Die Herausforderungsformel im Rahmen des Schemas von § 823 I BGB | Definition, Voraussetzungen, Klausurbeispiele, Schema
May 04, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Lehre von der Herausforderungsformel ist ein absoluter Examensklassiker im Deliktsrecht. Immer dann, wenn ein Opfer nicht direkt von dem Schädiger geschädigt wird, sondern der Verletzungserfolg nur mittelbar aufgrund seines eigenen willentlichen Handelns eingetreten ist, stellt sich die Frage:
Ist diese Selbstgefährdung des Geschädigten dem Schädiger noch zurechenbar?
Berühmte Entscheidungen zu den Herausforderungsfällen:
- Der Sternschanzenfall (BGH NJW 1971, 1980)
- Der Polizist – Fenstersprung (BGH NJW 1996, 1533)
- Die Verfolgungsjagd mit Polizeiautos (BGH NJW 2012, 1951)
In diesem Beitrag bekommst du das Prüfungsschema, die Definition, die drei Voraussetzungen der Herausforderungsformel, typische Abgrenzungen und ein klausurnahes Beispiel.
Das Deliktsrecht und die nur mittelbare Verletzungshandlung
Sinn und Zweck des Deliktsrechts ist es sicherzustellen, dass derjenige, der einem anderen einen Schaden durch seine Handlung zufügt, diesen auch zu ersetzen hat. Das Deliktsrecht ist also für den Ausgleich von Schäden konzipiert, die durch unmittelbare Fremdschädigung eintreten. Das Opfer erleidet in der angedachten Konstellation also eine unfreiwillige Schädigung von außen, ohne etwas dafür zu können. Einen Ersatz der Schäden, die sich der Geschädigte auf seinen eigenen Willensentschluss hin selbst zufügt, weil er sich willentlich selbst in Gefahr begab, kennt das Deliktsrecht so nicht.
Stell dir vor:
Der Fahrgast A beschließt ohne Fahrschein zu fahren und steigt in die Bahn. Der Kontrolleur K entdeckt ihn und fordert ihn auf seinen Fahrschein zu zeigen. Da der Zug bereits an der nächsten Station angekommen ist, setzt der A zum Sprint an. K verfolgt ihn bis zur Tür des Zuges. Kurz bevor er A zu fassen bekommt, tritt er im Lauf in den Spalt zwischen Zug und Bahnsteigkannte. K bricht sich dabei den Fuß, der ärztlich versorgt werden muss.
Frage: Hat der K einen Anspruch gegen A auf Ersatz der Behandlungskosten aus § 823 I BGB?
Die erforderliche Rechtsgutverletzung kann unproblematisch bejaht werden. K erlitt in jedem Fall eine Körperverletzung. Auch die Zurechnung ist zunächst unproblematisch:
Kausalität nach der Äquivalenztheorie
Die Flucht des A kann nach der „conditio-sine-qua-non-Formel“ nicht hinweggedacht werden, ohne dass der sprintbedingte Unfall geschehen wäre.
Adäquanz
Auch war es nach der Adäquanzformel nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der A bei der Verfolgung in den Spalt treten und sich schwer verletzen würde.
Schutzzweck der Norm (hier prüfst du die Herausforderungsformel)
Problematisch ist hier aber die Zurechnung nach dem Schutzzweck der Norm. Danach muss der erlittene Nachteil auch dem Gefahrenbereich entspringen, vor dem § 823 Abs. 1 BGB nach seinem Sinn und Zweck schützen soll. Das ist hier nicht der Fall, denn § 823 Abs. 1 BGB soll grundsätzlich nur vor dem unmittelbaren Eingriff von anderen Personen schützen. Alle ansonsten auftretenden Schädigungen werden dem allgemeinen Lebensrisiko zugeschrieben.
Es handelt sich bei der Verletzung des K nämlich vorliegend aber nicht um eine unmittelbare Verletzungshandlung des A (dieser ist nur weggelaufen und hat den K nicht etwa geschubst), sondern es liegt eine bloß mittelbare Verletzungshandlung vor.
Hier kommt die Herausforderungsformel ins Spiel. Diese wurde von der Rechtsprechung genau für diesen Fall entwickelt und soll diese Lücke schließen.
Definition: Herausforderungsfall
Ein Herausforderungsfall besteht, wenn der Schädiger die Verfolgung durch den Geschädigten herausgefordert hat, für den Geschädigten ein erhöhtes Verletzungsrisiko (oder auch Herausforderungsrisiko) geschaffen wurde und der Zweck der Verfolgung sowie das Risiko der Verfolgung in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen.
Die drei Voraussetzungen der Herausforderungsformel
I. Herausforderung
Erstens muss der Schädiger eine billigenswerte Motivation zum Eingreifen geschaffen und den Geschädigten zur Verfolgung herausgefordert haben. Das bedeutet: Der Schädiger muss dem Geschädigten einen guten Grund gegeben haben, ihn zu verfolgen bzw. so zu handeln.
Der Geschädigte muss sich also billigerweise zur Verfolgung herausgefordert fühlen dürfen. Erforderlich ist dazu ein legitimer Anlass.
