Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) - Schema, Beispiel und Kunstbegriffe
Apr 14, 2026Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG ist ein absoluter Liebling der Klausurersteller deiner Grundrechteklausur. Nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist die Kunst “frei”. Daran knüpft sich bereits die Frage, was alles unter “Kunst” zu verstehen ist. Sicher hast du mal ein Museum besucht und dich gefragt, ob das noch Kunst oder Sperrmüll ist. Was genau aber unter Kunst zu verstehen ist, das ergibt sich letztlich nicht aus dem Gesetz und wird auch sonst nirgendwo im Grundgesetz definiert. Warum das so ist und was du alles wissen musst, um die Kunstfreiheit in deiner Grundrechteklausur zu meistern, lernst du in diesem Blogbeitrag.
Schema Kunstfreiheit im Überblick
Die Kunstfreiheit prüfst Du in drei Schritten:
A. Schutzbereich
I. Persönlicher Schutzbereich (Jedermann-Grundrecht)
II. Sachlicher Schutzbereich
1. Kunstbegiffe (formal, materiell, offen)
2. Geschütztes Verhalten (Werk- und Wirkbereich)
B. Eingriff
C. Rechtfertigung
I. Schranke (Kollidierendes Verfassungsrecht)
II. Schranken-Schranke (insb. Verhältnismäßigkeit)
Der Schutzbereich der Kunstfreiheit (Kunstbegriffe)
Zunächst starten wir wie immer mit dem Schutzbereich der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.
Wichtig: Auch wenn die Kunstfreiheit zusammen mit der Freiheit der Wissenschaft sowie der Forschung und Lehre zusammen in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG steht, handelt es sich um ein eigenständiges Grundrecht, welches du ganz normal im gewohnten Aufbau prüfst:
Persönlicher Schutzbereich
Die Kunstfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht. Geschützt sind also wie immer:
- natürliche Personen und
- juristische Personen, sofern Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt ist
Hier gibt es also keine Besonderheiten.
Sachlicher Schutzbereich
Viel wichtiger ist der sachliche Schutzbereich. Im sachlichen Schutzbereich unterscheidet man zwischen dem Schutzgut (Kunst) und dem geschützten Verhalten:
Schutzgut: Was ist Kunst? – Die drei Kunstbegriffe
Kommen wir nun zu jedem Problem, was die Prüfer in deiner Klausur um jeden Preis hören möchten: Eine Definition des Kunstbegriffes.
Das Problem ist, dass es keine geben darf. Der Staat muss weltanschaulich neutral sein und darf Kunst nicht bewerten. Andernfalls müsste er trennen, was Kunst ist und was nicht und beispielsweise Vorgaben zur Qualität des Werkes machen. Bestimmte Formen der Kunst, die dem Staat nicht gefallen können so unterbunden werden.
Trotzdem muss in der Rechtswirklichkeit der Kunstbegriff Konturen bekommen, um ihn praktikabel zu machen.
Deshalb verwendet das BVerfG drei Kunstbegriffe nebeneinander, die unterschiedlich eng zu fassen sind.
(1) Formaler Kunstbegriff
Der engste Kunstbegriff ist der formale Kunstbegriff.
- Kunst ist alles, was einem bestimmten Werktyp zugeordnet werden kann.
Typische Beispiele sind:
- Ein Gemälde
- Ein Theaterstück
- Ein Gedicht
- Bildhauerei
Hier kommt es auf die Einordnung in eine klassische Kunstgattung an.
(2) Materieller Kunstbegriff
Etwas weiter ist der materielle Kunstbegriff:
- Kunst ist der Ausdruck freier schöpferischer Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch eine bestimmte Formensprache zur Anschauung gebracht werden.
Es kommt also auf die Erfüllung dieser Merkmale an:
- Die freie schöpferische Gestaltung
- Eine individuelle Ausdruckskraft
- Eine Formensprache des Geschaffenen
(3) Offener Kunstbegriff
Der weiteste Kunstbegriff ist der offene Kunstbegriff:
- Ein Werk ist Kunst, wenn es wegen der Mannigfaltigkeit seines Aussagegehalts fortgesetzter Interpretation zugänglich ist und immer neue Bedeutungen zulässt.
