Deliktsrecht Übungsklausur: Herausforderungsformel & Schockschaden

deliktsrecht May 05, 2026
 

Wenn ein Bankräuber mit bis zu 200 km/h über die Autobahn flieht, einen Passanten an der Beifahrerseite mitschleift und die Polizei sein Fahrzeug gezielt gegen die Mittelleitplanke drängt, steckt darin mehr als nur ein spektakulärer Sachverhalt. Für die Zivilrechtsklausur geht es vor allem um deliktische Ansprüche, die Herausforderungsformel, die Haftung aus §§ 7, 18 StVG und den klassischen Schockschaden nach § 823 Abs. 1 BGB.

Der Fall ist besonders klausurrelevant, weil du mehrere Anspruchsgrundlagen sauber in die richtige Reihenfolge bringen musst. Bei Fallfrage 1 geht es um den Ersatz eines beschädigten Polizeifahrzeugs. Bei Fallfrage 2 prüfst du, ob die Ehefrau des mitgeschleiften Passanten wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung Schmerzensgeld verlangen kann.

Unten findest du den Sachverhalt und die Musterlösung aus unserer Klausursammlung. Wenn Du noch mehr Klausuren freischalten möchtest, klicke unten auf den Link.

Inhalte der Klausur: § 7 StVG Schema, § 18 StVG Prüfung, § 823 Abs. 1 BGB Schockschaden, Herausforderungsformel, typische Betriebsgefahr, Schmerzensgeld § 253 Abs. 2 BGB, StVG Gefährdungshaftung, Polizeifahrzeug Schaden, Schockschaden Ehefrau, Deliktsrecht Klausur

 

Sachverhalt: 

Täter T betritt vermummt eine Bankfiliale in der Innenstadt von München und verlangt unter Vorhalt einer Schusswaffe die Herausgabe von Bargeld.

Nach dem Überfall verlässt er fluchtartig das Gebäude und eilt zu seinem nahegelegenen Fahrzeug, das er zuvor geparkt hatte. Das Fahrzeug nutzt er allein und auf seine Kosten. Er steigt auf der Fahrerseite ein, startet den Motor und setzt zum Losfahren an.

In diesem Moment nähert sich der Passant Z, der den Überfall beobachtet hatte, dem Wagen von der Beifahrerseite. In dem Versuch, die Flucht zu verhindern, reißt Z die Beifahrertür auf und greift nach dem Zündschlüssel. T stößt ihn zurück und schlägt die Tür heftig zu. Dabei klemmt sich ein Teil von Zs Winterjacke in der Tür ein. Noch während sich Z teilweise an der Beifahrerseite festhält, fährt T rasant los. Z wird mehrere Meter mitgeschleift, während T auf die nahegelegene Autobahn auffährt. Dort beschleunigt er auf bis zu 200 km/h.

Die Polizei P des Landes L, die T bereits unmittelbar nach dem Überfall aufgespürt hat, nimmt die Verfolgung auf. Angesichts der akuten Lebensgefahr für Z sehen sich die Einsatzkräfte gezwungen, das Fahrzeug des T schnellstmöglich zu stoppen. Um weiteres Leid von Z abzuwenden, drängen mehrere Streifenwagen kontrolliert das Fahrzeug von T gezielt gegen die Mittelleitplanke und bringen es so zum Stillstand. Andere Verkehrsteilnehmer wurden nicht gefährdet. Bei diesem Einsatz entsteht an einem der Streifenwagen – die im Eigentum des Landes L stehen - Reparaturkosten in Höhe von 1.000 Euro. L ist auch Halterin des Fahrzeugs.

Die Ehefrau des Z – die E – hielt sich immer neben Z auf und musste so mitansehen, wie dieser vom Auto des T in hohem Tempo mitgeschliffen wurde. Z schrie dabei vor unaushaltbaren Schmerzen furchtbar und zog eine Spur aus Blut hinter sich her. T hatte sowohl die E als auch den Zustand des Z bemerkt, dachte jedoch, Z habe dies für sein Einmischen auch verdient.

E erleidet dadurch eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie ist wochenlang krankgeschrieben und muss monatelang Beruhigungsmittel nehmen. In der Höhe wäre ein Schmerzensgeld von 1000 Euro gerechtfertigt.

