Anfechtungsklage (§ 42 I Var.1 VwGO) – Schema, Voraussetzungen und Prüfung

verwaltungsgerichtsordnung vwgo Oct 18, 2026
 

Das erwartet Dich!


      

Einleitung

Die Anfechtungsklage gehört zu den wichtigsten Klagearten im Verwaltungsrecht und ist ein absoluter Klausurklassiker.

Immer dann, wenn sich ein Bürger gegen einen belastenden Verwaltungsakt wehren und dessen Aufhebung erreichen möchte, kommt sie grundsätzlich in Betracht.

Damit Du in der Klausur sicher durch die Prüfung kommst, zeigen wir Dir Schritt für Schritt, wann die Anfechtungsklage statthaft ist, welche Voraussetzungen Du in der Zulässigkeit prüfen musst und wie die Begründetheit aufgebaut ist.

      

Wann ist die Anfechtungsklage statthaft?

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Maßgeblich ist das Klagebegehren, § 88 VwGO.

Du fragst also: Will der Kläger einen Verwaltungsakt beseitigen?

Falls ja, ist grundsätzlich die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Gegebenenfalls musst Du dabei inzident prüfen, ob überhaupt ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG vorliegt.

      

Zulässigkeit der Anfechtungsklage

In der Klausur prüfst Du die Zulässigkeit typischerweise in sieben Schritten.


Verwaltungsrechtsweg

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor, richtet sich der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streng genommen ist die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs keine echte Zulässigkeitsvoraussetzung, weil bei Unzuständigkeit eine Verweisung nach § 17a Abs. 2 GVG erfolgt.

In der Klausur kannst Du den Verwaltungsrechtsweg trotzdem als ersten Prüfungspunkt behandeln.


Statthaftigkeit

Die Statthaftigkeit richtet sich nach dem Klagebegehren, § 88 VwGO.

Die Anfechtungsklage ist statthaft, wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts verlangt.


Klagebefugnis

Die Klagebefugnis richtet sich nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Der Kläger muss geltend machen können, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Bei belastenden Verwaltungsakten arbeitest Du häufig mit der sogenannten Adressatenformel.

Vereinfacht gesagt gilt:

Wer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts ist, kann grundsätzlich geltend machen, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.


Vorverfahren

Nach §§ 68 ff. VwGO ist grundsätzlich vor Erhebung der Klage ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Der Bürger soll sich also zunächst an die Behörde wenden.

Das Vorverfahren dient vor allem zwei Zwecken:

  • Die Behörde erhält die Möglichkeit, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen.
  • Die Verwaltungsgerichte werden entlastet.

Achtung: In vielen Bundesländern ist das Vorverfahren für zahlreiche Fälle abgeschafft oder eingeschränkt.


Klagefrist

Die Klagefrist richtet sich nach § 74 VwGO.

Grundsätzlich gilt:

  • nach Durchführung eines Vorverfahrens: ein Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids
  • ohne Vorverfahren: grundsätzlich ein Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts

Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, greift regelmäßig § 58 Abs. 2 VwGO.

Dann beträgt die Frist grundsätzlich ein Jahr.

Für die konkrete Fristberechnung gelten über § 57 Abs. 2 VwGO unter anderem die Vorschriften der ZPO und des BGB.


Richtiger Klagegegner

Der richtige Klagegegner richtet sich grundsätzlich nach § 78 VwGO.

Im Regelfall gilt das Rechtsträgerprinzip:

Verklagt wird der Rechtsträger der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

Beispiele:

  • handelt eine Landesbehörde, kann das jeweilige Bundesland Klagegegner sein
  • handelt eine Gemeinde, ist grundsätzlich die Gemeinde selbst Klagegegnerin

Je nach Bundesland können Besonderheiten gelten.


Beteiligten- und Prozessfähigkeit

Zum Schluss prüfst Du die Beteiligtenfähigkeit nach § 61 VwGO und die Prozessfähigkeit nach § 62 VwGO.

Dieser Prüfungspunkt ist meist unproblematisch und kann in der Klausur kurz gehalten werden.

Es reicht häufig, die einschlägigen Normen sauber zu benennen.

      

Begründetheit der Anfechtungsklage

Ist die Klage zulässig, prüfst Du im nächsten Schritt die Begründetheit.

Den zentralen Obersatz kannst Du aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten:

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird.

Du prüfst also zwei große Punkte:


Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts

Hier gehst Du wie gewohnt vor:

a) Ermächtigungsgrundlage

Zunächst brauchst Du eine Rechtsgrundlage für den Verwaltungsakt.

b) Formelle Rechtmäßigkeit

Danach prüfst Du insbesondere:

  • Zuständigkeit
  • Verfahren
  • Form

c) Materielle Rechtmäßigkeit

Anschließend prüfst Du, ob die inhaltlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage vorliegen und die Behörde die gesetzlichen Grenzen eingehalten hat.


Rechtsverletzung des Klägers

Zusätzlich muss der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt sein.

Bei belastenden Verwaltungsakten ist das häufig der Fall.

      

Prüfungsschema der Anfechtungsklage

Für die Klausur kannst Du Dir folgendes Schema merken:


Zulässigkeit

  • Verwaltungsrechtsweg
  • Statthaftigkeit
  • Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO
  • Vorverfahren, §§ 68 ff. VwGO
  • Klagefrist, § 74 VwGO
  • Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO
  • Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Begründetheit

Die Anfechtungsklage ist begründet, soweit

  • der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und
  • der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

      

Das solltest Du Dir merken

Die Anfechtungsklage ist der klassische Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt.

Für die Klausur solltest Du vor allem zwei Dinge sicher beherrschen:

Zulässigkeit = sieben Prüfungspunkte

und

Begründetheit = Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts + Rechtsverletzung des Klägers

Wenn dieses Grundschema sitzt, hast Du schon einen der wichtigsten Bausteine im Verwaltungsprozessrecht sicher drauf.

      

FAQ zur Anfechtungsklage

Wann ist die Anfechtungsklage statthaft?

Wenn der Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt.

Wie lautet das Schema der Anfechtungsklage?

Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg, Statthaftigkeit, Klagebefugnis, Vorverfahren, Klagefrist, Klagegegner, Beteiligtenfähigkeit.

Was ist die Klagebefugnis?

Die Möglichkeit, in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 II VwGO).

Braucht man immer ein Vorverfahren?

Grundsätzlich ja, aber oft durch Landesrecht ausgeschlossen.

Wie lange ist die Klagefrist?

1 Monat, bei fehlender Belehrung 1 Jahr.

Wer ist richtiger Klagegegner?

Der Rechtsträger der Behörde (§ 78 VwGO).

Wann ist die Klage begründet?

Wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und Rechte verletzt.

Was ist der häufigste Fehler?

Falsche Klageart oder übersehenes Vorverfahren.

Kostenloses Examensradar - Das wird im Examen wirklich abgefragt

Wir zeigen Dir in diesem kostenlosen Leitfaden, welche Themen in den letzten Jahren abgefragt wurden, damit Du Dich bestmöglich auf Dein Staatsexamen vorbereiten kannst.

Kostenlos als PDF. Basierend auf 680 originalen Examensklausuren.

Jetzt gratis runterladen