Aufbau einer Willenserklärung - einfach erklärt

Oct 23, 2023
 

Definition Willenserklärung - Elemente und Bestandteile

Das Wort „Willenserklärung“ lässt sich in zwei Worte unterteilen: „Wille“ und „Erklärung“. Eine Willenserklärung besteht also aus einem inneren Element („Wille“) und einem äußeren Element („Erklärung“). Die beiden Elemente nennt man den inneren und äußeren Tatbestand einer Willenserklärung.

Tipp: Schau Dir oben das Erklärvideo an, um das Thema noch besser zu verstehen.

Innerer Tatbestand einer Willenserklärung

Der Innere Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus drei Elementen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

Handlungswille

Der Handlungswille ist das Bewusstsein, zu handeln. Fehlt das Handlungsbewusstsein (z.B. im Schlaf oder unter Hypnose), so liegt keine Willenserklärung vor.

Erklärungsbewusstsein

Das Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, mit der Erklärung irgendeine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Fehlt das Erklärungsbewusstsein, so liegt trotzdem eine Willenserklärung vor (str.). Eine solche Willenserklärung ist dann aber nach § 119 I BGB anfechtbar.

Geschäftswille

Der Geschäftswille ist der Wille eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Fehlt der Geschäftswille, so liegt trotzdem eine Willenserklärung vor. Eine solche Willenserklärung ist dann aber nach § 119 I BGB anfechtbar.

Äußerer Tatbestand einer Willenserklärung

Beim äußeren Tatbestand geht es um die Art und Weise der Erklärung und um den Rechtsbindungswillen.

Art und Weise der Erklärung

Der Erklärende kann seinen Willen auf drei Arten äußern: Ausdrücklich, konkludent und ausnahmsweise durch Schweigen.

Ausdrückliche Erklärung

Im Normalfall erklärt der Erklärende seinen Willen ausdrücklich. Beispiel: A sagt zu B: „Ich biete Dir dieses Buch zum Kaufpreis von 50€ an.“

Konkludentes Handeln

Im echten Leben ist das ausdrückliche Handeln eher selten. Deshalb reicht auch konkludentes Handeln, um seinen Willen zu erklären. Konkludent bedeutet, dass Du durch dein Verhalten deinen Willen zum Ausdruck bringst. 

Beispiel: A stellt beim Getränkemarkt einen Kasten Bier auf die Kasse. Damit bringt er zum Ausdruck, dass er diesen Kasten gerne kaufen möchte. A muss es nicht ausdrücklich sagen. Es reicht aus, wenn aus den Umständen erkennbar ist, was A möchte.

Ausnahme: Schweigen

Schweigen ist grundsätzlich keine Erklärung. Wenn Du auf das Angebot einer anderen Person nicht antwortest, passiert nichts. Von diesem Grundsatz gibt es aber drei Ausnahmefälle, in denen das Schweigen ausnahmsweise als Erklärung gewertet wird.

Ausnahmsweise legt das Gesetz selbst fest, dass Schweigen einen Erklärungsgehalt hat. Zum Beispiel gilt eine Genehmigung nach § 108 II 2 BGB als verweigert, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung erklärt wird. Gleiches gilt für die Genehmigung im Stellvertretungsrecht nach § 177 II 2 BGB. Ebenfalls gilt eine Schenkung nach § 516 II 2 BGB als angenommen, wenn der Beschenkte sie nach Ablauf einer Frist nicht abgelehnt hat. Die Idee hinter diesen Regelungen ist, dass der Schweigende aus Sicht des Gesetzgebers wahrscheinlich mit den Konsequenzen einverstanden ist. Ansonsten hätte er sich anderweitig geäußert.

Auch kann das Schweigen Erklärungsgehalt haben, wenn beide Parteien dies zuvor ausdrücklich vereinbart haben. Es reicht aber nicht aus, dass nur eine Partei dies ausdrücklich bestimmt. Beispiel: A schickt B einen Brief, indem sie ihr ein Fahrrad für 100€ zum Kauf anbietet. Außerdem schreibt sie rein, dass der Vertrag als geschlossen gelte, wenn B nicht innerhalb von zwei Wochen antworte. Auch wenn B nicht antwortet, kommt kein Vertrag zustande, weil das Schweigen kein Erklärungsgehalt hat und eine Parteivereinbarung nicht vorliegt. 

Schließlich kann im Handelsrecht das Schweigen des Empfängers eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens rechtlich erhebliche Konsequenzen haben.

Rechtsbindungswille

Zusätzlich muss der Erklärende auch mit Rechtsbindungswille handeln. Der Rechtsbindungswille ist der Wille, sich rechtlich zu binden. Da es sich hierbei um die objektive Ausprägung des Erklärungsbewusstseins handelt, ist das Vorliegen des Rechtsbindungswillens aus Sicht eines objektiven Empfängers zu ermitteln. Relevante Kriterien sind dabei die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung, der Grund und Zweck des Geschäftes sowie die Interessenlage der beteiligten Parteien.

Der Rechtsbindungswille fehlt in zwei Fällen: Zum einen fehlt der Rechtsbindungswille bei einer Gefälligkeit. Zum anderen handelt der Erklärende auch bei einer “invitatio ad offerendum” ohne Rechtsbindungswille.

Zusammenfassung Elemente einer Willenserklärung

Der Innere Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus drei Elementen: Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.

Beim äußeren Tatbestand geht es darum, auf welche Art und Weise die Erklärung geäußert werden kann und um die Frage, ob der Erklärende mit Rechtsbindungswille handelt.

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