Gesetzgebungskompetenz im Überblick (Art. 30, 70 ff. GG) 

staatsorga Mar 24, 2026
 

Einleitung 

Die formelle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes prüfst Du in zwei Schritten.  Schema Formelle Verfassungsmäßigkeit: 

  1. Gesetzgebungsverfahren 
    • Einleitungsverfahren 
    • Hauptverfahren 
    • Abschlussverfahren 
  2. Gesetzgebungskompetenz 
    • Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71, 73 GG) 
    • Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 74 GG) 
    • Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz 

In diesem Blog-Beitrag bekommst Du einen Überblick über die Gesetzgebungskompetenz. 

 

Grundsatz: Zuständigkeit der Länder (Art. 30, 70 GG) 

Deutschland ist ein Bundesstaat. Die staatliche Gewalt ist zwischen Bund und Ländern vertikal aufgeteilt. Den allgemeinen Grundsatz enthält Art. 30 GG: 

Grundsätzlich sind die Länder für die Erfüllung staatlicher Aufgaben zuständig, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die Gesetzgebung wird dieser Grundsatz in Art. 70 Abs. 1 GG konkretisiert. Danach haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. 

Der erste Satz in Deiner Klausur lautet daher immer: 

Grundsätzlich sind nach Art. 30, 70 GG die Länder für die Gesetzgebung zuständig, soweit das Grundgesetz keine abweichende Regelung trifft. 

Damit ist das Regel-Ausnahme-Verhältnis klar: 

  • Regel: Zuständigkeit der Länder 
  • Ausnahme: Zuständigkeit des Bundes  

 

Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundes 

Der Bund kann sich nur dann auf eine Gesetzgebungskompetenz stützen, wenn das Grundgesetz ihm diese ausdrücklich zuweist. Diese Zuweisungen nennt man Kompetenztitel. 

Das Grundgesetz kennt drei Formen der Bundesgesetzgebungskompetenz: 

  1. Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) 
  2. Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) 
  3. Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen 

 

Ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) 

Bei der ausschließlichen Gesetzgebung ist allein der Bund zuständig. Die Länder dürfen in diesen Bereichen grundsätzlich keine Gesetze erlassen, es sei denn, der Bund ermächtigt sie ausdrücklich dazu. 

Die ausschließliche Gesetzgebung ist in Art. 71 und Art. 73 GG geregelt. Art. 73 enthält einen Katalog verschiedener Kompetenztitel. 

In der Klausur gehst Du wie folgt vor: Du prüfst, ob der Sachverhalt unter einen der in Art. 73 GG genannten Bereiche fällt. Ist das der Fall, liegt eine ausschließliche Bundeskompetenz vor. 

Daneben finden sich vereinzelt weitere Kompetenztitel im Grundgesetz, etwa bei Formulierungen wie „durch Bundesgesetz“. Klausurrelevanteste Beispiele sind Art. 38 Abs. 3 GG (Bundeswahlgesetz) oder Art. 21 Abs. 5 GG (Parteiengesetz). 

 

Konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG) 

Kommt kein Kompetenztitel aus der ausschließlichen Gesetzgebung in Betracht, prüfst Du ob ein Kompetenztitel der konkurrierenden Gesetzgebung vorliegt. Dafür gehst Du wie folgt vor. 

Schritt 1: Art. 74 GG 

Zunächst prüfst Du, ob die Materie im Katalog des Art. 74 GG aufgeführt ist. Ist dies der Fall, kommt eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Betracht. 

Schritt 2: Art. 72 GG 

Anschließend ist Art. 72 GG zu prüfen. 

Art. 72 Abs. 1 GG – Grundregel 

Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, solange und soweit der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Der Bund kann also tätig werden, wenn ein Fall des Art. 74 GG vorliegt. Tut er das, kann er die Kompetenz an sich reißen. 

Der Unterschied zur ausschließlichen Gesetzgebung liegt darin, dass die Länder hier zunächst selbst tätig werden dürfen – allerdings nur bis der Bund die Materie regelt. 

Art. 72 Abs. 2 GG – Erforderlichkeitsklausel 

Für bestimmte Materien verlangt Art. 72 Abs. 2 GG zusätzlich, dass eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse dies notwendig macht. Ob die Erforderlichkeitsklausel greift, musst Du immer prüfen, wenn die einschlägige Nummer in Art. 74 von Art. 72 Abs. 2 erfasst ist. Die Erforderlichkeitsklausel haben wir Dir in einem eigenen Video erklärt. 

Art. 72 Abs. 3 GG – Abweichungskompetenz 

In bestimmten Bereichen dürfen die Länder selbst dann noch eigene Gesetze erlassen, wenn der Bund bereits geregelt hat. In diesem Fall gilt: Das spätere Gesetz geht dem früheren vor. 

Schwerpunktprinzip – Mehrere Kompetenztitel 

Sind mehrere Kompetenztitel einschlägig, kommt es auf den Schwerpunkt der Regelung an. Maßgeblich ist, welche Materie das Gesetz im Kern betrifft. Randberührungen mit anderen Kompetenzbereichen sind unschädlich.  

 

Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen 

In Ausnahmefällen kann der Bund auch ohne ausdrücklichen Kompetenztitel zuständig sein, etwa: 

  • kraft Natur der Sache 
  • kraft Sachzusammenhangs 
  • kraft Annexkompetenz 

Diese Fallgruppen haben wir Dir ebenfalls in einem eigenen Video erklärt. 

Zusammenfassung 

Ausgangspunkt der Gesetzgebungskompetenz ist Art. 30 i.V.m. Art. 70 GG: Grundsätzlich sind die Länder zuständig. Der Bund ist nur zuständig, wenn das Grundgesetz ihm einen Kompetenztitel zuweist. Man unterscheidet die ausschließliche Gesetzgebung (Art. 71, 73 GG) und die konkurrierende Gesetzgebung (Art. 72, 74 GG). Bei der konkurrierenden Gesetzgebung ist zusätzlich Art. 72 GG zu beachten, insbesondere die Erforderlichkeitsklausel. 

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