Bösgläubigkeit im EBV: Definition, Voraussetzungen, Prüfungsschema & typische Klausurprobleme
Jun 27, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Die Bösgläubigkeit im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV) ist bei fast jeder sachenrechtlichen Klausur ein wichtiger Prüfungspunkt. Besonders relevant wird sie bei der Prüfung der Schadensersatzansprüchen aus §§ 989, 990 BGB.
Ob ein Anspruch besteht, hängt maßgeblich davon ab, ob der Besitzer redlich oder unredlich ist. Ein redlicher Besitzer haftet grundsätzlich nicht auf Schadensersatz, während ein bösgläubiger Besitzer weitreichend haftet.
Für Klausuren sind vor allem zwei typische Problemfelder wichtig:
- Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen
- Bösgläubigkeit bei Involvierung von Minderjährigen
In diesem Beitrag lernst du Definition, Voraussetzungen, Prüfungsschema und typische Meinungsstreite zur Bösgläubigkeit im EBV.
Bösgläubigkeit im EBV: Definition
Ein Besitzer ist bösgläubig, wenn er weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass ihm kein Recht zum Besitz zusteht (§ 990 I 1 BGB).
Warum die Bösgläubigkeit im EBV so wichtig ist
Im EBV entscheidet die Bösgläubigkeit darüber, ob der Besitzer für Schäden an der Sache haftet.
Grundregel:
- Redlicher Besitzer → grundsätzlich keine Haftung (Es gibt Ausnahmen, die schauen wir uns aber in anderen Beiträgen an.)
- Bösgläubiger Besitzer → Schadensersatzpflicht möglich
Ein redlicher Besitzer ist dabei jemand, der:
- nicht bösgläubig ist und
- nicht rechtshängig verklagt wurde.
Ein unredlicher Besitzer ist dagegen:
- bösgläubig oder
- bereits verklagt (Rechtshängigkeit).
Prüfungsschema: Schadensersatz aus §§ 989, 990 BGB
In Klausuren taucht Bösgläubigkeit meist in diesem Anspruch auf:
Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB
- Vindikationslage
- Eigentümer
- Besitzer
- kein Recht zum Besitz (§ 986 BGB)
- Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit (§ 990 I BGB)
- Verschulden
- Schaden an der Sache
Merke dir:
Ohne Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit scheitert der Schadensersatzanspruch.
Klassikerproblem 1: Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen
Ein häufiges Klausurproblem ist die Frage:
Kann die Bösgläubigkeit eines Mitarbeiters dem Besitzer zugerechnet werden?
Beispiel
C betreibt ein Bauunternehmen. Sein Angestellter B kauft gestohlene Baumaterialien von A, die eigentlich dem E gehören. Für B war offensichtlich, dass die Materialien gestohlen waren. C wusste davon nichts. Später werden die Materialien beschädigt.
Fraglich ist, ob E gegen C einen Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB hat.
Der Anspruch hängt davon ab, ob C bösgläubig ist.
Ansicht 1: Zurechnung nach § 166 BGB analog
Nach einer Ansicht wird die Bösgläubigkeit der Hilfsperson nach § 166 BGB analog zugerechnet.
Argumente:
- Es geht um Zurechnung von Wissen
- § 166 regelt genau diese Wissenszurechnung
- Deshalb passt die Norm systematisch besser
Folge: Der Geschäftsherr gilt als bösgläubig.
Ansicht 2: Zurechnung nur nach § 831 BGB analog
Eine andere Ansicht zieht § 831 BGB analog heran.
Argumente:
- §§ 989, 990 BGB haben deliktsähnlichen Charakter
- Deshalb sollen Regeln aus dem Deliktsrecht gelten
- Der Besitzer kann sich exkulpieren
Hier könnte der Geschäftsherr also sagen:
“Der Mitarbeiter war sonst immer zuverlässig. Ich konnte damit nicht rechnen.”
Folge: Der Geschäftsherr ist nicht bösgläubig.
Stellung des BGH
Der BGH folgt § 166 BGB analog.
Begründung:
- Es geht nicht um Verhalten, sondern um Wissenszurechnung
- Dafür ist § 166 BGB die passendere Norm
Im Beispiel ist C daher bösgläubig, sodass E gegen C einen Anspruch aus §§ 989, 990 I BGB hat.
Klassikerproblem 2: Bösgläubigkeit bei Minderjährigen
Ein zweites häufiges Klausurproblem ist die Frage:
Auf wessen Kenntnis kommt es bei Minderjährigen an?
