Verarbeitungsklausel bei § 950 BGB

Feb 25, 2024
 

Problem: Herstellerklausel

Verarbeitet der Vorbehaltskäufer eine Sache, die er unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat weiter, so erwirbt er grundsätzlich Eigentum an der neuen Sache und hat keinen Anreiz mehr, den Kaufpreis vollständig zu bezahlen. Deshalb vereinbaren beide Parteien oft eine Verarbeitungsklausel, nach der der Käufer die Sache für den Lieferanten verarbeitet, so dass der Lieferant als Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen ist und deshalb Eigentum an der neuen Sache erwirbt. Ob § 950 BGB dispositiv und eine solche Klausel wirksam ist, ist umstritten.

Meinungsstreit Verarbeitungsklausel

Insgesamt gibt es drei Ansichten, die Du kennen solltest. Die erste Meinung hält § 950 BGB für dispositiv und somit eine Verarbeitungsklausel für wirksam. Das Gegenteil vertritt die zweite Meinung: § 950 BGB ist nicht dispositiv, also ist so eine Klausel auch unwirksam. Die herrschende Meinung sagt, dass § 950 BGB zwar nicht dispositiv ist, aber eine Verarbeitungsklausel trotzdem wirksam ist.

Meinung 1: Verarbeitungsklausel wirksam

Nach einer Ansicht ist § 950 BGB dispositiv und eine Verarbeitungsklausel wirksam.

Argument dafür ist zunächst der Sinn und Zweck: § 950 BGB löst den Konflikt zwischen Lieferant und Hersteller, indem die Norm verbindlich festlegt, wer Eigentümer ist. Einen solchen Konflikt gibt es aber nicht, wenn die Parteien eine Verarbeitungsklausel vereinbaren.

Ebenfalls spricht auch die Privatautonomie dafür. Wenn eine Verarbeitungsklausel unwirksam wäre, dann würde man dem Vorbehaltskäufer das Eigentum gegen seinen Willen aufdrängen.

Gegen diese Ansicht spricht jedoch der sachenrechtliche Typenzwang. Zum Schutz des Rechtsverkehrs gilt im Sachenrecht das Prinzip des Typenzwangs. § 950 BGB kann deshalb nicht dispositiv sein.

Meinung 2: Verarbeitungsklausel unwirksam

Nach einer zweiten Ansicht ist § 950 BGB nicht dispositiv und eine Verarbeitungsklausel unwirksam. B erwirbt zwar nach § 950 BGB für eine juristische Sekunde Eigentum (Durchgangserwerb), überträgt es aber sofort wieder gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB auf A (antizipiertes Besitzkonstitut).

Das Problem an dieser Ansicht ist, dass es zu einem Durchgangserwerb des Käufers kommt. Der Durchgangserwerb vom Vorbehaltskäufer stellt ein zu großes Risiko für den Lieferanten dar (z.B. bei Insolvenz oder Pfändung).

Herrschende Meinung: Es ist kompliziert

Nach der herrschenden Meinung ist § 950 BGB zwar nicht dispositiv, aber eine Verarbeitungs-klausel ist trotzdem wirksam. Es kann vertraglich vereinbart werden, wer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB anzusehen ist. So wird einerseits das Prinzip des Typenzwangs gewahrt, andererseits wird ein Durchgangserwerb des Vorbehaltskäufers vermieden.

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