Unmöglichkeit (§ 275 BGB) - Übungsfall für die Klausur

schuldrecht at May 05, 2026
 

Sachverhalt 

Caféinhaberin K und Kaffeefabrikant V schließen einen Kaufvertrag über 100 Säcke hochwertiger Kaffeebohnen von bester Qualität aus dem Lager von V für einen Kaufpreis in Höhe von 1.000 Euro (objektiver Wert: 1.200 Euro). Als Leistungs- und Erfolgsort wird das Café der K vereinbart und als Zeit der Mittag des 1.11.24. Zu diesem Zeitpunkt soll K auch den Kaufpreis bezahlen. Am Morgen des 1.11.24 wählt V 100 Säcke Kaffeebohnen aus seinem Lager aus und lädt diese auf einen LKW, um sie an K zu liefern. Das Lager umfasst noch eine Vielzahl weiterer Säcke dieser Art. Am Mittag des 1.11.24 trifft F, eine Mitarbeiterin von V, auf dessen Anweisung mit den 100 Säcken bei K ein. Die Säcke sind jeweils mit einer Markierung versehen, die kennzeichnen, dass die Säcke für K bestimmt sind. Fklingelt und sagt zu K: “Hier sind deine 100 Säcke Kaffeebohnen.” K will spontan an diesem Tag aber eine große Feier in den Räumlichkeiten machen und verweigert die Abnahme. F solle morgen nochmal vorbeikommen. F geht daraufhin genervt nebenan in die Kneipe und fährt anschließend betrunken mit dem vollen LKW wieder zurück. Dass sie nicht mehr fahrtüchtig ist, ist ihr dabei bewusst. Insbesondere, nachdem sie aufgrund verschwommener Sicht zehn Minuten braucht, um den richtigen Lkw zu finden.  K fällt währenddessen ein, dass sie für die Party noch lustige Partyhütchen braucht. Sie hat zwar schon 3-4 Bier intus, das ist ihr aber egal. Auch sie fährt betrunken los. Es kommt, wie es kommen muss: K und F verursachen zufällig zusammen einen Unfall, an dem beide 50% schuld sind. Die Kaffeebohnen werden dabei vollständig zerstört. 

Fallfrage: Welche Ansprüche haben K und V gegeneinander? 

Bearbeitervermerk: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf. hilfsgutachterlich – einzugehen. Ansprüche gegen F sind nicht zu prüfen. Deliktische Ansprüche sind nicht zu prüfen. Die sog. Surrogations- und Austuschtheorie ist nicht zu besprechen oder anzuwenden.  

 

Lösungsskizze

A. Ansprüche K gegen V

I. Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kaffeebohnen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Wirksamer Kaufvertrag

2. Kein Erlöschen nach § 275 Abs. 1 BGB

a. Vorratsschuld

b. Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB

c. Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB

3. Ergebnis

 

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

1. Schuldverhältnis

2. Pflichtverletzung

3. Vertretenmüssen

a. Erfüllungsgehilfe

b. Schuldhaftes Verhalten

aa. Maßstab

bb. Verhalten von F

c. Bei Erfüllung der Verbindlichkeit

4. Schaden

5. Mitverschulden

6. Ergebnis

 

B. Ansprüche V gegen K

I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB

1. Wirksamer Kaufvertrag

2. Kein Erlöschen nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

a. Grundsatz

b. Ausnahme nach § 326 Abs. 1 S. 2 BGB

c. Mitverschulden

3. Ergebnis

II. Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

 

Musterlösung

A. Ansprüche K gegen V

I. Anspruch K gegen V auf Übergabe und Übereignung der Kaffeebohnen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB 

In Betracht kommt ein Anspruch von K gegen V auf Übergabe und Übereignung der 100 Säcke Kaffeebohnen gemäß § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Voraussetzung dafür ist, dass zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Das erfordert eine Einigung nach den §§ 145 ff. BGB. Hier haben sich K und V darauf geeinigt, dass K von V 100 Säcke Kaffeebohnen bester Qualität aus dessen Lager für einen Kaufpreis von 1.000 Euro kauft. Außerdem wurde vereinbart, dass V die Bohnen an K liefert. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt vor.

2. Kein Erlöschen nach § 275 Abs. 1 BGB

Der Anspruch könnte jedoch gemäß § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein. Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Leistungspflicht, wenn die geschuldete Leistung für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Wann eine Leistung unmöglich ist, hängt von der Art der geschuldeten Leistung ab.

a. Vorratsschuld

In Betracht kommt, dass K und V eine Vorratsschuld vereinbart haben.

