Arbeitnehmer schädigt sich selbst – Einfach erklärt (§ 670 BGB analog)

arbr Oct 14, 2026
 

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Einleitung

Die Haftungskonstellation „Arbeitnehmer schädigt sich selbst“ gehört zu den drei klassischen Fallgruppen der Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsrecht.

Neben den Fällen

  • Arbeitnehmer schädigt Arbeitgeber
  • Arbeitnehmer schädigt Dritte

musst du im Examen auch die Situation beherrschen, dass der Arbeitnehmer bei einer betrieblichen Tätigkeit einen eigenen Schaden erleidet.

Das Besondere:
Hier geht es nicht um Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers, sondern um einen Ersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.

Die zentrale Anspruchsgrundlage lautet:

§ 670 BGB doppelt analog

In diesem Beitrag lernst du das Prüfungsschema, die Voraussetzungen, die Analogie-Begründung und ein klausurtypisches Beispiel.

        

Grundproblem: Arbeitnehmer erleidet Schaden bei der Arbeit

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer eigene Sachen für die Arbeit einsetzen.

Typische Beispiele:

  • Nutzung des privaten Autos für dienstliche Fahrten
  • Nutzung eines privaten Fahrrads für Lieferdienste
  • Nutzung eigener Arbeitsgeräte

Entsteht bei der Arbeit ein Schaden, stellt sich die Frage:

Muss der Arbeitnehmer diesen Schaden selbst tragen oder muss der Arbeitgeber ihn ersetzen?

Eine direkte gesetzliche Regelung gibt es dafür nicht.

Deshalb wird im Arbeitsrecht § 670 BGB analog angewendet.

        

Anspruchsgrundlage: § 670 BGB doppelt analog

Die zentrale Anspruchsgrundlage lautet:

§ 670 BGB doppelt analog

Der Wortlaut der Norm:

„Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.“

Im Arbeitsrecht wird diese Vorschrift zweimal analog angewendet.

        

Prüfungsschema: Arbeitnehmer schädigt sich selbst

Der Anspruch aus § 670 BGB doppelt analog wird in der Klausur typischerweise so geprüft:

  1. Arbeitsvertrag (Analogie zum Auftrag)
  2. Aufwendungen bzw. Schaden des Arbeitnehmers (zweite Analogie)
  3. Erforderlichkeit der Aufwendungen

Die Höhe des Anspruchs richtet sich anschließend nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.


Voraussetzung 1: Arbeitsvertrag (Analogie zum Auftrag)

§ 670 BGB setzt zunächst einen Auftrag voraus.

Im Arbeitsrecht besteht jedoch kein Auftrag, sondern ein Arbeitsvertrag.

Deshalb erfolgt hier die erste Analogie.

Begründung der Analogie

Eine Analogie setzt voraus:

  1. planwidrige Regelungslücke
  2. vergleichbare Interessenlage
 
1. Planwidrige Regelungslücke

Das Gesetz enthält keine verschuldensunabhängige Ersatzpflicht des Arbeitgebers für Aufwendungen des Arbeitnehmers.

 
2. Vergleichbare Interessenlage

Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich nur seine Arbeitsleistung. Er soll keine zusätzlichen Vermögenseinbußen erleiden, wenn er für den Arbeitgeber tätig wird.

Deshalb ist die Interessenlage mit der des Beauftragten beim Auftrag vergleichbar.


Voraussetzung 2: Aufwendungen oder Schaden des Arbeitnehmers

Nach § 670 BGB müssen Aufwendungen vorliegen.

Definition: Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer.

Typische Beispiele:

  • Benzinkosten bei dienstlichen Fahrten
  • Parkgebühren
  • Materialkosten

Problematisch wird es, wenn kein freiwilliges Vermögensopfer, sondern ein Schaden vorliegt.

Definition:

Schäden sind unfreiwillige Vermögensopfer.

Beispiel:

  • Beschädigung eines privaten Fahrrads
  • Unfall mit dem eigenen Auto

Deshalb erfolgt hier die zweite Analogie:
Der Begriff der Aufwendung wird auf Schäden erweitert.

Auch diese Analogie wird mit einer planwidrigen Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage begründet.


