausdrücklich, konkludent oder ausnahmsweise durch Schweigen. Im Normalfall erklärt der Erklärende seinen Willen ausdrücklich.
Die Konkludente Erklärung
Die konkludente Erklärung ist die häufigste Erscheinungsform im Alltag. Der Wille wird durch schlüssiges Verhalten erklärt.
Beispielsweise legt der Erklärende Ware auf Kassenband, hebt seine Hand bei einer Auktion oder steigt in die Straßenbahn ein, hier spricht der Erklärende nicht, sondern handelt schlüssig.
Sonderfall: Schweigen als Willenserklärung?
Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass Schweigen keine Willenserklärung darstellt. Es ist ein sogenanntes rechtliches nullum, also ein Verhalten ohne Rechtserheblichkeit. Wenn man auf das Angebot einer anderen Person nicht antwortet, passiert nichts. Es gibt aber drei Ausnahmen:Zum einen die Parteivereinbarung, spezielle gesetzliche Regelungen (z.B. § 108 II 2 BGB) und das Kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
Beispiel: A schickt B einen Brief, indem sie ihr ein Fahrrad für 100€ zum Kauf anbietet. Außerdem schreibt sie rein, dass der Vertrag als geschlossen gelte, wenn B nicht innerhalbvon zwei Wochen antworte. Auch wenn B nicht antwortet, kommt kein Vertrag zustande, weil das Schweigen kein Erklärungsgehalt hat und eine Parteivereinbarung nicht vorliegt.
IV. Problemfeld: Rechtsbindungswille
Neben der Art und Weise der Erklärung muss auch noch der Rechtsbindungswille vorliegen. Der Rechtsbindungswille ist der Wille, sich rechtlich verbindlich zu binden.
Er wird objektiv bestimmt – aus Sicht eines objektiven Empfängers. In gewisser Weise ist der Rechtbindungswille also die objektive Ausprägung des Erklärungsbewusstseins.
Zur Abgrenzung kannst du folgende Kriterien heranziehen:
- Die wirtschaftliche Bedeutung
- Der Grund und Zweck des Geschäfts
- Die Interessenlage der Parteien
Wann fehlt der Rechtsbindungswille?
Der Rechtsbindungswille fehlt in zwei Fällen. Erstens bei der sogenannten invitatio ad Offerendum. Und zweitens bei der Gefälligkeit.
Ein klassisches Beispiel für eine Invitatio in deiner Klausur sind Preisschilder im Supermarkt. Diese sind keine Angebote, sondern nur Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots.
V. Fallbeispiel
A hebt bei einer Auktion versehentlich die Hand, weil er sich streckt. Der Auktionator erteilt ihm den Zuschlag und fordert ihn zur Bezahlung der Waren aus § 433 Abs. 2 BGB auf. Zu Recht?
JA! Der A wusste vorliegend was er tut und wollte seine Hand heben, um sich zu strecken, sodass Handlungswille vorliegt. Etwas problematischer ist, ob er auch das für eine Willenserklärung nötige Erklärungsbewusstsein hatte. Die herrschende Ansicht bejaht das im vorliegenden Fall mit der Lehre des potenziellen Erklärungsbewusstseins. Unschädlich ist, dass der A dieses konkrete Rechtsgeschäft nie abschließen wollte, also ohne Geschäftswillen handelte. Nach herrschender Ansicht ist das Fehlen des Geschäftswillen unschädlich für das Bejahen einer Willenserklärung. Der äußere und innere Tatbestand der Willenserklärung liegt vor. Die Erklärung des A war auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet. Nach § 433 Abs. 2 BGB ist er zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abnahme verpflichtet. A könnte seine Erklärung höchstens noch nach § 119 I BGB anfechten.
Das Wichtigste in Kürze:
Eine Willenserklärung besteht aus einem inneren und einem äußeren Tatbestand. Der innere Tatbestand umfasst Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille. Der äußere Tatbestand betrifft die Art der Erklärung (ausdrücklich, konkludent, ausnahmsweise Schweigen). Fehlt der Handlungswille, liegt keine Willenserklärung vor. Fehlen Erklärungsbewusstsein oder Geschäftswille, ist die Erklärung regelmäßig anfechtbar (§ 119 I BGB).
Prüfe dein Wissen:
Wie prüft man eine Willenserklärung im Gutachten?
Du prüfst die Tatbestände der Willenserklärung und trennst diese sauber voneinander in nach der subjektiven und objektiven Seite ab.
Was gehört zum inneren Tatbestand?
Dazu gehörten der Handlungswille, das Erklärungsbewusstsein und der Geschäftswille.
Was passiert bei fehlendem Handlungswillen?
In diesem Fall liegt keine Willenserklärung vor.
Ist Schweigen eine Willenserklärung?
Grundsätzlich nein, außer in bestimmten Ausnahmefällen.
Was ist der Unterschied zwischen Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille?
Erklärungsbewusstsein betrifft das Bewusstsein, überhaupt rechtlich relevant zu handeln.
Geschäftswille betrifft die konkrete gewollte Rechtsfolge.
Warum ist der Rechtsbindungswille wichtig?
Ohne Rechtsbindungswillen liegt keine verbindliche Willenserklärung vor (z.B. bei Gefälligkeit oder Invitatio ad Offerendum).
Ist der Aufbau der Willenserklärung examensrelevant?
Ja – insbesondere in Kombination mit Anfechtung (§ 119 BGB).
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