Außerordentliche Kündigung: Prüfungsschema, Voraussetzungen & § 626 BGB

arbr Oct 05, 2026
 

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Einleitung

Neben der ordentlichen Kündigung gibt es auch die außerordentliche Kündigung. Der Unterschied ist, dass die ordentliche Kündigung mit einer Frist erfolgt, während die außerordentliche Kündigung fristlos erfolgt. In diesem Beitrag lernst Du, was eine außerordentliche Kündigung ist, nach welchem Schema Du die außerordentliche Kündigung prüfst und insbesondere was ein “wichtiger Grund” ist. 

          

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Definition: 

Die außerordentliche Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung beendet wird. 

Rechtsgrundlage ist § 626 Abs. 1 BGB. 

          

Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) 

Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung prüfst du in der Klausur regelmäßig nach folgendem Aufbau: 

  1. Kündigungserklärung 
  2. Ausschlussfrist (§ 4 S. 1 iVm § 7 KSchG) 
  3. Besonderer Kündigungsschutz 
  4. Wichtiger Grund (§ 626 BGB) 
    1. "An sich” wichtiger Grund 
    2. Interessenabwägung 
  5. Kündigungserklärungsfrist 

Schritt Eins: Wirksame Kündigungserklärung 

Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Probleme können sich beim Inhalt, der Form oder dem Zugang ergeben. 

Inhaltlich muss die Erklärung dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen: Es muss klar erkennbar sein, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und zu welchem Zeitpunkt. 

Als Gestaltungsrecht ist die Kündigung grundsätzlich bedingungsfeindlich (Rechtsgedanke aus § 388 S. 2 BGB). Unzulässig sind daher Bedingungen wie „Ich kündige, wenn …“. Zulässig sind jedoch Potestativ- und Rechtsbedingungen. 

Nach § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Dies soll übereilte Kündigungen verhindern und den Arbeitnehmer schützen. 

Da die Kündigung empfangsbedürftig ist, wird sie erst mit Zugang beim Empfänger wirksam. Dabei gelten die allgemeinen Regeln zum Zugang von Willenserklärungen aus dem BGB AT. 


Schritt Zwei: Ausschlussfrist (§ 4 S. 1 iVm § 7 KSchG) 

Weiterhin muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben, um deren Unwirksamkeit geltend zu machen (§ 4 S. 1 i.V.m. § 7 KSchG). Versäumt er diese Frist, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als wirksam, unabhängig davon, ob sie materiell-rechtlich tatsächlich wirksam ist. 

Zweck der Regelung ist die Rechtssicherheit für den Arbeitgeber. Da dieser bei einer Kündigung zahlreiche Vorschriften beachten muss, soll nach Ablauf der Frist Klarheit bestehen und eine spätere Anfechtung der Kündigung ausgeschlossen sein. 

Dass die §§ 4, 7 KSchG auch für die außerordentliche Kündigung gelten, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG. 


Schritt Drei: Besonderer Kündigungsschutz 

Die dritte Voraussetzung ist der besondere Kündigungsschutz. Dabei handelt es sich um Normen, nach denen eine Kündigung unmittelbar unwirksam ist. 

Wichtige Beispiele sind: 

  • 102 BetrVG: Besteht ein Betriebsrat, muss dieser vor der Kündigung angehört werden. 
  • 613a Abs. 4 BGB: Eine Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ist unzulässig. 
  • 17 MuSchG: Schwangeren darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. 
  • 18 BEEG: Auch während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz. 

Daneben gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des BGB. Eine Kündigung kann etwa sittenwidrig (§ 138 BGB) oder eine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) sein und deshalb unwirksam sein. 


Schritt Vier: Wichtiger Grund 

Ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt, prüfst du in zwei Schritten. 

1. An sich wichtiger Grund 

Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt abstrakt, also ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, geeignet ist, einen wichtigen Grund darzustellen. Hier können die drei Kündigungsgründe der ordentlichen Kündigung (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt) herangezogen werden. 

Beispiel: Greift eine Kassiererin in die Kasse und nimmt 500 €, liegt eine Straftat zulasten des Arbeitgebers und damit eine Pflichtverletzung vor. Abstrakt stellt dies einen an sich wichtigen Grund dar. 

2. Umfassende Interessenabwägung 

Der Schwerpunkt liegt auf der konkreten Interessenabwägung aller Umstände des Einzelfalls. Anders als auf Stufe eins wird hier konkret geprüft, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Entscheidend ist also, ob eine sofortige Beendigung erforderlich ist oder ob eine ordentliche Kündigung mit Frist ausreichen würde. 

Dabei sind insbesondere das Prognoseprinzip und das Ultima-Ratio-Prinzip zu beachten. Mögliche mildere Mittel sind etwa Abmahnung, Versetzung oder ordentliche Kündigung. Außerdem können weitere Umstände berücksichtigt werden, etwa Art und Gewicht der Pflichtverletzung, Auswirkungen auf den Betrieb, Verschuldensgrad des Arbeitnehmers oder die Dauer der Betriebszugehörigkeit. 


Besonderheit: Umdeutung in ordentliche Kündigung (§ 140 BGB) 

Ergibt die Abwägung, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, ist die außerordentliche Kündigung wirksam. 

Ergibt sie dagegen, dass das Abwarten zumutbar ist, kann die außerordentliche Kündigung nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden. In diesem Fall ist anschließend kurz die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung zu prüfen, wobei vielfach auf bereits geprüfte Voraussetzungen verwiesen werden kann. 

Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Kündigungsberechtigte Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen erlangt. 

          

Zusammenfassung 

Die außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis fristlos nach § 626 BGB. 
Voraussetzung ist ein wichtiger Grund, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: wichtiger Grund an sich und Interessenabwägung. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). 

          

FAQ zur außerordentlichen Kündigung 

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung ist die fristlose Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB). 

Muss vor einer fristlosen Kündigung immer abgemahnt werden?

Nein. Eine Abmahnung ist nur erforderlich, wenn eine Verhaltensänderung zu erwarten ist. 

Wie lange hat der Arbeitgeber Zeit für eine fristlose Kündigung?

Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die Kündigung innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 

Muss eine fristlose Kündigung schriftlich erfolgen?

Ja. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend erforderlich. 

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