Voraussetzung 3: Erforderlichkeit der Aufwendungen

Die Aufwendungen müssen „den Umständen nach erforderlich“ gewesen sein.

Im Arbeitsrecht dient dieses Merkmal vor allem der Bestimmung der Anspruchshöhe.

Die Höhe des Ersatzanspruchs richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Höhe des Anspruchs: Innerbetrieblicher Schadensausgleich

Auch bei Schäden des Arbeitnehmers gilt die Verschuldensabstufung.

Die Höhe des Ersatzes hängt daher vom Verschuldensgrad des Arbeitnehmers ab.

Leichte Fahrlässigkeit
➞ Arbeitnehmer trägt keinen Anteil
➞ Arbeitgeber ersetzt den gesamten Schaden

Mittlere Fahrlässigkeit
➞ Schadensaufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Grobe Fahrlässigkeit
➞ Arbeitnehmer trägt den Großteil des Schadens

Vorsatz
➞ Kein Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber

        

Beispiel: Arbeitnehmer beschädigt eigenes Fahrrad

A arbeitet als Fahrer für einen Lebensmittellieferdienst des B.

Die Fahrer müssen ihre eigenen Fahrräder verwenden.

Während einer Lieferung verursacht A leicht fahrlässig einen Unfall.
Sein Fahrrad wird beschädigt. Reparaturkosten: 50 €.

Anspruchsgrundlage

A könnte gegen B einen Anspruch aus § 670 BGB doppelt analog haben.

Voraussetzungen

  1. Arbeitsvertrag zwischen A und B → Analogie zum Auftrag
  2. Schaden am Fahrrad → zweite Analogie (Schaden statt Aufwendung)
  3. Erforderlichkeit der Nutzung des Fahrrads → gegeben

Anspruchshöhe

A handelte leicht fahrlässig.

Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs trägt der Arbeitnehmer keinen Anteil.

Ergebnis: A hat gegen B einen Anspruch auf 50 € aus § 670 BGB doppelt analog.

        

Typische Klausurprobleme

In Klausuren sind besonders diese Punkte relevant:

  • Anspruchsgrundlage erkennen: § 670 BGB doppelt analog
  • Begründung der beiden Analogien
  • Abgrenzung Aufwendung vs. Schaden
  • Anwendung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Viele Klausuren scheitern daran, dass die richtige Anspruchsgrundlage nicht erkannt wird.

        

Fazit: Eigener Schaden heißt nicht automatisch eigenes Risiko

Erleidet der Arbeitnehmer bei seiner Arbeit selbst einen Schaden, kann er diesen unter Umständen vom Arbeitgeber ersetzt verlangen.

Die zentrale Anspruchsgrundlage ist: § 670 BGB doppelt analog.

Für die Klausur kannst Du Dir merken:

Erste Analogie: Arbeitsvertrag statt Auftrag.
Zweite Analogie: Schaden statt Aufwendung.

Anschließend fragst Du, wie der Schaden nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu verteilen ist.

        

FAQ: Arbeitnehmer schädigt sich selbst

Welche Anspruchsgrundlage gilt, wenn sich der Arbeitnehmer selbst schädigt?

Die Anspruchsgrundlage ist § 670 BGB doppelt analog.

Warum wird § 670 BGB analog angewendet?

Weil das Gesetz keine Regelung zum Ersatz von Aufwendungen oder Schäden des Arbeitnehmers enthält.

Warum spricht man von einer „doppelten Analogie“?

Weil zwei Anpassungen vorgenommen werden:
Arbeitsvertrag statt Auftrag
Schaden statt Aufwendung

Was sind Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB?

Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, etwa Benzinkosten oder Materialkosten.

Kann auch ein Schaden ersetzt werden?

Ja. Im Arbeitsrecht wird der Aufwendungsbegriff analog auf Schäden erweitert.

Wie wird die Höhe des Anspruchs bestimmt?

Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Was passiert bei leichter Fahrlässigkeit?

Der Arbeitgeber muss den gesamten Schaden ersetzen.

Hat der Arbeitnehmer auch bei Vorsatz einen Anspruch?

Nein. Bei vorsätzlicher Schadensverursachung besteht kein Ersatzanspruch.

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