Gutgläubiger Erwerb (§§ 929, 932 ff. BGB) - Schema

Mar 04, 2024
 

Wenn der Veräußerer Nichtberechtigter ist, kann der Erwerber nur unter den Voraussetzungen der §§ 932 ff. BGB Eigentum erwerben. Den gutgläubigen Erwerb prüfst Du immer nach der Berechtigung. Es ist wichtig, dass Du dieses Prüfungsschema im Schlaf beherrschst, weil es sehr oft in Klausuren abgefragt wird.

Prüfungsschema Gutgläubiger Eigentumserwerb

Das Schema zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums nach den §§ 929, 932 ff. BGB sieht so aus:

I. Dingliche Einigung

II. Übergabe(surrogat)

III. Einigsein

IV. Berechtigung

V. Gutgläubiger Erwerb

1.) Rechtsscheintatbestand

2.) Gutgläubigkeit (§ 932 II BGB)

3.) Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)

1.) Rechtsscheintatbestand

Zunächst muss es einen Grund dafür geben, dass der Erwerber davon ausgehen kann, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Der Rechtsscheintatbestand hängt davon ab, welche Form der Übereignung vorliegt. Um die richtige Norm für den gutgläubigen Erwerb zu finden, musst Du einfach nur "Plus Drei" rechnen.

 

a) §§ 929 S. 1, 932 I 1, II BGB

Im Fall von § 929 S. 1 BGB muss eine Übergabe stattfinden, damit ein ausreichender Rechtsschein vorliegt. Da Du das schon geprüft hast, kannst Du einfach nach oben verweisen.

b) §§ 929 S. 2, 932 I 1, II BGB

Nach § 929 S. 2 BGB reicht es grundsätzlich aus, wenn der Erwerber den Besitz irgendwie und von irgendwem erlangt hat. Für den gutgläubigen Erwerb muss er ihn jedoch vom Veräußerer erlangt haben.

c) §§ 929 S. 1, 930, 933 BGB

Nach § 933 BGB muss der Veräußerer die Sache an den Erwerber übergeben. Da dies aber in der Regel nicht dem Interesse der Parteien entspricht, ist ein gutgläubiger Erwerb gem. § 933 BGB selten.

d) §§ 929 S. 1, 931, 934 BGB

Wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, reicht es aus, wenn er seinen Herausgabeanspruch gegen den Dritten an den Erwerber abtritt und so den mittelbaren Besitz überträgt (§ 934 Fall 1 BGB). Ist der Veräußerer nicht mittelbarer Besitzer, muss der Erwerber den Besitz vom Dritten erwerben (§ 934 Fall 2 BGB).

2.) Definition Gutgläubigkeit, § 932 II BGB

a) Grundlagen

Zweite Voraussetzung des gutgläubigen Eigentumserwerbs ist, dass der Erwerber gutgläubig ist. Dafür musst Du wissen, wie man Gutgläubigkeit definiert. Zum Glück hilft Dir das Gesetz hier weiter und nennt Dir die Definition von Gutgläubigkeit: Gutgläubig ist, wer nicht bösgläubig ist. Bösgläubig ist der Erwerber nach § 932 II BGB, wenn er weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist (positive Kenntnis) oder dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohem Maße missachtet. Grobe Fahrlässigkeit wird insbesondere dann angenommen, wenn den Erwerber eine Nachforschungspflicht trifft und er dieser nicht nachgeht.

b) Gutgläubiger Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf

Beim Gebrauchtwagenkauf muss sich der Erwerber grundsätzlich die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lassen. Macht er dies nicht, handelt er grob fahrlässig. Eine darüber hinausgehende allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht nicht. Eine Nachforschungspflicht kann sich jedoch aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergeben. Solche Umstände können z.B. ein verdächtiges Verhalten des Veräußerers, ein ungewöhnlich niedriger Kaufpreis oder andere Umstände sein, die den Verdacht erregen, dass das Auto nicht dem Veräußerer gehört. Allein die Tatsache, dass das Geschäft in Bar abgewickelt wird, reicht nicht aus, da dies bei Gebrauchtwagen grundsätzlich üblich ist.

3.) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB

Schließlich ist ein Eigentumserwerb nicht möglich, wenn dem ursprünglichen Eigentümer die Sache abhandengekommen ist. Dies ist der Fall, wenn er unfreiwillig den unmittelbaren Besitz verloren hat. Ist die Sache einmal abhandengekommen, kann danach kein anderer mehr Eigentum an der Sache erwerben ("Einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen").

 Zusammenfassung Schema gutgläubiger Erwerb

Du merkst Dir also: Nachdem Du festgestellt hast, dass die Berechtigung des Veräußerers nicht vorliegt, prüfst Du drei Voraussetzungen: Rechtsscheintatbestand, die Gutgläubigkeit des Erwerbers und dass die Sache nicht abhandengekommen ist. 

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