Der Vertrag ist hier grundsätzlich lediglich auf 100 Säcke Kaffeebohnen bestimmter Qualität gerichtet. V schuldet folglich gemäß § 243 Abs. 1 BGB nur der Gattung nach eine bestimmte Sache und ist verpflichtet, Ware mittlerer Art und Güte zu liefern. Unmöglichkeit tritt bei einer Gattungsschuld grundsätzlich erst ein, wenn die gesamte Gattung untergegangen ist. Solange das nicht der Fall ist, ist der Schuldner verpflichtet, eine neue Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen. 

Die Parteien haben sich gleichzeitig noch darauf geeinigt, dass die Schuld des V auf den Vorrat seines Lagers beschränkt sein soll. Folglich träte Unmöglichkeit ein, wenn der gesamte Bestand dieser Art von Kaffeebohnen aus dem Lager untergehen würde. Hier hat V aber noch eine Vielzahl dieser Art von Kaffeebohnen auf Lager.

Grundsätzlich liegt daher keine Unmöglichkeit vor. 

b. Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB

Ausnahmsweise kann Unmöglichkeit bei einer vereinbarten Gattungsschuld aber auch eintreten, wenn sich die Schuld gemäß § 243 Abs. 2 BGB auf eine bestimmte Sache konkretisiert hat und diese Sache untergeht.

Voraussetzung dafür ist, dass der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat.

Was das seinerseits Erforderliche ist, hängt davon ab, welchen Inhalt die vereinbarte Schuld hat. Hier haben K und V vereinbart, dass V die Kaffeebohnen am 01.11.24 bei K anliefert. Leistungsort und Erfolgsort sollen hier bei K - beim Gläubiger - sein, somit liegt eine sog. Bringschuld vor. Hierbei erfordert die Konkretisierung, dass der Schuldner die Ware ordnungsgemäß aussondert, zum Gläubiger transportiert und tatsächlich anbietet. Hier hat V 100 Säcke aus seinem Lager ausgesondert, auf den LKW verladen und diese durch F an den vereinbarten Lieferort transportiert.

Es müsste auch ein tatsächliches Angebot gemacht worden sein. Das setzt voraus, dass die Leistung so angeboten wird, dass der Gläubiger sie ohne Weiteres annehmen kann. Hier hat F für V die fällige und vertragsgemäße Leistung am richtigen Ort und zur richtigen Zeit der K ausdrücklich an der Haustüre angeboten und ist auch zur Übergabe bereit. V hat das seinerseits Erforderliche i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB getan und eine Konkretisierung auf die 100 Säcke Kaffeebohnen auf dem LKW liegt vor.

c. Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB

Da die 100 Säcke Kaffeebohnen durch den Unfall zerstört wurden, ist die Leistung objektiv unmöglich nach § 275 Abs. 1 BGB.

3. Ergebnis

K hat gegen V keinen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der 100 Säcke Kaffeebohnen nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB.

 

II. Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB

K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB haben.

1. Schuldverhältnis

K und V haben einen Kaufvertrag über die Lieferung von 100 Säcken Kaffeebohnen zum Preis von 1.000 Euro geschlossen.

2. Pflichtverletzung

Voraussetzung ist weiterhin, dass V eine Pflichtverletzung begangen hat. Eine Pflichtverletzung i.S.d. § 283 BGB liegt vor, wenn der Schuldner seine Leistungspflicht aufgrund von nachträglicher Unmöglichkeit nicht erfüllt. Hier hat V seine Verpflichtung zur Lieferung der Kaffeebohnen nicht erfüllt, da die Leistung aufgrund der Zerstörung gemäß § 275 Abs.1 BGB unmöglich wurde. Eine Pflichtverletzung liegt somit vor.

3. Vertretenmüssen

V müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Das Vertretenmüssen wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erstmal vermutet. Fraglich ist jedoch, ob V sich exkulpieren kann. Hier hat V selbst aber gar nicht gehandelt.

Fraglich ist, ob man V das Verhalten der F zurechnen kann.

§ 278 BGB könnte einschlägig sein. Voraussetzung dafür ist, dass F Erfüllungsgehilfe von V ist, sie in Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt hat und dabei ein schuldhaftes Verhalten vorliegt.

a. Erfüllungsgehilfe

Ein Erfüllungsgehilfe ist jede Person, die mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Im vorliegenden Fall ist die F Angestellte von V und damit Erfüllungsgehilfin.

b. Schuldhaftes Verhalten

Ferner muss K schuldhaft gehandelt haben.

aa. Maßstab

Das Verschulden beurteilt sich grundsätzlich nach § 276 BGB. Nach § 276 Abs. 1 BGB haftet der Schuldner grundsätzlich für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Es könnte aber sein, dass ausnahmsweise ein anderer Haftungsmaßstab gilt, wenn eine Haftungsverschärfung oder -privilegierung einschlägig ist.

