Anwendbarkeit der culpa in contrahendo: Wann § 311 Abs. 2 BGB verdrängt wird – und wann nicht

schuldrecht at Apr 15, 2026
 

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Einleitung 

Die culpa in contrahendo (c.i.c.) ist als vorvertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB in Klausuren eine beliebte Anspruchsgrundlage. 

Das Prüfungsschema lautet grundsätzlich: 

  1. Schuldverhältnis: vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB 
  2. Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB vor Vertragsschluss 
  3. Vertretenmüssen: wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; Maßstab § 276 BGB, Zurechnung § 278 BGB 
  4. Schaden: nach Differenzhypothese; grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) 

In manchen Problemfällen musst Du vorab, aber die Frage klären, ob die Culpa in Contrahendo überhaupt anwendbar ist oder ob sie durch andere Normen verdrängt wird. Es geht also um die Konkurrenzen zu anderen Anspruchsgrundlagen.

              

Problematische Fallgruppen 

Typischerweise stellt sich die Anwendbarkeit in drei Fallgruppen als Problem dar: 

  1. Konkurrenz zu den §§ 437 ff. BGB (kaufrechtliches Gewährleistungsrecht) 
  2. Konkurrenz zu § 122 BGB (Anfechtung), 
     
  3. Konkurrenz zu § 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht). 

Der Beitrag zeigt, wann du diese Konkurrenzfrage ansprechen musst und wie die Lösungen klausurtauglich begründet werden.


Warum wird die Anwendbarkeit überhaupt problematisch? 

Die c.i.c. ist ein Anspruch aus dem allgemeinen Schuldrecht. In Bereichen, in denen das Gesetz besondere Regelungen mit eigenen Voraussetzungen, Rechtsfolgen und Ausschlussgründen aufstellt, besteht die Gefahr, dass diese Spezialregelungen durch den Rückgriff auf §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. Genau deshalb wird in bestimmten Konstellationen geprüft, ob die c.i.c. „neben“ der Spezialregel anwendbar ist oder von ihr verdrängt wird. 

              

c.i.c. und kaufrechtliches Gewährleistungsrecht: Grundsatz der Sperrwirkung  

Beispiel – Anwendbarkeit cic neben kaufrechtlichem Gewährleistungsrecht 

A will bei B ein Pferd kaufen. B hat fahrlässig keine Kenntnis von einer unheilbaren Krankheit. Nach dem Kauf erfährt A von der Krankheit und verlangt wegen fehlender Aufklärung Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB. 

Hier kommen zwei Anknüpfungspunkte in Betracht: Einerseits liegt eine Informationspflichtverletzung nahe (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB), andererseits handelt es sich inhaltlich um einen Mangel der Kaufsache (§§ 437 ff. BGB).


Grundsatz: Culpa in Contrahendo wird verdrängt 

Die culpa in contrahendo ist grundsätzlich neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht nicht anwendbar. 
Begründung: Andernfalls würden zentrale Sonderregeln des Kaufrechts umgangen, etwa der Vorrang der Nacherfüllung, die Verjährung nach § 438 BGB oder Ausschlussregeln wie § 442 BGB. Die kaufrechtliche Systematik soll nicht dadurch ausgehöhlt werden, dass man statt der Gewährleistung auf die c.i.c. zurückgreift. 


Zwei Ausnahmen 

Es gibt allerdings zwei Ausnahmen, in denen die Culpa in Contrahendo ausnahmsweise doch neben dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht angewendet wird:

I. Arglistige Täuschung des Verkäufers 

Wenn der Verkäufer den Mangel kennt und ihn bewusst verschweigt, um den Vertragsschluss zu erreichen oder einen besseren Preis zu erzielen, ist er nicht schutzwürdig. Das zeigt sich  insbesondere an Wertungen wie § 444 BGB und § 438 Abs. 3 BGB.

II. b) Mangelunabhängige Pflichtverletzung 

Ist die Pflichtverletzung nicht an den Mangel der Kaufsache gekoppelt, besteht keine Überschneidung mit dem Gewährleistungsrecht, weil dieses nur bei Mängeln greift. 
Beispiel: Während der Vertragsverhandlungen wird A vom bissigen Hund des Verkäufers verletzt. Das Pferd ist mangelfrei.

              

c.i.c. neben § 122 BGB (Anfechtung) 

Beispiel 

A erteilt B eine Vollmacht, unterliegt dabei fahrlässig einem Erklärungsirrtum und ficht an, nachdem B bereits im Namen des A ein Angebot an C abgegeben hat. C verlangt nicht nur Schadensersatz nach § 122 BGB analog, sondern zusätzlich aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.


Streitfrage 

Kann die c.i.c. neben § 122 geltend gemacht werden oder ist § 122 als Spezialregel vorrangig? 

I. Eine Ansicht: Sperrwirkung von § 122 

Teilweise wird die Anwendbarkeit der c.i.c. abgelehnt mit dem Argument, § 122 sei lex specialis. Andernfalls würden die besonderen Voraussetzungen und Begrenzungen des § 122 unterlaufen, etwa: 

  • der Ausschluss nach § 122 Abs. 2 BGB (Kenntnis des Anfechtungsgrundes), 
  • die Begrenzung auf das negative Interesse als spezielle Rechtsfolge. 