➞Als Kontrolleur darf K sich hier beispielsweise auf § 127 StPO (vorläufige Festnahme) und § 859 BGB (Selbsthilferecht) berufen, um die Personalien des K festzustellen.
II. Erhöhtes Verletzungsrisiko (Herausforderungsrisiko)
Die Verletzung muss auf den besonderen Gefahren der Verfolgung bzw. Herausgeforderten Handlung beruhen. Hier musst Du abgrenzen, ob sich das Verfolgungsrisiko oder das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Maßgeblich ist, ob eine typische Folge der herausgeforderten Handlung eingetreten ist. Besteht kein Zusammenhang, realisierte sich nur das allgemeine Lebensrisiko.
➞Hier war der Sturz Ausdruck der typischen Verfolgungsgefahr und somit eben nicht mehr als Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos anzusehen. Der K trat gerade wegen der Verfolgung in den Spalt und verletzte sich.
Anders wäre es, wenn K eine extreme Vorerkrankung hätte und die Verletzung bereits bei minimaler Bewegung eingetreten wäre.
III. Verhältnismäßigkeit (entscheidender Punkt!)
Das Risiko der Verfolgung darf nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Zweck und Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Hinter dieser Voraussetzung steckt die Idee, dass der Schädiger nur für Rechtsgutsverletzungen und Schäden haften soll, die nicht auf einer unvernünftigen Selbstgefährdung beruhen. Dabei gilt: Je schwerwiegender der Vorwurf gegenüber dem Flüchtenden, desto größer darf das einzugehende Risiko sein.
Hier prüfst du:
- Wie wichtig bzw. legitim ist das verfolgte Ziel?
- Wie hoch ist das eingegangene Risiko?
Der A fuhr schwarz und es war die Aufgabe von K seine Personalien festzustellen. Das Risiko in den Spalt zu treten und so unglücklich mit dem Fuß hineinzugeraten war hingegen existent, aber gering. Die Verfolgung war also auch angemessen.
Weitere typische Beispiele in Klausuren:
Ein Jugendlicher flieht wegen einer Bagatelle. Ein Polizist springt ihm aus dem zweiten Stock hinterher. Das Risiko sich zu verletzen beim Sturz aus dem Fenster ist enorm, der Anlass eher nichtig. Es liegt eine nvernünftige Selbstgefährdung vor.
Ergebnis
Sind alle drei Voraussetzungen erfüllt. Der Kontrolleur kann Ersatz der Heilbehandlungskosten verlangen.
Typische Klausurprobleme & Meinungsstreit
Freiverantwortliche Selbstgefährdung?
Teilweise wird diskutiert, ob die eigenständige Entscheidung des Geschädigten die Zurechnung unterbricht.
➞Die h.M. löst das über den Schutzzweck der Norm mithilfe der Herausforderungsformel.
Abgrenzung zum allgemeinen Lebensrisiko
Nicht jede Verletzung ist wie oben gelesen bei einer Verfolgung ist zurechenbar.
➞Entscheidend ist, ob sich gerade das spezifische Verfolgungsrisiko realisiert hat.
Verhältnismäßigkeit sauber begründen!
Bei der Verhältnismäßigkeit lieht oft der Schwerpunkt der Klausur. Eine Unvernünftige Selbstgefährdung schließt die Zurechnung aus.
Das Prüfungsschema für deine Klausur
Herausforderungsformel:
- Herausforderung (billigenswerter Anlass)
- Realisierung eines besonderen Verfolgungsrisikos
- Angemessenes Verhältnis zwischen Risiko und Zweck
Nur dann ist die Zurechnung zu bejahen.
Zusammenfassung
Herausforderungsfälle betreffen mittelbare Verletzungshandlungen. Das Problem liegt im Schutzzweck der Norm, denn § 823 Abs. 1 BGB erfasst eigentlich nur unmittelbare Verletzungshandlungen von einem anderen. Die Zurechnung erfolgt über die extra hierfür von der Rechtsprechung entwickelte Herausforderungsformel. Erforderlich ist eine Herausforderung des Geschädigten, ein hierdurch erhöhtes Risiko für ihn und die Verhältnismäßigkeit der herausgeforderten Handlung. Eine unvernünftige Selbstgefährdung schließt die Haftung aus.
FAQ - Herausforderungsformel
Was ist die Herausforderungsformel?
Es handelt sich um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Zurechnungskriterium bei Verfolgerfällen im Rahmen des § 823 I BGB.
Wo prüft man die Herausforderungsformel?
Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität beim Schutzzweck der Norm.
Was liegt ein Herausforderungsfall vor?
Wenn sich jemand bei einer eigenen willentlichen Handlung selbst schädigt, nachdem der Schädiger ihn zu der Handlung „herausgefordert“ hat.
Reicht bloßes Weglaufen für eine Haftung?
Nicht automatisch. Es müssen alle drei Voraussetzungen der Herausforderungsformel erfüllt sein.
Was bedeutet erhöhtes Verletzungsrisiko?
Es muss sich gerade das spezifische Risiko der Verfolgung verwirklicht haben. Ansonsten realisiert sich das allgemeine Lebensrisiko.
Wann fehlt die Zurechnung?
Wenn die Selbstgefährdung unvernünftig und unverhältnismäßig war.
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