Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB): Voraussetzungen, Schema und Bedeutung
Mar 05, 2026Bedeutung der Aufrechnung
Unter dem Prüfungspunkt „Anspruch erloschen“ werden in Klausuren regelmäßig verschiedene Erlöschensgründe abgefragt. Einer der wichtigsten ist die Aufrechnung. Sie dient dazu, wechselseitige Forderungen nicht umständlich hin- und herzuzahlen, sondern rechnerisch zu saldieren. Für die Klausur entscheidend ist: Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht und führt nach § 389 BGB zum (teilweisen) Erlöschen der Forderungen.
Grundidee und Rechtsfolge der Aufrechnung
Stell Dir vor: Zwei Personen schulden einander Geld. Ohne Aufrechnung müsste erst der eine zahlen und dann der andere zurückzahlen. Die Aufrechnung macht das entbehrlich.
Beispiel:
A hat gegen B einen Anspruch auf 100 €.
B hat gegen A einen Anspruch auf 20 €.
Rechnet A auf, dann erlöschen die Forderungen, soweit sie sich decken (vgl. § 389 BGB). A kann am Ende nur noch 80 € verlangen.
Aufrechnung Prüfungsschema
Wie andere Gestaltungsrechte wird die Aufrechnung in drei Schritten geprüft:
- Aufrechnungserklärung
- Aufrechnungslage (der „Grund“)
- Kein Ausschluss der Aufrechnung
In der Fallbearbeitung genügt es häufig, die Erklärung kurz festzustellen und den Schwerpunkt auf die Aufrechnungslage zu legen. Ausschlussgründe prüfst du nur, wenn der Sachverhalt dafür Anhaltspunkte liefert.
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
Die Aufrechnung setzt eine Erklärung voraus. § 388 BGB verlangt eine Aufrechnungserklärung, die als empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Aufrechnungsgegner abgegeben wird. In der Klausur reicht in der Regel eine Feststellung, dass eine solche Erklärung vorliegt.
Bedingungsfeindlichkeit der Aufrechnungserklärung (§ 388 S. 2 BGB)
Nach § 388 S. 2 BGB ist die Aufrechnungserklärung grundsätzlich nicht wirksam, wenn sie bedingt oder befristet ist. Der Hintergrund ist die besondere Wirkung eines Gestaltungsrechts: Die Rechtslage wird einseitig verändert; der Gegner kann das nicht verhindern. Deshalb muss für ihn Rechtssicherheit bestehen.
Es gibt zwei Ausnahmen, in denen eine Bedingung ausnahmsweise doch möglich ist:
- Eventualaufrechnung im Prozess: Hilfsweise Aufrechnung für den Fall, dass das Gericht die Hauptverteidigung nicht akzeptiert.
- Potestativbedingung: Der Eintritt der Bedingung liegt im Machtbereich des Gegners; er kann also selbst steuern, ob und wann die Bedingung eintritt.
Aufrechnungslage (§ 387 BGB): die 4 wichtigsten Voraussetzungen der Aufrechnung
Nach § 387 BGB kann aufgerechnet werden, wenn sich zwei Personen gegenseitig Leistungen schulden, die gleichartig sind, und weitere Anforderungen an Haupt- und Gegenforderung erfüllt sind.
(1) Gegenseitigkeit (Wechselseitigkeit)
Es müssen zwei Personen einander Leistungen schulden. Gegenseitigkeit bedeutet:
Der Schuldner der einen Forderung ist der Gläubiger der anderen Forderung und umgekehrt.
Im Beispiel:
- A ist Gläubiger der 100 €, B ist Schuldner.
- B ist Gläubiger der 20 €, A ist Schuldner.
Damit sind die Rollen spiegelbildlich verteilt – Gegenseitigkeit liegt vor.
(2) Gleichartigkeit der Leistungen
Die Forderungen müssen ihrem Inhalt nach gleichartig sein. Praktisch relevant ist das vor allem bei Geldforderungen: Geld gegen Geld ist gleichartig. Andere Kombinationen wie Kartoffeln gegen Geld sind es nicht.