II. Andere Ansicht: c.i.c. anwendbar  

Für eine Anwendbarkeit sprechen allerdings: 

  • Unterschiedliche Schutzrichtungen: § 122 BGB schützt die Willensbildung bzw. das Vertrauen in die Erklärung; § 311 Abs. 2 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB schützt im vorvertraglichen Verhältnis insbesondere Vermögensinteressen durch Rücksichtnahmepflichten. 
  • Unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen: § 122 knüpft an die Anfechtung an; die c.i.c. an eine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis. 
  • Verschuldensabhängigkeit: § 122 ist verschuldensunabhängig, die c.i.c. setzt Verschulden voraus. Gerade wegen der unterschiedlichen Haftungsgründe sei es nicht zwingend, § 122 als „spezieller“ anzusehen. 

Tipp: Dieses Problem wird insbesondere bei der Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht relevant.

              

Culpa in Contrahendo neben § 179 BGB (Vertreter ohne Vertretungsmacht):  

Beispiel 

B schließt mit C im Namen des A einen Kaufvertrag über ein Gemälde, handelt aber ohne Vertretungsmacht. C hätte das Gemälde zum doppelten Preis an D weiterverkaufen können. C verlangt neben § 179 Abs. 1 BGB entgangenen Gewinn aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.


Meinungsstreit Anwendbarkei der c.i.c. 

Ob die §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB neben § 179 BGB anwendbar sind, ist umstritten.

I. Eine Ansicht: Sperrwirkung von § 179 BGB 

Eine Auffassung verneint die Anwendbarkeit, um die spezialgesetzlichen Wertungen des § 179 nicht zu umgehen. Besondere Wertungen sind insbesondere: 

  • die Differenzierung nach Kenntnis in § 179 Abs. 2 BGB, 
  • die Ausschlussgründe in § 179 Abs. 3 BGB. 

II. Andere Ansicht: i.c. anwendbar  

Folgende Argumente sprechen für die Anwendbarkeit: 

  • Flexibilisierung über § 254 BGB: Wo § 179 Abs. 3 haftungsbegrenzend wirkt, kann im Rahmen der c.i.c. über Mitverschulden (§ 254 BGB) differenziert werden, was interessengerechte Lösungen ermöglicht. 
  • Unterschiedliche Voraussetzungen: § 179 ist verschuldensunabhängig, die c.i.c. verschuldensabhängig (gleiches Argument wie bei § 122 BGB). 

              

Zusammenfassung: Anwendbarkeit der Culpa in Contrahendo 

Die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo wird vor allem in drei Konstellationen problematisch.

Im Verhältnis zum kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht gilt grundsätzlich eine Sperrwirkung: Bei Mängeln soll das Gewährleistungsregime nicht durch c.i.c. unterlaufen werden; Ausnahmen bestehen bei Arglist des Verkäufers und bei mangelunabhängigen Pflichtverletzungen.

Im Verhältnis zu § 122 BGB (Anfechtung) ist die Anwendbarkeit umstritten, wird  im Ergebnis jedoch wegen unterschiedlicher Schutzrichtungen, Voraussetzungen und wegen der Verschuldensabhängigkeit der c.i.c. bejaht.

Gleiches gilt für die Konkurrenz zu § 179 BGB: Von der herrschenden Meinung wird die c.i.c. im Ergebnis als anwendbar angesehen, insbesondere wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und der Möglichkeit interessengerechter Korrektur über § 254 BGB.

              

FAQ: Anwendbarkeit der culpa in contrahendo

Wann muss man die Anwendbarkeit der c.i.c. überhaupt thematisieren?

Nur wenn eine Spezialmaterie naheliegt, deren Wertungen durch c.i.c. umgangen werden könnten (insbesondere kaufrechtliches Gewährleistungsrecht, § 122 BGB, § 179 BGB).

Ist c.i.c. bei Mängeln im Kaufrecht ausgeschlossen?

Grundsätzlich ja, um Spezialregeln wie § 438 BGB und § 442 BGB nicht zu unterlaufen.

Welche Ausnahmen gelten im Kaufrecht?

Arglistige Täuschung des Verkäufers und mangelunabhängige Pflichtverletzung.

Kann c.i.c. neben § 122 geltend gemacht werden?

Die Frage ist umstritten. Im Ergebnis wird dies von der herrschenden Meinung bejaht.

Weshalb spricht man bei § 122 und c.i.c. von unterschiedlichen Schutzrichtungen?

§ 122 knüpft an die Anfechtung und das Vertrauen in die Erklärung an; c.i.c. schützt vorvertraglich über § 241 Abs. 2 Vermögensinteressen durch Rücksichtnahmepflichten.

Ist c.i.c. neben § 179 BGB möglich?

Die Frage ist umstritten. Im Ergebnis wird dies von der herrschenden Meinung bejaht.

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