Auf:
- den Minderjährigen selbst
oder
- die gesetzlichen Vertreter?
Grundsatz: Differenzierung nach Art des Besitzerwerbs
Hier muss man unterscheiden:
1. Besitzerwerb durch Rechtsgeschäft
Wenn der Minderjährige den Besitz durch (Kauf-) Vertrag erlangt:
➞ §§ 106 ff. BGB analog
Entscheidend ist:
- Kenntnis der gesetzlichen Vertreter (Eltern).
2. Besitzerwerb durch unerlaubte Handlung
Wenn der Minderjährige den Besitz z.B. durch Diebstahl erlangt:
➞ § 828 BGB analog
Dann kommt es auf die Kenntnis des Minderjährigen selbst an.
Begründung: Auch Minderjährige können erkennen, dass Diebstahl verboten ist.
Beispiel-Fall
Der 14-jährige B kauft für 50 € einen Fernseher von A. Aufgrund des niedrigen Preises hätte ihm auffallen müssen, dass A nicht Eigentümer des Fernsehers ist. Tatsächlich hatte A den Fernseher gestohlen. Später wird der Fernseher beschädigt.
Hier wurde der Besitz durch Kaufvertrag, also rechtsgeschäftlich, erworben.
Folge: Kenntnis der Eltern entscheidend
Da die Eltern nichts wussten, ist B nicht bösgläubig.
Ergebnis: Kein Schadensersatzanspruch aus §§ 989, 990 I BGB.
Abwandlung:
B selbst klaut den Fernseher selbst, ohne dass seine Eltern etwas davon wissen, und beschädigt diesen anschließend.
Hier hat B den Besitz durch unerlaubte Handlung erworben.
Folge: Kenntnis des B entscheidend
Ergebnis: Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen B aus §§ 989, 990 I BGB
Klausurhinweise zur Bösgläubigkeit im EBV
Diese Punkte bringen in der Klausur viele Punkte:
- Bösgläubigkeit immer bei § 990 I BGB prüfen
- Definition sauber bringen
- Hilfspersonenproblem erkennen
- Meinungsstreit § 166 vs. § 831 darstellen
- Bei Minderjährigen nach Erwerbsart differenzieren
Wenn du all diese Punkte beachtest, räumst du schon einige Punke ein.
Was du dir für die Klausur merken solltest
Für die Klausur solltest du dir vor allem diese beiden Klassiker einprägen:
Hilfspersonen
Bei der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen ist streitig, ob über § 166 analog oder § 831 analog zugerechnet wird. Der BGH folgt § 166 analog, weil es um Wissenszurechnung geht.
Minderjährige
Bei Minderjährigen musst du unterscheiden:
- Besitz durch Rechtsgeschäft → §§ 106 ff. analog → Kenntnis der Eltern
- Besitz durch unerlaubte Handlung → § 828 analog → Kenntnis des Minderjährigen
FAQ zur Bösgläubigkeit im EBV
Wann ist ein Besitzer im EBV redlich?
Wenn er nicht bösgläubig und nicht verklagt ist.
Wann ist ein Besitzer unredlich?
Wenn er bösgläubig oder verklagt ist.
Warum ist die Bösgläubigkeit im EBV so wichtig?
Weil insbesondere die Ansprüche aus §§ 989, 990 I BGB von ihr abhängen.
Was ist das Problem bei Hilfspersonen?
Fraglich ist, ob dem Besitzer die Bösgläubigkeit seiner Hilfsperson zugerechnet wird.
Welche zwei Ansichten gibt es bei der Zurechnung der Bösgläubigkeit von Hilfspersonen?
§ 166 BGB analog oder § 831 BGB analog.
Welche Lösung bevorzugt der BGH?
§ 166 BGB analog.
Warum spricht viel für § 166 BGB analog?
Weil es um die Zurechnung von Wissen geht.
Was ist das Problem bei Minderjährigen?
Fraglich ist, ob auf die Kenntnis des Minderjährigen oder der Eltern abzustellen ist.
Worauf kommt es bei rechtsgeschäftlichem Besitzerwerb des Minderjährigen an?
Auf die Kenntnis der gesetzlichen Vertreter.
Worauf kommt es bei deliktischem Besitzerwerb des Minderjährigen an?
Auf die Kenntnis bzw. Einsicht des Minderjährigen selbst.
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