Eheliches Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB): Zugewinngemeinschaft einfach erklärt
May 03, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Das eheliche Güterrecht gehört zu den Grundlagen des Familienrechts und ist regelmäßig klausurrelevant. Es regelt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten während der Ehe, im Falle der Scheidung oder auch ihres Todes.
Die einzelnen Regelungen dazu finden sich in den §§ 1363 ff. BGB. Sie bestimmen, wie das Vermögen der Ehegatten organisiert ist und ob ein Vermögensausgleich stattfindet.
Das Gesetz kennt drei Güterstände:
- Die Zugewinngemeinschaft (gesetzlicher Normalfall)
- Die Gütertrennung
- Die Gütergemeinschaft
In der Praxis und auch in Klausuren ist vor allem die Zugewinngemeinschaft relevant.
Das eheliche Güterrecht regelt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe sowie dessen Verteilung nach Beendigung der Ehe.
Es beantwortet insbesondere folgende Fragen:
- Gehört das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam?
- Darf jeder Ehegatte frei über sein Vermögen verfügen?
- Findet nach der Ehe ein Vermögensausgleich statt?
Die Antworten hängen immer davon ab, welcher Güterstand gilt. Diese schauen wir uns im Folgenden genauer an.
Die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB)
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Sie gilt immer dann, wenn die Ehegatten keinen Ehevertrag abgeschlossen haben.
Nach dem Grundprinzip der Zugewinngemeinschaft bleibt das Vermögen der Ehegatten bleiben grundsätzlich getrennt.
Das bedeutet, dass jeder Ehegatte Eigentümer seines Vermögens bleibt und auch selbst verwaltet.
→ Merke: Die Ehe führt also nicht automatisch zu gemeinsamem Eigentum.
Das Ende der Zugewinngemeinschaft: Der Zugewinnausgleich
Das Besondere an der Zugewinngemeinschaft zeigt sich erst bei Beendigung der Ehe. Dann kommt es zum Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB).
Dabei gilt: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz.
Der Hintergrund ist die Idee, dass beide Ehegatten zum Vermögenszuwachs beigetragen haben – etwa durch ihre Erwerbstätigkeit, durch die Kindererziehung oder die Haushaltsführung.
Die Berechnung des Zugewinns
Die Berechnung des Zugewinns erfolgt nach § 1373 BGB. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.
Das klingt erstmal kompliziert, aber das ist es nicht. Du kannst dir aber diese einfache Formel merken:
→ Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen.
Beispiel:
Der Ehegatte A hat:
- Ein Anfangsvermögen von 200.000 €
- Ein Endvermögen von 1.000.000 €
Der Zugewinn ist nach der obigen Formel wie folgt zu berechnen:
→ 1.000.000 € (Endvermögen)– 200.000 € (Anfangsvermögen)= 800.000 € (Zugewinn)
Der Ehegatte B hat zum Ende der Zugewinngemeinschaft folgendes Vermögen:
- Ein Anfangsvermögen von 0 €
- Ein Endvermögen von 200.000 €
Der Zugewinn ist nun 200.000 €
Jetzt wird der Ausgleichsanspruch der B als Ehepartner mit einem geringeren Zugewinn ermittelt. Hierzu verrechnest du die jeweiligen Zugewinne von A und B einfach:
→ 800.000 € (Zugewinn des Ehegatten A)– 200.000 € (Zugewinn Ehegatte B)= 600.000 €
Der konkrete Ausgleichsanspruch beträgt nun 50% von dieser Summe, also:
→ 600.000 € / 2 = 300.000 €
B hat also einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB in Höhe von 300.000 €.
Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB
Damit genau dieser Zugewinnausgleich nicht unterlaufen wird, enthält das Gesetz Verfügungsbeschränkungen.
Die wichtigsten Normen sind:
- § 1365 BGB – Die Verfügung über das Vermögen im Ganzen
- § 1369 BGB – Die Verfügung über Haushaltsgegenstände
Diese Vorschriften sollen verhindern, dass ein Ehegatte sein Vermögen vor Beendigung der Ehe vollständig überträgt, um den Zugewinnausgleich zu umgehen. Ansonsten könnte der oben zahlungspflichtige Ehepartner A einfach alle Wertgegenstände des gemeinsamen Haushaltes schnell beiseiteschaffen oder zu Geld machen.
Die Gütertrennung in § 1414 BGB
Der Güterstand der Gütertrennung kann durch Ehevertrag (§ 1408 BGB) vereinbart werden.
Auch hier bleiben die Vermögen der Ehegatten getrennt.
Der entscheidende Unterschied zur Zugewinngemeinschaft ist aber, dass kein Zugewinnausgleich stattfindet. Deshalb gibt es auch keine besonderen Verfügungsbeschränkungen.
Die Gütergemeinschaft der §§ 1415 ff. BGB
Der dritte Güterstand ist die Gütergemeinschaft.
Hier gilt ein anderes Prinzip: Die Vermögen der Ehegatten verschmelzen zu einem gemeinschaftlichen Vermögen.
Das bedeutet, dass das Vermögen beiden Ehegatten gemeinsam gehört. Dieser Güterstand wird in der Praxis jedoch sehr selten gewählt und spielt für dich eher in der mündlichen Prüfung eine Rolle.
Das Prüfungsschema für deine Klausur:
In Klausuren kannst du das eheliche Güterrecht meist so prüfen:
I. Den Güterstand bestimmen
Zunächst bestimmst du den Güterstand. Du differenzierst zwischen:
- Der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB)
- Der Gütertrennung (§ 1414 BGB)
- Der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)
II. Bei der Zugewinngemeinschaft gilt:
- Das Vermögen ist grundsätzlich getrennt (§ 1363 II BGB)
III. Bei Beendigung der Ehe:
- Musst du den Zugewinn berechnen und schaust dazu in den § 1373 BGB
- Danach berechnest du den konkreten Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB
IV. Achte auf Verfügungsbeschränkungen
Habe unbedingt die Verfügungsbeschränkungen des § 1365 BGB und des § 1369 BGB im Blick!
Zusammenfassung
Das eheliche Güterrecht regelt das Vermögen der Ehegatten während der Ehe und nach deren Beendigung. Das Gesetz kennt drei Güterstände: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft. Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Die Vermögen bleiben während der Ehe getrennt, aber bei Beendigung erfolgt ein Zugewinnausgleich (§ 1378 BGB). Zum Schutz dieses Ausgleichs gibt es Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365, 1369 BGB).
FAQ - Eheliches Güterrecht
Was ist das eheliche Güterrecht?
Das eheliche Güterrecht regelt, wie das Vermögen der Ehegatten während der Ehe organisiert ist und wie es bei Beendigung der Ehe verteilt wird.
Welcher Güterstand gilt ohne Ehevertrag?
Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft (§ 1363 BGB).
Was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
Die Vermögen bleiben getrennt, aber bei Beendigung der Ehe wird der während der Ehe entstandene Vermögenszuwachs ausgeglichen.
Wie wird der Zugewinn berechnet?
Zugewinn = Endvermögen – Anfangsvermögen (§ 1373 BGB).
Was ist Gütertrennung?
Bei Gütertrennung bleiben die Vermögen getrennt und es gibt keinen Zugewinnausgleich (§ 1414 BGB).
Was ist Gütergemeinschaft?
Bei Gütergemeinschaft verschmelzen die Vermögen der Ehegatten zu einem gemeinsamen Vermögen.
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