In Betracht kommt eine Haftungsprivilegierung nach § 300 Abs. 1 BGB. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Haftungsprivilegierung gilt auch für seinen Erfüllungsgehilfen, da der Schuldner nach § 278 BGB für dessen Verschulden, wie für eigenes Verschulden haftet.

Nach den §§ 293 ff. BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene, erfüllbare und dem Schuldner mögliche Leistung nicht annimmt. In diesem Fall hat V der K, durch seine Erfüllungsgehilfin F, die erfüllbare und ihm mögliche Leistung am richtigen Ort, zur richtigen Zeit tatsächlich angeboten. K hat die Annahme der angebotenen Sache verweigert und sie somit nicht angenommen. Ab diesem Zeitpunkt befindet sich K im Verzug.

Hinweis: Gemeint ist hier der Gläubigerverzug / Annahmeverzug im Sinne der §§ 293 ff. BGB.

bb. Verhalten von F

In Betracht kommt allein das Verhalten von F, als sie betrunken gefahren ist und so einen Unfall mitverursacht hat. Zu diesem Zeitpunkt befand dich K bereits im Annahmeverzug. Daher ist nur grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von F erheblich. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen. Dass F hier betrunken den Lkw fährt, obwohl sie weiß, dass sie nicht mehr fahrtüchtig ist und nachdem sie aufgrund verschwommener Sicht zehn Minuten brauchte, um den richtigen Lkw zu finden, ist in höchstem Maße sorgfaltswidrig und daher grob fahrlässig (vgl. § 24a Abs. 1 StVG). F hat schuldhaft i.S.d. §§ 276, 300 Abs. 1 BGB gehandelt.

c. Bei Erfüllung der Verbindlichkeit

Das Handeln des Erfüllungsgehilfen muss in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners erfolgen. Erforderlich ist ein innerer Zusammenhang zwischen der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung und der Tätigkeit des Erfüllungsgehilfen. Der Erfüllungsgehilfe darf nicht nur „bei Gelegenheit“ schuldhaft gehandelt haben. Hier fährt F für V den LKW mit den 100 Säcken Kaffeebohne zu K und übernimmt damit die Pflicht von V aus dem Kaufvertrag, die Bohnen anzuliefern und zu übergeben.

V haftet für den dem Gläubiger durch das Verhalten des Erfüllungsgehilfen entstanden Schaden, so als hätte er den Schaden selbst verursacht. Mithin hat V die Pflichtverletzung zu vertreten.

4. Schaden

K müsste einen kausalen und ersatzfähigen Schaden nach den §§ 249 ff. BGB erlitten haben. Der Schaden, den K aufgrund der Unmöglichkeit erleidet, ist die Differenz zwischen dem objektiven Wert der Sache und dem Kaufpreis. Hier haben K und V einen Preis von 1.000 Euro vereinbart, die Bohnen sind aber 1.200 Euro Wert. Somit ist K ein Schaden in Höhe von 200 Euro entstanden.

Hinweis: Das ist die Lösung nach der sog. Differenztheorie. Es gibt daneben auch noch die sog. Surrogations- und Austauschtheorie. Die würde den Schaden hier auf die gesamten 1.200 Euro beziffern – Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Die spielt vor allem bei Tauschverträgen eine Rolle. Diese Theorie ist jedoch laut Bearbeitervermerk ausgeschlossen.

5. Mitverschulden

Ein Anspruch von K könnte gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert sein, wenn K selbst zur Unmöglichkeit beigetragen hat. K hat den Unfall, der zum Untergang der Kaffeebohnen geführt hat, zu 50% verursacht. Daher ist ihr Schadensersatzanspruch um 50% zu kürzen. Sie hat nur noch einen Anspruch in Höhe von 100 Euro.

6. Ergebnis

K hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB.

 

B. Ansprüche V gegen K

I. Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB

V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.000 Euro gemäß § 433 Abs. 2 BGB haben.

1. Wirksamer Kaufvertrag

Voraussetzung ist ein wirksamer Kaufvertrag. Wie bereits festgestellt, wurde ein solcher geschlossen.

