Verhaltensbedingte Kündigung – Einfach erklärt (§ 1 KSchG)
Oct 16, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Bei der ordentlichen Kündigung unterscheidest Du drei klassische Kündigungsgründe:
- personenbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- betriebsbedingte Kündigung
Bei der verhaltensbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund im Verhalten des Arbeitnehmers. Anders als bei der personenbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer sein Verhalten grundsätzlich steuern und hat die Pflichtverletzung zu vertreten.
Für die Klausur solltest Du vor allem wissen, wann ein Verhalten die Kündigung rechtfertigt und welche Rolle die Abmahnung spielt.
Wann liegt eine verhaltensbedingte Kündigung vor?
Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt.
Betroffen sein können sowohl Haupt- als auch Nebenpflichten.
Typische Beispiele sind:
- wiederholtes unentschuldigtes Fehlen
- wiederholtes Zuspätkommen
- Arbeitsverweigerung
- Verstöße gegen betriebliche Anweisungen
- Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten
Entscheidend ist:
Der Kündigungsgrund liegt in der Sphäre des Arbeitnehmers und ist ihm vorwerfbar.
Prüfungsschema: Verhaltensbedingte Kündigung
Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wird regelmäßig in vier Schritten geprüft.
- Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
- Negative Zukunftsprognose
- Interessenabwägung
- Verhältnismäßigkeit (insbesondere Abmahnung)
Schritt 1: Pflichtverletzung des Arbeitnehmers
Zunächst muss der Arbeitnehmer gegen eine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen haben.
Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Arbeitspflicht
- Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
- Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber
Die Pflichtverletzung muss außerdem schuldhaft erfolgt sein.
Das bedeutet, der Arbeitnehmer muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Schritt 2: Negative Zukunftsprognose
Die Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn auch in Zukunft mit weiteren Pflichtverletzungen zu rechnen ist.
Definition:
Eine negative Prognose liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Pflichtverletzungen zu erwarten ist, dass der Arbeitnehmer auch künftig seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird.
Hier kommt der Abmahnung eine wichtige Bedeutung zu.
Schritt 3: Interessenabwägung
Anschließend erfolgt eine Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- bisheriges Verhalten des Arbeitnehmers
- Schwere der Pflichtverletzung
- wirtschaftliche Auswirkungen für den Arbeitgeber
Die Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers überwiegt.
Schritt 4: Verhältnismäßigkeit und Abmahnung
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht.
Das wichtigste mildere Mittel ist die Abmahnung.
Grundsatz:
Vor einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitnehmer grundsätzlich abgemahnt werden.
Die Abmahnung hat zwei Funktionen:
- Rügefunktion (Hinweis auf Pflichtverletzung)
- Warnfunktion (Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen)
Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Eine Abmahnung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn:
- eine besonders schwere Pflichtverletzung vorliegt
- eine Verhaltensänderung nicht zu erwarten ist
Typische Beispiele:
- Straftaten im Betrieb
- schwere Tätlichkeiten
- massiver Vertrauensbruch
Beispiel: Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens
Arbeitnehmer A arbeitet seit drei Jahren in einem Unternehmen.
In den letzten Monaten kommt er regelmäßig zu spät zur Arbeit.
Der Arbeitgeber hat ihn bereits abgemahnt.
Nach weiteren Verspätungen kündigt der Arbeitgeber ordentlich.
Prüfung
1. Pflichtverletzung
Das wiederholte Zuspätkommen verletzt die Arbeitspflicht.
2. Negative Prognose
Trotz Abmahnung setzt A sein Verhalten fort.
3. Interessenabwägung
Das Verhalten beeinträchtigt den Betriebsablauf.
4. Verhältnismäßigkeit
Eine Abmahnung wurde bereits ausgesprochen.
à Ergebnis: Die verhaltensbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein.
Typische Klausurprobleme bei der verhaltensbedingten Kündigung
In arbeitsrechtlichen Klausuren treten häufig folgende Probleme auf:
- Erforderlichkeit einer Abmahnung
- Bestimmung der Pflichtverletzung
- negative Zukunftsprognose
- Interessenabwägung
- Abgrenzung zur außerordentlichen Kündigung
Besonders wichtig ist ein sauberer Prüfungsaufbau.
Fazit: Bei steuerbarem Verhalten an die Abmahnung denken
Bei der verhaltensbedingten Kündigung steht eine schuldhafte Pflichtverletzung des Arbeitnehmers im Mittelpunkt.
Für die Klausur kannst Du Dir vier Schritte merken:
Pflichtverletzung – Prognose – Abmahnung bzw. milderes Mittel – Interessenabwägung.
Der wichtigste Unterschied zur personenbedingten Kündigung ist dabei die Abmahnung:
Kann der Arbeitnehmer sein Verhalten ändern, muss er grundsätzlich zunächst die Chance dazu bekommen.
FAQ zur verhaltensbedingten Kündigung
Was ist eine verhaltensbedingte Kündigung?
Eine Kündigung, die auf einer schuldhaften Verletzung arbeitsvertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten durch den Arbeitnehmer beruht.
Was bedeutet die negative Zukunftsprognose?
Es muss damit zu rechnen sein, dass der Arbeitnehmer auch künftig vergleichbare Pflichtverletzungen begeht.
Ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich?
Grundsätzlich ja. Sie soll den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinweisen und vor den Konsequenzen einer Wiederholung warnen.
Welche Funktionen hat eine Abmahnung?
Vor allem eine Hinweisfunktion und eine Warnfunktion.
Wann kann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein?
Insbesondere bei besonders schweren Pflichtverletzungen oder wenn erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten ist.
Was prüfst Du beim Ultima-Ratio-Prinzip?
Ob ein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung steht, etwa eine Abmahnung oder Versetzung.
Was ist der wichtigste Unterschied zur personenbedingten Kündigung?
Bei der verhaltensbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer den Kündigungsgrund grundsätzlich durch sein Verhalten beeinflussen und hat ihn zu vertreten.
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