Anfechtungsgründe (§§ 119, 120, 123 BGB) – Definition, Schema, Beispiele und Abgrenzung

bgb at Mar 20, 2026
 

Einleitung

Die Anfechtungsgründe sind ein absoluter Kernbereich im BGB AT und das gesetzliche Korrektiv, wenn jemand etwas erklärt hat, was er so nicht erklären wollte. 

Dabei prallen zwei Prinzipien aufeinander: 

  • Privatautonomie des Erklärenden 
  • Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers 

Das Gesetz löst diesen Konflikt durch einen Kompromiss: 

Eine Willenserklärung kann nur angefochten werden, wenn ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund vorliegt. 

 

I. Prüfungsschema der Anfechtung 

Bevor du die einzelnen Anfechtungsgründe lernst, brauchst du die Struktur. 

Die Anfechtung setzt drei Sachen drei Sachen voraus: 

  1. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB) 
  2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120, 123 BGB) 
  3. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) 

Die Anfechtungsgründe sind also die zweite Prüfungsvoraussetzung.Die Anfechtungsgründe sind also die zweite Prüfungsvoraussetzung. 

 

II. Überblick: Die 6 Anfechtungsgründe im BGB 

Das BGB kennt insgesamt sechs Anfechtungsgründe: 

  1. Inhaltsirrtum (§ 119 I Fall 1 BGB) 
  2. Erklärungsirrtum (§ 119 I Fall 2 BGB) 
  3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) 
  4. Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB) 
  5. Arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) 
  6. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Fall 2 BGB) 

Wichtig: Unterscheide die Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120 BGB) von der Anfechtung nach § 123 BGB. Denn bei einer Irrtumsanfechtung ist der Anfechtungsgegner schutzwürdig, bei einer Anfechtung nach § 123 BGB hingegen nicht. Denn bei einer Irrtumsanfechtung ist der Anfechtungsgegner schutzwürdig, bei einer Anfechtung nach § 123 BGB hingegen nicht. 


 1. Inhaltsirrtum (§ 119 I Fall 1 BGB) 

Definition Inhaltsirrtum Inhaltsirrtum 

Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn  der Erklärende zwar das erklärt, was er erklären will, 
aber über die Bedeutung seiner Erklärung irrt. 

Merksatz: Der Erklärende weiß, was er sagt – aber nicht, was er damit sagt. 

Beispiel Inhaltsirrtum 

A sagt: „Ich hätte gerne 1 Pfund Hackfleisch.“ 

Er denkt, ein Pfund seien 1 Kilogramm. Tatsächlich sind es nur 500 Gramm. 

→ Irrtum über die Bedeutung seiner Erklärung 
→ Inhaltsirrtum 


 2. Erklärungsirrtum (§ 119 I Fall 2 BGB) 

Definition Erklärungsirrtum 

Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn das objektiv Erklärte nicht dem subjektiv Gewollten entspricht. 

Merksatz: Der Erklärende weiß nicht, was er sagt. 

Beispiel 

A möchte ein Spielzeugauto für 50 € kaufen. In seiner E-Mail schreibt er versehentlich „500 €“. 

→ Erklärungsirrtum 


 3. Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB) 

Definition Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften 

Ein Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache irrt. 

Verkehrswesentliche Eigenschaften sind: 

- Wertbildende Faktoren 

- Dauerhaft anhaftende Merkmale 

Nicht dazu gehört: 

- Der Preis einer Sache 

Beispiel 

A kauft eine Geige in der Annahme, sie sei von einem bestimmten Geigenbauer gefertigt worden. Tatsächlich stammt sie von jemand anderem. 

→  Irrtum über eine wertbildende, dauerhafte Eigenschaft 
→  Anfechtbar nach § 119 II BGB 


Systemverständnis: Motivirrtum 

Ein Motivirrtum liegt vor, wenn sich jemand nur über den Grund (das Motiv) seiner Willenserklärung irrt – also darüber, warum er ein Rechtsgeschäft abschließen will. Der Irrtum betrifft nicht die Erklärung selbst, sondern die innere Willensbildung. 

Grundsatz: Motivirrtümer sind unbeachtlich. Ein Anfechtungsrecht besteht nicht. Warum? Verkehrsschutz. Der Erklärungsempfänger kann nicht wissen, aus welchen inneren Motiven jemand handelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist § 119 Abs. 2 BGB. 


4. Übermittlungsirrtum (§ 120 BGB) 

Definition Übermittlungsirrtum 

Ein Übermittlungsirrtum liegt vor, wenn eine Willenserklärung durch eine Übermittlungsperson oder -einrichtung falsch übermittelt wird. 

Beispiel 

A beauftragt B, ein Angebot über 5 € zu übermitteln. B verspricht sich und nennt 10 €. 

→  Übermittlungsirrtum 
→  Anfechtung nach § 120 BGB möglich 


5. Arglistige Täuschung (§ 123 I Fall 1 BGB) 

Hier liegt kein Irrtum bei der Erklärung vor, sondern eine bewusste Manipulation. 

Definition arglistige Täuschung 

Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Erklärende durch vorsätzliche Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt wird. 

Beispiel 

Ein Autoverkäufer verschweigt einen erheblichen Unfallschaden. 

→  Vorsätzliche Täuschung 
→  Anfechtung nach § 123 I Fall 1 BGB 


6. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Fall 2 BGB) 

Definition 

Eine widerrechtliche Drohung liegt vor, wenn der Erklärende durch das Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels zur Abgabe einer Willenserklärung genötigt wird. 

Beispiel 

„Wenn du den Vertrag nicht unterschreibst, schlage ich dich.“ 

→  Drohung 
→  Anfechtung nach § 123 I Fall 2 BGB 

 

Abgrenzung: §§ 119, 120 BGB vs. § 123 BGB 

Wie bereits ausgeführt unterscheidet sich die Irrtumsanfechtung elementar von der Anfechtung nach § 123 BGB. 

Irrtumsanfechtung (§§ 119, 120) 

  • Fehler liegt beim Erklärenden 
  • Keine Manipulation durch den Empfänger 
  • Schadensersatzpflicht nach § 122 BGB möglich 

Anfechtung nach § 123 BGB 

  • Vorsätzliche Beeinflussung 
  • Kein Schadensersatz nach § 122 BGB 
  • Längere Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) 

 

Zusammenfassung 

Die Anfechtung setzt eine Anfechtungserklärung, einen Anfechtungsgrund und die Einhaltung der Anfechtungsfrist voraus. Das BGB kennt sechs Anfechtungsgründe: Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung. Die §§ 119 und 120 BGB betreffen Irrtümer bei der Willensbildung oder -erklärung. § 123 BGB schützt vor vorsätzlicher Manipulation.  

 

FAQ zu den Anfechtungsgründen 

Welche Anfechtungsgründe gibt es? 

Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum, Eigenschaftsirrtum, Übermittlungsirrtum, arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung. 

Was ist der Unterschied zwischen Inhalts- und Erklärungsirrtum? 

Beim Inhaltsirrtum weiß man, was man sagt, aber nicht, was es bedeutet. Beim Erklärungsirrtum sagt man etwas anderes als gewollt. 

Ist ein Motivirrtum anfechtbar? 

Grundsätzlich nein – Ausnahme: Eigenschaftsirrtum (§ 119 II BGB). 

Wann greift § 120 BGB? 

Bei falscher Übermittlung durch Boten oder technische Einrichtungen. 

Wann gilt § 123 BGB? 

Bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. 

Gibt es Schadensersatz bei Anfechtung? 

Bei §§ 119, 120 BGB ja (§ 122 BGB), bei § 123 BGB nein.

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