Fallfrage 1: Hat L gegen T Ansprüche auf Zahlung der 1.000 Euro?

Bearbeitervermerk: Es sind keine Vorschriften der StVO, des StGB, des VVG oder nach GoA zu prüfen. Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen.

Fallfrage 2: Hat E gegen T einen Anspruch auf Schmerzensgeld gem. § 823 Abs. 1 BGB iVm. § 253 Abs. 2 BGB?

Bearbeitervermerk: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen.

 

Musterlösung Fallfrage 1: Ansprüche des Landes L gegen T

A. Anspruch L gegen T aus § 7 Abs. 1 StVG

Das Land L könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG zustehen.

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Haltereigenschaft des T

T müsste Halter des genutzten Fahrzeugs gewesen sein. Halter ist, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und über die Verfügungsgewalt hierüber verfügt. T nutzt hier das Fahrzeug allein und auf seine Kosten. Somit ist er Halter im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG.

Hinweis: In der Praxis muss die Haltereigenschaft von den Parteien dargelegt werden. Sonst kommt kein Anspruch aus § 7 Abs. 1, sondern nur aus § 18 Abs. 1 StVG in Betracht.

2. Rechtsgutsverletzung

Der Sachschaden an dem Polizeifahrzeug von L stellt eine Eigentumsverletzung und damit eine Verletzung eines nach § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts dar.

3. Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Die Rechtsgutsverletzung müsste „beim Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs eingetreten sein.

a. Betrieb eines Fahrzeugs

Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung ist ein Fahrzeug in Betrieb, wenn es sich im öffentlichen Straßenverkehr bewegt oder in diesem Zusammenhang betriebsbeeinflussend wirkt. T war mit dem Fahrzeug flüchtend auf der Autobahn unterwegs, sodass unproblematisch ein Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vorliegt.

Hinweis: Du kannst auch noch kurz die maschinentechnische Auffassung ansprechen. Danach ist ein Kraftfahrzeug nur dann „in Betrieb“, wenn der Motor läuft und sich das Fahrzeug oder eine seiner Betriebseinrichtungen in Bewegung befindet. Da beide Ansichten zum selben Ergebnis kommen, musst du einen Streitentscheid aber nicht führen.

b. Kausalität

Die Rechtsgutverletzung müsste auch kausal auf den Betrieb des Kfz zurückzuführen sein. Kausalität liegt vor, wenn der Erfolg ohne die Handlung entfiele. Die Kollision zwischen Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des T erfolgte im Rahmen der Verfolgungsfahrt. Wäre T nicht mit dem Fahrzeug geflüchtet, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Der Schaden ist damit kausal auf den Betrieb des Kraftfahrzeugs zurückzuführen.

c. Realisierung einer typischen Betriebsgefahr

Der Schaden müsste außerdem Ausdruck einer typischen Betriebsgefahr des vom T geführten Fahrzeugs sein.

Fraglich ist, ob der Schaden zurechenbar bleibt, obwohl die Polizei durch bewusstes Rammen des Fahrzeugs eine gewollte Kollision herbeiführte. Nach der sog. Herausforderungsformel kann die Zurechnung auch bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten Dritter unter bestimmten Voraussetzungen bejaht werden.

aa. Herausforderung durch Verhalten des T

Dafür müsste T die P zunächst durch sein Verhalten dazu herausgefordert haben, zu handeln. T entzog sich unter erheblichem Tempo der Festnahme und schliff dabei Z mit dem Auto mit. Die Polizei handelte aus objektiver Sicht zum Schutz von Leben und Gesundheit von Z. Damit ist von einer Herausforderung durch das Verhalten des T auszugehen.

bb. Mittel-Zweck-Relation

Das von P eingegangene Risiko darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck gestanden haben. Das Mitschleifen des Passanten Z war für diesen konkret lebensgefährlich. Das Abdrängen durch die Einsatzfahrzeuge der P passierte kontrolliert und es wurden keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet. Es verbleibt nur der Sachschaden am Fahrzeug der P. Dieser mit der Maßnahme verbundene Sachschaden steht nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck – der Gefahrenabwehr und Rettung des Z.

cc. Spezifisches Risiko

Weiter müsste sich im entstandenen Schaden gerade das in der herausgeforderten Handlung liegende Risiko verwirklicht werden. Es darf sich nicht bloß das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen. Der hier eingetretene Sachschaden am Einsatzfahrzeug verwirklicht das typische Risiko einer bewusst herbeigeführten Kollision mit zwei Fahrzeugen, die notwendig war, um das Fahrzeug zu stoppen.

dd. Zwischenergebnis

Die Schäden an dem Polizeifahrzeug können der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des T zugerechnet werden.