Hier steht die Interpretationsoffenheit im Vordergrund, was bedeutet, dass im Grunde fast alles Kunst sein kann.
Beispiel: Erinnerst du dich an den Künstler, der eine Banane an die Wand geklebt hat? Das wäre Kunst nach dem offenen Kunstbegriff.
Klausurhinweis:
Die Kunstbegriffe sind kein Meinungsstreit, sondern stehen nebeneinander. Es genügt, wenn einer von ihnen erfüllt ist.
In der Klausur prüfst du sie regelmäßig nacheinander – beginne mit dem formalen Kunstbegriff und ende mit dem offenen Kunstbegriff. Stelle am Anfang unbedingt das Dilemma mit der allgemeingültigen Definition von Kunst dar.
Geschütztes Verhalten: Werk- und Wirkbereich
Nun schauen wir uns das geschützte Verhalten an.
Geschützt sind:
- Der Werkbereich: Das meint die künstlerische Betätigung selbst
- Der Wirkbereich: Das meint die öffentliche Zugänglichmachung des Werkes
Durch die Kombination der beiden Bereiche ist sowohl das Schaffen als auch das Verbreiten geschützt.
Tipp: Stelle in Klausuren sauber heraus, welcher Bereich konkret betroffen ist.
Eingriff in die Kunstfreiheit
Beim Eingriff gibt es keine Besonderheiten. Du arbeitest mit dem modernen Eingriffsbegriff.
Rechtfertigung der Kunstfreiheit
Eine große Besonderheit liegt aber in der Rechtfertigung. Zwei Dinge musst du im Blick haben:
Schranke: kollidierendes Verfassungsrecht
Art. 5 Abs. 3 GG enthält keinen Gesetzesvorbehalt. Die Kunstfreiheit ist daher vorbehaltlos gewährleistet.
Eine Einschränkung ist nur möglich durch kollidierendes Verfassungsrecht.
Beispiele:
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
- Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Fall 1 GG)
Ein einfaches Gesetz genügt also nicht automatisch – es muss selbst verfassungsrechtlich verankerte Güter schützen.
Schranken-Schranken
Bei den Schranken-Schranken musst du unbedingt die Wechselwirkungslehre beachten. Die Wechselwirkungslehre verlangt, dass die einschränkenden Normen ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit ausgelegt werden. Du prüfst wie folgt:
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Verhältnismäßigkeit (unter Beachtung der Wechselwirkungslehre)
- Anforderungen aus Art. 19 GG
Das Wichtigste in Kürze
Die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG schützt Kunst in Werk- und Wirkbereich. Geschützt sind natürliche und juristische Personen. Kunst wird nach dem formalen, materiellen oder offenen Kunstbegriff bestimmt. Die verschiedenen Kunstbegriffe stehen nicht im Meinungsstreit. Eingriffe sind nur durch kollidierendes Verfassungsrecht und unter strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig.
Prüfe dein Wissen:
Prüfe dein Wissen und beantworte die folgenden Fragen.
Wie prüft man die Kunstfreiheit im Gutachten?
Im Dreischritt: Schutzbereich (inkl. Kunstbegriffe), Eingriff, Rechtfertigung über kollidierendes Verfassungsrecht.
Was ist der Unterschied zwischen formalen, materiellem und offenem Kunstbegriff?
Der formale stellt auf Werktypen ab, der materielle auf schöpferische Gestaltung, der offene auf Interpretationsfähigkeit.
Sind die Kunstbegriffe ein Meinungsstreit?
Nein. Es genügt, wenn einer der Begriffe erfüllt ist.
Gilt die Kunstfreiheit für juristische Personen?
Ja, sofern Art. 19 Abs. 3 GG erfüllt ist.
Hat Art. 5 Abs. 3 GG einen Gesetzesvorbehalt?
Nein. Die Kunstfreiheit ist vorbehaltlos gewährleistet.
Wie wird die Kunstfreiheit eingeschränkt?
Nur durch kollidierendes Verfassungsrecht im Wege praktischer Konkordanz.
Was ist der Werk- und Wirkbereich?
Werkbereich = künstlerisches Schaffen. Wirkbereich = Veröffentlichung und Verbreitung.
Jura lernen in Minuten mit Erklärvideos & Altklausuren.
Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!