Actio libera in causa einfach erklärt: Kann man sich betrunken straflos machen?

strafrecht at Jul 28, 2026
 

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Einleitung

Die Idee klingt erstmal fast wie ein unfairer Trick: Jemand betrinkt sich absichtlich so stark, dass er schuldunfähig ist, und begeht dann in diesem Zustand eine Straftat. Bedeutet das, dass er am Ende nicht bestraft werden kann?

Genau um dieses Problem geht es bei der actio libera in causa, kurz: alic. Das ist ein absoluter Klausurklassiker im Strafrecht und auf den ersten Blick deutlich komplizierter, als er eigentlich ist.

      

Worum geht es bei der actio libera in causa?

Die alic wird relevant, wenn sich ein Täter vorsätzlich in einen schuldunfähigen Zustand versetzt, um in diesem Zustand später eine Straftat zu begehen.

Der Täter hat also einen Doppelvorsatz:

  • Er will sich selbst in die Schuldunfähigkeit bringen
  • und er will in diesem Zustand eine Straftat begehen

Der typische Fall ist schnell erzählt:
T will O töten. Damit er später nicht bestraft wird, trinkt er so viel Alkohol, bis er schuldunfähig ist. In diesem Zustand erschießt er O.

Und jetzt kommt das Problem: Was machen wir damit in der Klausur?


Der erste Blick in die Prüfung

Wenn du ganz normal prüfst, sieht zunächst alles eindeutig aus.

Der Tatbestand von § 212 StGB ist erfüllt.
T hat einen Menschen getötet.

Auch an der Rechtswidrigkeit scheitert es nicht.

Das Problem liegt allein bei der Schuld.


Warum § 20 StGB hier so wichtig ist

Nach § 20 StGB handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen eines bestimmten Zustands unfähig ist, das Unrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Dazu zählt auch ein extremer Alkoholrausch. Bei einer sehr hohen Blutalkoholkonzentration kann der Täter also schuldunfähig sein.

Im Beispielfall liegt T mit 3,6 Promille bei einem Tötungsdelikt über dem relevanten Bereich. Das bedeutet: Bei dem Schuss selbst ist T schuldunfähig.

Und damit wäre das Zwischenergebnis eigentlich:

Keine Strafbarkeit nach § 212 StGB.

Genau hier beginnt aber das eigentliche Problem.


Kann das wirklich das Ergebnis sein?

Irgendetwas fühlt sich daran offensichtlich falsch an. Der Täter plant die Tat, trinkt sich absichtlich in die Schuldunfähigkeit und tötet dann einen Menschen und soll ausgerechnet deshalb nicht wegen Totschlags bestraft werden?

Ganz so einfach ist es nicht.

Denn für solche Fälle gibt es zunächst § 323a StGB, den Vollrausch.

Danach macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, wegen der er nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er schuldunfähig ist.

Das passt hier also grundsätzlich.

      

Warum § 323a StGB das Problem nicht wirklich löst

§ 323a StGB verhindert zwar, dass der Täter völlig straflos bleibt. Aber das reicht in den klassischen alic-Fällen oft nicht aus.

Der Grund ist einfach:
Der Strafrahmen des Vollrauschs ist deutlich niedriger als der des eigentlichen Delikts.

Gerade bei Tötungsdelikten merkt man das sofort. Wer bewusst einen Menschen tötet, soll nicht nur wegen Vollrauschs bestraft werden, wenn das eigentliche Unrecht viel schwerer wiegt.

Deshalb versucht die Rechtswissenschaft, den Täter doch aus dem Grunddelikt zu bestrafen.

Und genau an dieser Stelle kommt die actio libera in causa ins Spiel.

      

Die zwei naheliegenden Lösungen und warum sie nicht überzeugen

Wenn man das Problem zum ersten Mal sieht, kommt man schnell auf zwei Ideen.


1. Das Ausnahmemodell

Diese Ansicht sagt: In alic-Fällen machen wir einfach eine Ausnahme von § 20 StGB. Der Täter wird also trotz seines Rausches als schuldfähig behandelt und aus dem eigentlichen Delikt bestraft.

Das klingt praktisch, hat aber ein großes Problem:
Es wäre eine gewohnheitsrechtliche Ausnahme zulasten des Täters.

Und genau das ist wegen des Gesetzlichkeitsprinzips unzulässig. Das kannst du auch in unserem Beitrag zum Gesetzlichkeitsprinzip nachlesen:


2. Das Ausdehnungsmodell

Diese Ansicht versucht es über den Wortlaut von § 20 StGB. Dort steht, dass die Schuldunfähigkeit „bei Begehung der Tat“ vorliegen muss. Das wird dann so verstanden, dass auch das frühere Sich-Betrinken zur Tat dazugehört.

Dann wäre der Täter in diesem früheren Moment noch schuldfähig gewesen.

Auch das überzeugt aber nicht. Der Wortlaut wird damit zu weit gedehnt, und das verstößt letztlich gegen das Analogieverbot. Außerdem passt das nicht gut zum Koinzidenzprinzip, weil „bei Begehung der Tat“ sonst im Strafrecht enger verstanden wird.

Das Ergebnis ist also: Diese beiden Lösungen helfen nicht wirklich weiter.

      

Der eigentliche Trick der actio libera in causa

Die entscheidende Idee ist deshalb eine andere:
Wir knüpfen nicht an die spätere Rauschtat an, sondern an das frühere Sich-Betrinken.