4. Kein Ausschluss nach 7 Abs. 2 StVG

Ein Ausschluss der Haftung wegen höherer Gewalt kommt nicht in Betracht, da die Geschehnisse durch menschliches Verhalten und nicht durch betriebsfremde, unabwendbare Naturereignisse verursacht wurden. T hätte durch rechtzeitiges Anhalten den gesamten Unfall vermeiden können.

II. Haftungsausfüllender Tatbestand

1. Kausaler, ersatzfähiger Schaden

Ein ersatzfähiger Vermögensschaden im Sinne von § 7 StVG ist in Höhe von 1.000 Euro kausal durch die Beschädigung des Polizeifahrzeugs entstanden.

2. Keine Minderung gem. § 17 Abs. 2 StVG

Gem. § 17 Abs. 2, 1 StVG gilt bei einem Schaden, der durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht wurde, für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander, dass die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon abhängt, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

Dafür ist zunächst für beide Parteien zu prüfen, ob ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG vorlag. Das ist der Fall, wenn die Kollision aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu verhindern gewesen ist. Tatsächliche Unabwendbarkeit liegt vor, wenn selbst ein „Idealfahrer“ das Geschehen nicht mehr hätte verhindern können.

Zwar ist T hier von den Polizeifahrzeugen abgedrängt worden, allerdings hat er durch sein eigenes Verhalten die Situation provoziert. Er hätte durch freiwilliges Anhalten die Kollision verhindern können. Die Haftung des T ist nicht nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen.

Für die Polizei wäre die Kollision, da sie bewusst herbeigeführt wurde, in tatsächlicher Hinsicht vermeidbar gewesen. Allerdings schwebte der Z akut in Lebensgefahr, sodass P zum Schutz des Lebens von Z zu der Maßnahme gezwungen war. P hatte kein Ermessen mehr, sodass eine rechtliche Unabwendbarkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gegeben war. Eine Minderung des Anspruchs nach § 17 Abs. 2 StVG scheidet damit aus.

III. Ergebnis

Das Land hat gegen T einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG.

 

B. Anspruch L gegen T aus § 18 Abs. 1 StVG

Das Land L könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro aus § 18 Abs. 1 StVG haben.

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Führereigenschaft des T

Zunächst müsste T Führer des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs gewesen sein. Als Führer gilt, wer das Fahrzeug eigenverantwortlich im öffentlichen Verkehrsraum lenkt und dabei tatsächliche Herrschaft über die Fahrvorgänge ausübt.

T saß zur Tatzeit am Steuer des Fahrzeugs, startete den Motor selbst, lenkte das Fahrzeug eigenhändig von der Bank weg, beschleunigte es auf der Autobahn bis auf 200 km/h und versuchte, sich durch eine riskante Flucht der Polizei zu entziehen. Damit war er unproblematisch Führer des Fahrzeugs im Sinne des § 18 StVG.

2. Rechtsgutsverletzung

Es ist zu einem Schaden an einem der eingesetzten Streifenwagen gekommen. Dies stellt eine Sachbeschädigung im Sinne der § 18 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 StVG dar.

3. Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs

Der Sachschaden ist bei Betrieb des Kfz passiert.

4. Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG wird das Verschulden des Fahrers vermutet. T war auf der Flucht vor der Polizei, ignorierte sämtliche Möglichkeiten zum freiwilligen Anhalten und steigerte das Gefährdungspotenzial durch riskantes Fahrverhalten auf der Autobahn. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu widerlegen, sind somit nicht ersichtlich.