2. Kein Erlöschen nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB

Der Anspruch dürfte nicht gemäß § 326 Abs. 1 S. 1 BGB wieder erloschen sein.

a. Grundsatz

Nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt die Gegenleistungspflicht des Käufers, wenn die Leistung des Verkäufers nach § 275 BGB unmöglich wird. Hier ist die Lieferung der Kaffeebohnen nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, sodass die Kaufpreiszahlungspflicht von K nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich erlöschen würde.

b. Ausnahme nach § 326 Abs. 2 S. 1 BGB

(1) Eine Ausnahme könnte sich jedoch aus § 326 Abs. 2 S. 1 BGB ergeben. Danach bleibt der Anspruch des Verkäufers auf die Gegenleistung bestehen, wenn der Gläubiger für den Umstand der Unmöglichkeit überwiegend verantwortlich ist oder sich im Annahmeverzug befindet und der Schuldner den Umstand, der zur Unmöglichkeit geführt hat, nicht zu vertreten hat.

Im vorliegenden Fall ist K zu 50% für den Unfall verantwortlich. Sie hat die Leistungserbringung durch V vereitelt, indem sie selbst die Unmöglichkeit “schuldhaft” mitherbeigeführte, als sie den Unfall fahrlässig mitverursachte.

Hinweis: Das Gesetz spricht hier von “Verantwortlichkeit” nicht von “Verschulden”, deshalb darfst Du § 276 BGB nicht direkt anwenden. Du kannst aber unter anderem den Rechtsgedanken aus dieser Norm benutzen.

Diese 50% reichen für eine alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit, wie sie § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB verlangt, nicht aus

Allerdings befindet sich K zum Zeitpunkt des Unfalls auch im Annahmeverzug nach §§ 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB, 293 ff. BGB. Gem. § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB ist aber für den Erhalt der Gegenleistungspflicht neben dem Annahmeverzug weiter erforderlich, dass der zur Unmöglichkeit führende Umstand vom Schuldner - hier V – nicht zu vertreten ist. Im vorliegenden Fall hat aber F – die Mitarbeiterin von V – den Unfall ebenfalls zu 50% verursacht. Ihr Verhalten ist V zuzurechnen. Dabei ist wieder zu beachten, dass der Schuldner im Zeitpunkt des Annahmeverzuges gem. § 300 Abs. 1 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. F hat hier grob fahrlässig gehandelt (s.o.). Somit ist die Ausnahme des § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB ebenfalls nicht einschlägig.

Ergebnis wäre folglich, dass der Grundsatz in § 326 Abs. 1 S. 1 BGB weiter gilt und der Anspruch von V gegen K auf Kaufpreiszahlung entfällt.

(2) Fraglich ist, ob dieses Ergebnis bei einer beiderseitig zu vertretenden Unmöglichkeit korrigiert werden muss.

Eine Ansicht legt den Ausnahmetatbestand in § 326 Abs. 2 S. 1 Fall 1 BGB in diesen Fällen weit aus, sodass er grundsätzlich greift und der Anspruch auf Kaufpreiszahlung bestehen bleibt. Gleichzeitig berücksichtig man das Mitverschulden des Schuldners, indem man § 254 BGB analog anwendet. Das würde hier dazu führen, dass V gegen K einen Anspruch auf die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises, 500 Euro, hat.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass sie den Wortlaut der Norm überspannt. Darüber hinaus ist § 254 BGB eine Norm aus dem Schadensrecht. Die Anwendung bei einem Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist kaum zu rechtfertigen.

Überzeugender ist es deshalb, keine Korrektur von § 326 Abs. 1 S. 1 BGB vorzunehmen aber dem Gläubiger zum Ausgleich einen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zuzusprechen. Denn der Gläubiger verletzt durch die Mitherbeiführung der Unmöglichkeit seine Schutzpflichten aus § 241 Abs. 2 BGB. Der Schuldner erleidet dadurch den Schaden, dass sein Anspruch auf Kaufpreiszahlung verloren geht.

Mithin ist der Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB erloschen.

3. Ergebnis

V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

 

II. Schadensersatzanspruch V gegen K nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB

In diesem Fall hat V einen Schaden – wegen der verlorenen Kaufpreisforderung - in Höhe von 1.000 Euro. Jedoch hat V den Eintritt der Unmöglich ebenfalls zu 50% zu vertreten, deshalb greift § 254 Abs. 1 BGB und der Anspruch von V ist um 50% zu kürzen. Das Verhalten der F (s.o.) ist dem V auch im Rahmen des Mitverschuldens gem. §§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB zuzurechnen. Dieser wird wie ein dritter Absatz gelesen, gilt also auch für Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB. Somit bleibt ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 500 Euro.

V hat gegen K einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 500 Euro nach §§ 280 Abs. 1 241 Abs. 2 BGB.

Hinweis: Man könnte die Ansprüche von V und K gegeneinander auch aufrechnen. In diesem Fall hat aber keiner von beiden die Aufrechnung erklärt, deshalb darfst du das auch nicht prüfen.

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