Jauchegrube-Fall (BGHSt 14, 193) – Schema, Meinungsstreit und Aufbau in der Klausur
May 05, 2026Der Jauchegrube-Fall gehört zu den absoluten Klassikern im Strafrecht und ist ein echter Dauerbrenner in Klausuren und im Examen. Wenn du den Umgang mit Irrtümern über den Kausalverlauf, den dolus generalis sowie die Abgrenzung zwischen Versuchslösung und Vollendungslösung beherrschst, sammelst du hier zuverlässig Punkte.
In diesem Blog-Beitrag zeigen wir Dir einen Fall aus unserer Klausursammlung, der auf der Jacuhegrube-Problematik beruht.
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Sachverhalt Jauchegrube-Fall
T hat den Entschluss gefasst, ihre Nachbarin O zu töten. Unter dem Vorwand, einen gemütlichen Dinner-Abend zu veranstalten, lockt T die O in ihr Haus. Als O das Wohnzimmer betritt, schlägt T der O mit einem Kerzenleuchter heftig auf den Kopf. O erleidet eine blutende Wunde und sackt sofort regungslos zusammen. T hält die O für tot und verbringt die vermeintliche Leiche in eine Gefriertruhe im Keller, um den Leichnam später zu zerstückeln. Tatsächlich war O durch den Schlag jedoch nur bewusstlos geworden, aber noch nicht verstorben. O verstirbt erst in der Gefriertruhe an dem Sauerstoffmangel und der eisigen Kälte.
Fallfrage: Hat sich T gem. § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. im Rahmen eines Hilfsgutachtens – einzugehen.
Musterlösung Jauchegrube-Fall
Tatkomplex 1: Das Verstauen der O in der Gefriertruhe
T könnte sich durch das Verstauen der O in die Gefriertruhe gemäß § 212 Abs. 1 StGB wegen Totschlags strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taterfolg
O ist in der Gefriertruhe an Sauerstoffmangel und Kälteeinwirkung gestorben, so dass der Taterfolg eingetreten ist.
b. Kausalität
Die Handlung der T – das Verstauen der O in der Gefriertruhe – müsste kausal für den Tod der O gewesen sein. Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal, wenn sie nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in der konkreten Gestalt entfiele. Würde man das Verstauen der bewusstlosen O in die Gefriertruhe hinwegdenken, wäre der Tod durch Kälte und Sauerstoffmangel nicht eingetreten. Mithin ist die Handlung der T kausal für den Tod der O.
c. Objektive Zurechnung
Der Taterfolg müsste der T auch objektiv zurechenbar sein. Ein Erfolg ist objektiv zurechenbar, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Durch das Verstauen der bewusstlosen O in die Gefriertruhe hat T eine konkrete Lebensgefahr geschaffen, welche sich im tatsächlichen Tod durch Kälte und Erstickung verwirklicht hat. Mithin ist der Taterfolg der T objektiv zurechenbar.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste beim Verstauen der O in die Gefriertruhe ferner mit Tötungsvorsatz gem. § 15 StGB gehandelt haben.
a. Grundsatz
Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatbestandsumstände. Der Vorsatz muss gem. §§ 8, 16 StGB zum Zeitpunkt der Tat vorliegen.
Vorliegend ging T zum Zeitpunkt des Verstauens der O davon aus, dass O bereits tot sei. Sie sah sich in diesem Moment nicht als Täterin einer weiteren Tötungshandlung, sondern vielmehr als jemand, die eine vermeintliche Leiche beseitigt. T handelt zu diesem Zeitpunkt daher ohne Tötungsvorsatz.
b. Lehre vom „dolus generalis“
Möglicherweise kann jedoch der Vorsatz nach der Lehre vom „dolus generalis“ bejaht werden. Nach dieser Lehre kann sich der Vorsatz aus einer Ersthandlung auf eine später objektiv tödliche Handlung erstrecken, sofern der Täter irrtümlich davon ausgeht, den Erfolg bereits herbeigeführt zu haben. Das spätere Verhalten wird dann als unselbstständiger Teilakt der einheitlichen Tat gewertet. Danach hätte T vorsätzlich gehandelt.