II. Haftungsausfüllender Tatbestand

1. Kausaler, ersatzfähiger Schaden

An dem Streifenwagen entstand ein kausaler, ersatzfähiger Vermögensschaden in Höhe von 1.000 Euro.

2. Keine Haftungsminderung

Gemäß § 18 Abs. 3 StVG gelten die Haftungsminderungsregeln des § 17 StVG auch für den Fahrer. Eine entsprechende Haftungsminderung ist jedoch nicht gegeben.

III. Ergebnis

Das Land hat gegen T einen Anspruch auch aus § 18 Abs. 1 StVG auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro.

 

C. Anspruch L gegen T aus § 823 Abs. 1 BGB

Das Land L könnte gegen T einen Anspruch auf Zahlung der 1.000 Euro auch aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

I. Haftungsbegründender Tatbestand

1. Rechtsgutsverletzung

Durch die Kollision wurde ein eingesetzter Streifenwagen des Landes L beschädigt. Damit liegt eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vor.

2. Verletzerverhalten

Indem T mit seinem Kraftfahrzeug mit hoher Geschwindigkeit fuhr und dabei den Z mitschleifte und in konkrete Lebensgefahr brachte, liegt eine taugliche Verletzungshandlung vor.

3. Haftungsbegründende Kausalität

Es müsste ein kausaler und zurechenbarer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des T und der Eigentumsverletzung vorliegen.

Ohne die riskante Flucht des T hätte es keine Notwendigkeit für die Polizei gegeben, das Fahrzeug gewaltsam zu stoppen, weshalb die Kausalität nach der Conditio-sine-qua-non-Formel zu bejahen ist. Eine derartige Reaktion der Polizei – insbesondere zum Schutz Dritter – liegt zudem im Rahmen der Lebenserfahrung. Somit liegt auch die Adäquanz vor.

Fraglich ist, ob die Rechtsgutsverletzung T objektiv zugerechnet werden kann, obwohl sie durch einen eigenständigen Willensentschluss der Polizei ausgelöst wurde. Nach der sog. Herausforderungsformel ist dies jedoch zu bejahen.

4. Rechtswidrigkeit

Da keine Rechtfertigungsgründe erkennbar sind, ist die Rechtswidrigkeit indiziert.

5. Verschulden

T müsste vorsätzlich oder fahrlässig gem. § 276 Abs. 1 BGB gehandelt haben. Indem er mit dem Kfz vor der Polizei geflohen ist, ließ er in jedem Fall die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, sodass er fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB handelte.

II. Haftungsausfüllender Tatbestand

1. Kausaler, ersatzfähiger Schaden

An dem Streifenwagen entstand ein kausaler, ersatzfähiger Vermögensschaden in Höhe von 1.000 Euro.

2. Mitverschulden

Der Anspruch von L könnte wegen Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB gemindert sein. Im Straßenverkehr sind auch hier die Wertungen des § 17 StVG zu beachten. Im vorliegenden Fall stellte die Kollision für die Polizei ein rechtlich unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG dar. Der Anspruch wird nicht gemindert.

III. Ergebnis

Das Land hat gegen T einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 1.000 Euro.

 

D. Gesamtergebnis Fallfrage 1

Das Land L hat gegen T Ansprüche auf Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG sowie § 823 Abs. 1 BGB.

 

Musterlösung Fallfrage 2: Anspruch der E gegen T auf Schmerzensgeld

Anspruch E gegen T aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB

E könnte gegen T einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB haben.

I. Rechtsgutsverletzung

E müsste ein in § 823 Abs. 1 BGB genanntes Recht oder Rechtsgut verletzt worden sein.

In Betracht kommt eine Gesundheitsverletzung der E. Eine Gesundheitsverletzung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines von den normalen körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden Zustands. E leidet infolge des Vorfalls an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist mehrere Wochen arbeitsunfähig und muss monatelang Beruhigungsmittel einnehmen. Psychische Beeinträchtigungen müssen pathologisch fassbar sein, also echten Krankheitswert aufweisen. Es handelt sich hier nicht lediglich um eine bloße Befindlichkeitsstörung, sondern um eine krankhafte psychische Störung mit objektivierbarem Krankheitswert. Eine Verletzung des Rechtsguts Gesundheit liegt daher vor.