Denn in dem Moment, in dem T angefangen hat zu trinken, war er noch schuldfähig. Genau dort setzt die alic an.

In der Klausur formulierst du also irgendwann nicht mehr nur:

Hat sich T strafbar gemacht, indem er O erschossen hat?

Sondern zusätzlich:

Hat sich T strafbar gemacht, indem er sich vorsätzlich in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt hat, um in diesem Zustand O zu töten?

Und genau das ist der Kern der actio libera in causa.

      

Aber kann das Sich-Betrinken überhaupt eine Tathandlung sein?

Genau das ist die entscheidende Klausurfrage. Und hier musst du die beiden wichtigen Theorien kennen.


1. Die Werkzeugtheorie

Nach dieser Ansicht macht sich der Täter selbst zum Werkzeug.

Der nüchterne Täter ist sozusagen der „Hintermann“, der alles plant und steuert. Der später betrunkene Täter ist der „Vordermann“, der die Tat dann ausführt, aber schuldunfähig ist.

Die Idee erinnert also an die mittelbare Täterschaft.


2. Die Vorverlagerungstheorie

Diese Ansicht sagt: Die relevante Tathandlung wird einfach nach vorne verlagert. Nicht der Schuss ist dann entscheidend, sondern schon das vorsätzliche Sich-Betrinken.

Das Sich-Betrinken wird also zur tauglichen Anknüpfungshandlung für das spätere Delikt.

Diese Ansicht wird oft auch Tatbestandsmodell genannt.

      

Wie baust du das in der Klausur auf?

In der Klausur arbeitest du am besten in zwei Schritten.


Schritt 1: Die eigentliche Rauschtat prüfen

Zuerst prüfst du ganz normal die spätere Handlung, also zum Beispiel den Schuss auf das Opfer.

Dabei kommst du regelmäßig zu dem Ergebnis:

  • Tatbestand: ja
  • Rechtswidrigkeit: ja
  • Schuld: nein, weil § 20 StGB greift

Dann zeigst du kurz, dass § 323a StGB zwar an sich passt, aber das eigentliche Unrecht nicht vollständig erfasst.

Außerdem kannst du an dieser Stelle das Ausnahmemodell und das Ausdehnungsmodell ansprechen und ablehnen.


Schritt 2: Die Strafbarkeit über das Sich-Betrinken prüfen

Dann prüfst du das Delikt noch einmal und diesmal mit der früheren Handlung des Sich-Betrinkens als Anknüpfungspunkt.

Genau dort stellst du dann die Werkzeugtheorie und die Vorverlagerungstheorie dar und begründest, warum das Sich-Betrinken als taugliche Tathandlung behandelt werden kann.

Der Vorteil ist klar: Bei dieser früheren Handlung ist der Täter noch schuldfähig. So kannst du am Ende zur Strafbarkeit aus dem eigentlichen Delikt kommen.

      

Warum die alic so klausurwichtig ist

Die actio libera in causa ist nicht nur ein Klassiker, weil sie häufig geprüft wird. Sie ist auch deshalb wichtig, weil sie mehrere Grundprinzipien des Strafrechts zusammenbringt:

  • Schuldprinzip
  • Gesetzlichkeitsprinzip
  • Koinzidenzprinzip
  • und die Frage, woran Strafbarkeit eigentlich anknüpft

Wenn du die Struktur einmal verstanden hast, wirkt die alic deutlich weniger chaotisch.

      

Was du dir für die Klausur merken solltest

Bei der actio libera in causa musst du dir vor allem merken, dass du immer zwei Ebenen auseinanderhalten musst: zuerst die eigentliche Rauschtat und danach das frühere Sich-Betrinken. Bei der Rauschtat scheitert die Strafbarkeit aus dem Grunddelikt meist an § 20 StGB. Genau deshalb liegt der Schwerpunkt der Klausur danach auf der Frage, ob das Sich-Betrinken selbst als taugliche Tathandlung behandelt werden kann. Die beiden wichtigsten Ansätze dafür sind die Werkzeugtheorie und die Vorverlagerungstheorie. Wenn du diese Struktur sauber im Kopf hast, lässt sich der Klausurklassiker meistens sehr gut lösen.

      

FAQ zur actio libera in causa

Was ist die actio libera in causa?

Eine Konstellation, in der sich der Täter vorsätzlich schuldunfähig macht, um eine Tat zu begehen.

Wie prüft man die a.l.i.c.?

Zuerst die Rauschtat, dann Anknüpfung an das Sich-Betrinken.

Warum reicht § 323a StGB nicht aus?

Weil der Strafrahmen oft deutlich geringer ist.

Was ist der Doppelvorsatz?

Vorsatz bzgl. Betrinken und bzgl. der späteren Tat.

Warum ist das Ausnahmemodell abzulehnen?

Wegen Verstoß gegen das Gesetzlichkeitsprinzip.

Was sagt das Ausdehnungsmodell?

Es erweitert den Begriff „bei Begehung der Tat“ – ist aber unzulässig.

Welche Theorie ist klausurtauglich?

Werkzeugtheorie und Vorverlagerungstheorie.

Wo liegt der Schwerpunkt in der Klausur?

Bei der Frage, ob das Betrinken eine taugliche Tathandlung ist.

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