Scheingeheißerwerb - Meinungsstreit für Deine Klausur

Feb 24, 2024
 

Was ist ein Scheingeheißerwerb?

Bei einem Scheingeheißerwerb sieht es für den Erwerber so aus, als ob er von einer Geheißperson Eigentum erwirbt. Tatsächlich will diese Person aber gar keine Geheißperson sein und ist es objektiv gesehen auch nicht. Jetzt geht es um die Frage, ob man den gutgläubigen Erwerber oder die vermeintliche Geheißperson schützt. 

Tipp: Schau Dir oben das Erklärvideo an, um das Thema in wenigen Minuten so richtig zu verstehen.

Beispiel Scheingeheißerwerb

Den Scheingeheiß versteht man am besten mit folgendem Beispiel: A und B schließen einen Kaufvertrag über eine Waschmaschine. A hat die Waschmaschine nicht vorrätig, will aber bei B keinen schlechten Eindruck hinterlassen. Deshalb geht A zum Waschmaschinenhersteller C und sagt: „Hey C, ich habe grade einen Vertrag in deinem Namen abgeschlossen. Es geht um diese Waschmaschine, bring die doch einfach direkt zum B“. C bringt daraufhin hocherfreut die Waschmaschine zu B. B denkt, dass C der Lieferant von A sei und freut sich über die neue Waschmaschine. Zufrieden überweist er den Kaufpreis an A. Als C eine Woche später den Kaufpreis von B fordert, klärt sich die Situation auf. 

Problem des Falles

Was genau ist das Problem an diesem Fall zum Scheingeheißerwerb? Aus Sicht von B handelt es sich bei C um eine Geheißperson von A. Ob der gutgläubige Erwerb von einer solchen Scheingeheißperson möglich ist, ist umstritten. Du kannst Das Problem bei der Übergabe oder im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs beim Rechtsscheintatbestand ansprechen.

Herrschende Meinung: Scheingeheißerwerb ist möglich

Nach der herrschenden Meinung überwiegt der Verkehrsschutz des Erwerbers die Interessen des ursprünglichen Eigentümers. Somit ist ein gutgläubiger Erwerb von einer Scheingeheißperson möglich. 

Argument 1: Systematik (§ 934 Fall 2 BGB)

Aus § 934 Fall 2 BGB ergibt sich die Wertung, dass die Besitzverschaffungsmacht als Rechts-scheintatbestand ausreicht.

Argument 2: Systematik (§ 935 I BGB)

Der gutgläubige Erwerber ist schutzwürdiger als der Eigentümer, der seinen Besitz freiwillig aus der Hand gibt.

Argument 3: Sinn und Zweck

Der Eigentümer hat die Aufgabe, klar zu machen, dass er keine Geheißperson des Veräußerers ist.

 

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