c. Versuchslösung
Nach der Versuchslösung sind die beiden Handlungsabschnitte - Schlag auf den Kopf und Verstauen in der Gefriertruhe - gesondert zu betrachten. Ein Tötungsvorsatz bzgl. der Zweithandlung scheidet wegen §§ 8, 16 StGB aus. Nach dieser Ansicht käme eine Strafbarkeit der T wegen versuchten Totschlags gem. §§ 212, 22 StGB (Ersthandlung: Schlag mit dem Kerzenleuchter) und fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB (Zweithandlung: Verstauen in der Gefriertruhe) in Betracht. Ein vollendeter Totschlag gem. § 212 Abs. 1 StGB scheidet jedoch aus.
d. Vollendungslösung
Die Vollendungslösung knüpft bezüglich der Ersthandlung (Schlag auf den Kopf) an einen möglichen Irrtum des Täters über den Kausalverlauf an. Der Täter handelt demnach auch dann noch vorsätzlich, wenn lediglich eine unwesentliche Abweichung von dem geplanten Kausalverlauf gegeben ist. In Bezug auf die Zweithandlung (Verstauen in der Gefriertruhe) verneint jedoch auch die Vollendungslösung den Vorsatz des Täters mit Blick auf §§ 8, 16 StGB. Auch nach dieser Ansicht handelte T somit nicht vorsätzlich.
e. Streitentscheid
Da nur die Lehre vom „dolus generalis“ zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorsatz zu bejahen ist, ist eine Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten dieser Ansicht zu treffen. Gegen die Lehre vom „dolus generalis“ spricht, dass sie gegen das Simultanitätsprinzip der §§ 8, 16 StGB verstößt. Danach muss der Vorsatz bei Begehung der Tat vorliegen und kann nicht nachträglich hinzugedacht werden. Zudem genügt die Lehre vom „dolus generalis“ nicht dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Die Lehre ist daher abzulehnen. T handelte nicht vorsätzlich.
T hat sich durch das Verstauen der O in die Gefriertruhe nicht wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Tatkomplex 2: Der Schlag mit dem Kerzenleuchter
T könnte sich jedoch durch den Schlag mit dem Kerzenleuchter wegen Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Taterfolg
O ist gestorben, so dass der Taterfolg eingetreten ist.
b. Kausalität
Zwischen dem Schlag mit dem Kerzenleuchter und dem Tod durch Kälte und Erstickung müsste ein Kausalzusammenhang bestehen. Vorliegend führte der Schlag dazu, dass O bewusstlos wurde und sich anschließend nicht mehr gegen das Verstauen in der Gefriertruhe wehren konnte. Ohne den Schlag wäre O nicht bewusstlos gewesen und hätte sich möglicherweise selbst retten können. Der Schlag stellt damit eine Mitursache für den späteren Tod dar. Der Schlag mit dem Kerzenleuchter war somit kausal für den Tod von O.
c. Objektive Zurechnung
Der Tod von O müsste der T auch objektiv zurechenbar sein. Dies ist der Fall, wenn durch die Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wurde, die sich im Erfolg realisiert hat. Der Schlag mit einem Kerzenleuchter auf den Kopf stellt eine lebensgefährliche Gewalthandlung dar und schafft eine typische Gefahr schwerster Verletzungen, Bewusstlosigkeit und Tod. Fraglich ist jedoch, ob sich diese Gefahr auch im Taterfolg realisiert hat.
aa. Atypischer Kausalverlauf
Dies wäre nicht der Fall, wenn ein atypischer Kausalverlauf vorliegt. Ein atypischer Kausalverlauf liegt dann vor, wenn der tatsächliche Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach allgemeiner Lebenserfahrung vorhersehbar war. Dass O erst in der Gefriertruhe durch die Kälteeinwirkung und den Sauerstoffmangel starb und nicht schon bereits durch den Schlag getötet wurde, liegt nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung. Ein atypischer Kausalverlauf liegt nicht vor.
bb. Dazwischentreten des Täters
Möglicherweise wird der Zurechnungszusammenhang aber durch das Dazwischentreten der Täterin T unterbrochen. Eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs könnte vorliegen, wenn durch das Dazwischentreten der Täterin eine neue Gefahr begründet wurde, die mit der Ausgangsgefahr nicht mehr in Zusammenhang steht. Hier knüpft die Zweithandlung (Verstauen in der Gefriertruhe) jedoch nahtlos an den durch die Ersthandlung geschaffenen Zustand an. Ein neuer Willensentschluss liegt nicht vor. Die Zweithandlung war eine unmittelbare Folge der ersten, keine selbstständige, unabhängig motivierte Handlung. Es hat sich keine neue, andere Gefahr realisiert.