(3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, nennt man Gegenforderung. Sie muss fällig und durchsetzbar sein. Das bedeutet: Der Aufrechnende muss sie bereits verlangen können und es dürfen keine rechtshemmenden Einreden entgegenstehen.
(4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung
Die Forderung des Gegners (die Hauptforderung) muss erfüllbar sein. Erfüllbarkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Schuldner leisten darf.
Klausurtaktisch kannst du dir die Kombination so merken:
Gegenforderung: fällig und durchsetzbar – Hauptforderung: erfüllbar.
Die Begründung liegt bereits im Wortlaut des § 387: Aufrechnung ist möglich, sobald man die eigene Leistung „fordern“ und die eigene Schuld „bewirken“ kann.
Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung darf nicht ausgeschlossen sein. Ein Ausschluss kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Wichtigster gesetzlicher Ausschluss: § 393 BGB
§ 393 BGB verbietet die Aufrechnung gegen eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Der Zweck besteht darin, die Aufrechnung nicht als Mittel zu missbrauchen, um sich der Haftung für vorsätzliches deliktisches Verhalten zu entziehen.
Sonderfall: Aufrechnung mit verjährter Forderung
Nach § 215 BGB kann auch mit einer verjährten Forderung aufgerechnet werden, wenn die Voraussetzungen der Aufrechnung bereits bestanden, bevor die Forderung verjährte. Entscheidend ist also der Zeitpunkt, zu dem erstmals eine Aufrechnungslage vorlag. Waren zu diesem Zeitpunkt beide Forderungen fällig, gleichartig und durchsetzbar, bleibt die Aufrechnungsmöglichkeit bestehen, selbst wenn eine der Forderungen später verjährt.
Zusammenfassung
Die Aufrechnung ist ein in §§ 387 ff. BGB geregeltes Gestaltungsrecht und führt nach § 389 BGB zum Erlöschen von Forderungen, soweit sie sich decken. In der Klausur prüfst du die Aufrechnung unter „Anspruch erloschen“. Der Aufbau folgt drei Schritten: Aufrechnungserklärung (§ 388), Aufrechnungslage (§ 387) und kein Ausschluss. Die Aufrechnungslage erfordert Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit sowie die Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung und die Erfüllbarkeit der Hauptforderung. Besonders klausurrelevant ist außerdem die Bedingungsfeindlichkeit von Gestaltungsrechten (§ 388 S. 2 BGB) und der gesetzliche Ausschluss nach § 393 BGB.
FAQ: Aufrechnung
Wo prüft man die Aufrechnung im Gutachten?
Unter „Anspruch erloschen“, weil § 389 BGB ein (teilweises) Erlöschen der Forderungen anordnet.
Was ist die Rechtsfolge der Aufrechnung?
Die Forderungen erlöschen, soweit sie sich decken (§ 389 BGB).
Welche drei Schritte hat die Prüfung der Aufrechnung?
Aufrechnungserklärung, Aufrechnungslage, kein Ausschluss.
Was ist eine Aufrechnungserklärung?
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung nach § 388; sie kann durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ermittelt werden.
Warum sind Gestaltungsrechte grundsätzlich bedingungsfeindlich?
Weil sie die Rechtslage einseitig verändern und der Gegner Rechtssicherheit benötigt. Den Grundsatz kann man aus § 388 S. 2 BGB herleiten.
Welche Voraussetzungen hat die Aufrechnungslage nach § 387?
Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, fällige und durchsetzbare Gegenforderung, erfüllbare Hauptforderung.
Wann ist die Aufrechnung gesetzlich ausgeschlossen?
Insbesondere nach § 393 BGB gegen Forderungen aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.
Kann man auch mit einer verjährten Forderung aufrechnen?
Ja. Nach § 215 BGB ist das möglich, wenn sich die Forderungen zuvor mal “unverjährt” gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage bestand.
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