Hinweis: Die frühere, an §§ 844 f. BGB angelehnte Rechtsprechung des BGH, die Folgen müssten über das hinausgehen, was Angehörige in der Regel in solch einem Fall erleiden, hat dieser mittlerweile aufgegeben. Deshalb musst du sie nicht mehr erwähnen.

II. Verletzerverhalten

T hat durch die rücksichtslose Flucht mit seinem Pkw und die vorherige Gewaltanwendung gegenüber Z die Kausalkette ausgelöst, die zur Gesundheitsverletzung der E führte. Ein Verletzerverhalten des T liegt vor.

III. Haftungsbegründende Kausalität

Ohne die rasante Flucht des T mit dem an der Beifahrerseite mitgeschleiftem Z hätte die E keine PTBS mit allen anderen Folgen erlitten, daher war die Handlung des T kausal i.S.d. Conditio-Sine-Qua-Non-Formel.

Es liegt auch nicht außerhalb der Lebenserwartung, dass eine Ehefrau, wenn sie ihren Partner in einem solchen lebensgefährlichen, schmerzhaften Zustand erlebt, psychische Folgen mit pathologischem Krankheitswert entwickelt. Daher war die Handlung des T für die Gesundheitsschädigung der E auch adäquat kausal.

Fraglich ist aber, ob die Gesundheitsverletzung der E vom Normzweck des § 823 Abs. 1 BGB erfasst ist, da diese nicht unmittelbar auf die Handlung des T, sondern mittelbar bei einer dritten Person folgte.

Es handelt sich bei der Gesundheitsverletzung der E um einen sog. Schockschaden, der nicht durch direkte körperliche Einwirkung, sondern durch die Wahrnehmung des traumatischen Geschehens an einem Dritten ausgelöst wird. Weil die Haftung des Schädigers nicht uferlos ausgeweitet werden soll, sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH psychisch vermittelte Gesundheitsschäden nur dann zurechenbar, wenn dieser Schaden nachvollziehbar durch das „Unfallgeschehen“ ausgelöst wurde und die dritte Person das Geschehen entweder unmittelbar miterlebt hat oder ein naher Angehöriger der physisch verletzten Person ist. Dieser restriktive Maßstab dient dem Ziel, eine Ausuferung von Schadensersatzansprüchen zu verhindern und die Abgrenzung zu bloßen Trauerschäden zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall erlitt E eine nachvollziehbare, medizinisch fassbare Störung (PTBS). Diese wurde durch die unmittelbare Beobachtung des Geschehens ausgelöst: Sie befand sich direkt neben ihrem Ehemann Z und sah, wie dieser vom Auto mitgeschleift wurde, eine Blutspur hinter sich herzog und schrie. Die Situation war objektiv hochdramatisch und lebensbedrohlich. Außerdem bestand zwischen E und Z eine enge persönliche Bindung als Eheleute. Die Voraussetzungen der restriktiven Auslegung sind daher vollständig erfüllt. Der Schockschaden der E ist T daher noch vom Schutzzweck der Norm erfasst und zurechenbar.

Hinweis: An dieser Stelle solltest du am Einzelfall argumentieren und abwägen.

IV. Rechtswidrigkeit

Bei mittelbaren Verletzungen muss die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise positiv festgestellt werden. Hier verstößt T durch das vorsätzliche Mitschleifen des Z gegen §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB. Er handelt rechtswidrig.

V. Verschulden

T müsste auch schuldhaft, also vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt haben. Selbst wenn er die psychische Reaktion der E nicht konkret vorausgesehen hätte, so ist doch damit zu rechnen, dass das Mitschleifen des Z vor den Augen der E zu psychischen Schäden von pathologischem Wert führen kann. Er verstößt mindestens gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gem. § 276 Abs. 2 BGB und handelt somit mindestens fahrlässig in Bezug auf die E.

VI. Kausaler, ersatzfähiger Schaden

E erlitt durch die PTBS einen kausalen immateriellen Schaden i.S.d. § 253 Abs. 2 BGB. Ein Schmerzensgeld von 1.000 € ist angemessen.

VII. Ergebnis

E hat gegen T einen Anspruch auf Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 253 Abs. 2 BGB.

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