Art. 46 GG – Indemnität und Immunität einfach erklärt (Schema, Definition, Beispiel)
Apr 03, 2026Einleitung
Neben den klassischen Abgeordnetenrechten aus Art. 38 I 2 GG spielt in Klausuren und Hausarbeiten auch Art. 46 GG eine wichtige Rolle.
Hier geht es um Indemnität und Immunität – zwei Schutzmechanismen zugunsten der Abgeordneten, die das freie Mandat absichern sollen.
Auch wenn Art. 46 GG weniger klausurrelevant ist als Art. 38 I 2 GG, solltest du die Definitionen, Unterschiede und Prüfungslogik sicher beherrschen.
Überblick: Was regelt Art. 46 GG?
Art. 46 GG dient der Absicherung des freien Mandats. Er enthält:
- Abs. 1: Indemnität
- Abs. 2: Immunität
Streng genommen handelt es sich dabei weniger um Individualrechte des Abgeordneten als um Funktionsschutz zugunsten des Parlaments.
Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG
Gesetzestext
Art. 46 Abs. 1 GG lautet: Ein Abgeordneter darf zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.
Definition: Indemnität
Indemnität ist die dauerhafte und nicht aufhebbare Verantwortungsfreiheit für parlamentarische Abstimmungen und Äußerungen im Bundestag oder seinen Ausschüssen.
Voraussetzungen (Prüfungsschema Indemnität)
- Betroffener ist Bundestagsabgeordneter
- Abstimmung oder Äußerung
- Im Bundestag oder in einem Ausschuss
- Keine verleumderische Beleidigung
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist jede gerichtliche Verfolgung ausgeschlossen.
Rechtsfolgen der Indemnität
- Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung
- Schutz vor zivilrechtlicher Haftung (z.B. Schadensersatz)
- Schutz vor dienstrechtlichen Maßnahmen
Wichtig: Die Indemnität gilt lebenslang (§ 36 StGB) und kann nicht aufgehoben werden.
Beispiel Indemnität
Eine Abgeordnete kritisiert in einer Bundestagsdebatte ein Unternehmen und ruft dazu auf, dort nicht mehr einzukaufen. Das Unternehmen kann sie nicht auf Schadensersatz verklagen.
Grenze: Verleumderische Beleidigung
Keine Indemnität besteht bei verleumderischen Beleidigungen. Reine politische Zuspitzung ist jedoch regelmäßig geschützt.
Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG
Im Gegensatz zur Indemnität geht es hier nicht um parlamentarische Redebeiträge, sondern um strafbare Handlungen allgemein.
Gesetzestext Art. 46 Abs. 2 GG
Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird.
Definition: Immunität
Immunität ist der zeitlich auf das Mandat beschränkte Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ohne Zustimmung des Bundestages.
Zweck der Immunität
Sie schützt nicht den Abgeordneten persönlich, sondern:
- die Funktionsfähigkeit des Parlaments
- die Unabhängigkeit gegenüber Strafverfolgungsorganen
Ohne Immunität könnte die Exekutive politisch missliebige Abgeordnete durch Strafverfahren unter Druck setzen.
Prüfungsschema Immunität
- Bundestagsabgeordneter
- Strafbare Handlung
- Keine Festnahme auf frischer Tat
- Keine Genehmigung des Bundestages
Aufhebung der Immunität
Anders als die Indemnität kann die Immunität vom Bundestag aufgehoben werden. Da sie dem Parlament dient, entscheidet dieses selbst über die Freigabe zur Strafverfolgung.
Zeitlicher Unterschied zur Indemnität
- Immunität gilt nur während des Mandats
→ Ausnahme verleumderische Beleidigung beachten
→ Zustimmung des Bundestages erforderlich
→ Indemnität bleibt bestehen (für parlamentarische Äußerungen)Absicherung des freien Mandats.
Zusammenfassung Art. 46 GG
Art. 46 GG schützt Bundestagsabgeordnete durch Indemnität und Immunität. Die Indemnität schützt parlamentarische Äußerungen und Abstimmungen dauerhaft. Sie gilt lebenslang und kann nicht aufgehoben werden. Die Immunität schützt vor Strafverfolgung ohne Zustimmung des Bundestages. Sie gilt nur während des Mandats und kann aufgehoben werden.
FAQ zu Art. 46 GG
Was ist die Indemnität nach Art. 46 Abs. 1 GG?
Die lebenslange Verantwortungsfreiheit für Äußerungen und Abstimmungen im Parlament.
Was ist die Immunität nach Art. 46 Abs. 2 GG?
Der Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung ohne Genehmigung des Bundestages.
Kann die Indemnität aufgehoben werden?
Nein.
Kann die Immunität aufgehoben werden?
Ja, durch Beschluss des Bundestages.
Gilt die Immunität auch nach Mandatsende?
Nein.
Gilt die Indemnität auch nach Mandatsende?
Ja.
Was ist der Zweck von Art. 46 GG?
Die Sicherung der Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des Bundestages.
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