Mithin ist der T der Tod von O auch objektiv zuzurechnen. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.
2. Subjektiver Tatbestand
T müsste im Zeitpunkt des Schlages mit dem Kerzenleuchter mit Tötungsvorsatz gehandelt haben.
a. Vorsatz bzgl. Taterfolg
Im Zeitpunkt des Schlages wollte T die O töten und handelte somit vorsätzlich bezüglich des Taterfolges.
b. Vorsatz bzgl. Kausalverlauf
Problematisch ist jedoch, dass der Tod von O nicht bereits durch den Schlag mit dem Kerzenleuchter erfolgte, sondern erst durch das Einsperren in der Gefriertruhe. Möglicherweise handelt es sich hierbei um einen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB, der den Vorsatz ausschließt.
aa. Versuchslösung
Die Versuchslösung trennt beide Handlungsabschnitte streng und würde vorliegend lediglich einen versuchten Totschlag (§§ 212, 22, 23 StGB) in Bezug auf die Ersthandlung annehmen. Eine vollendete Tat läge nicht vor, da der Erfolg nicht durch die vorsätzlich ausgeführte Handlung, sondern durch eine zweite, nicht mehr vorsätzlich begangene Handlung eintrat. T hätte sich nur wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht.
bb. Vollendungslösung
Nach der Vollendungslösung handelt der Täter auch dann vorsätzlich, wenn der tatsächliche vom vorgestellten Kausalverlauf nur unwesentlich abweicht. Dies ist der Fall, wenn die Abweichung sich noch innerhalb des Rahmens allgemeiner Lebenserfahrung hält und die Bewertung der Tat nicht verändert. Wie bereits ausgeführt, liegt es im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Tod erst durch das Verstauen der vermeintlichen Leiche und nicht erst durch den Schlag auf den Kopf eintritt. Mithin liegt nur eine unwesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf vor. Es liegt kein Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB vor. Der Vorsatz ist zu bejahen.
cc. Streitentscheid
Der Streit ist aufgrund unterschiedlicher Ergebnisse zu entscheiden. Gegen die Versuchslösung spricht, dass der Tötungsvorsatz lediglich im Zeitpunkt der Tathandlung, nicht jedoch im Zeitpunkt des Erfolgs vorliegen muss. Mithin ist der Vollendungslösung zu folgen.
T handelte vorsätzlich.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
T handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
T hat sich durch den Schlag mit dem Kerzenleuchter auf den Kopf der O wegen vollendeten Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Wichtigster Tipp für die Klausur: So prüfst du den Jauchegrube-Fall richtig
Der entscheidende Klausurtrick liegt im Aufbau:
👉 Nicht chronologisch prüfen!
Stattdessen:
- Zweite Handlung zuerst prüfen (z.B. „Beseitigung der Leiche“)
- Dort den fehlenden Vorsatz problematisieren
- Danach erste Handlung prüfen und dort die eigentliche Lösung entwickeln
Ansonsten schneidest Du Dir die wichtigsten Probleme ab und verschenkst viele Punkte.
FAQ zum Jauchegrube-Fall
Was ist der Jauchegrube-Fall?
Ein Klassiker, bei dem der Täter glaubt, den Erfolg bereits herbeigeführt zu haben, obwohl er tatsächlich erst später eintritt.
Warum ist der dolus generalis abzulehnen?
Wegen Verstoßes gegen das Simultanitätsprinzip (§§ 8, 16 StGB) und Art. 103 Abs. 2 GG (Bestimmtheitsgebot).
Wann ist die Abweichung vom Kausalverlauf unbeachtlich?
Wenn sie sich noch im Rahmen der allgemeinen Lebenserfahrung bewegt.
Warum nicht chronologisch prüfen beim Jauchegrube-Fall?
Weil sonst zentrale Probleme nicht mehr sauber dargestellt werden können.
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