Culpa in contrahendo (cic) – Prüfungsschema, Voraussetzungen, Definition und Beispiel 

schuldrecht at Mar 06, 2026
 

Einordnung und Klausurrelevanz 

Die culpa in contrahendo (c.i.c.) ist einer der wichtigsten „Lückenfüller“ im Schuldrecht. Sie sorgt dafür, dass bereits vor Vertragsschluss ein Schuldverhältnis mit Schutz- und Rücksichtnahmepflichten entstehen kann. In Klausuren ist die c.i.c. besonders attraktiv, weil sie die Vorteile der vertraglichen Haftung eröffnet, obwohl (noch) kein Vertrag geschlossen wurde: insbesondere die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB und die Zurechnung von Verschulden eines Erfüllungsgehilfen über § 278 BGB. 

Bedeutung: Was ist eine culpa in contrahendo? 

Culpa in contrahendo bezeichnet die Haftung wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen. Rechtsgrundlage ist der Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. 
Kernidee: Schon im Stadium der Vertragsanbahnung entstehen Nebenpflichten (Schutz-, Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten). Werden sie verletzt, haftet der Pflichtige wie im Vertragsrecht auf Schadensersatz. 

Prüfungsschema: c.i.c. nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB 

Die Prüfung erfolgt – wie bei § 280 Abs. 1 BGB – in vier Schritten: 

  1. Schuldverhältnis: vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.v. § 311 Abs. 2 BGB 
  2. Pflichtverletzung: Verletzung einer Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB vor Vertragsschluss 
  3. Vertretenmüssen: wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet; Maßstab § 276 BGB, Zurechnung § 278 BGB 
  4. Schaden: nach Differenzhypothese; grundsätzlich Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) 

Klausurhinweis: Die Besonderheiten liegen regelmäßig bei (1) Schuldverhältnis und (2) Pflichtverletzung. Bei Vertretenmüssen und Schaden gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zum normalen vertraglichen Schadensersatzanspruch.

Schuldverhältnis: Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) 

Im Unterschied zum „normalen“ § 280 Abs. 1 BGB setzt die c.i.c. keinen wirksamen Vertrag voraus. Stattdessen muss ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB bestehen. Die Norm nennt drei Entstehungstatbestände: 

Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) 

Ein vorvertragliches Schuldverhältnis entsteht bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen. Es endet, wenn die Verhandlungen erfolgreich sind oder endgültig scheitern. 
Beispiel: Interessent A spricht mit Gebrauchtwagenhändler B über den Kauf und unternimmt eine Probefahrt. 

Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB) 

Hier genügt, dass der eine Teil im Hinblick auf eine mögliche rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen eröffnet. Es reicht aus, dass der Unternehmer sein Geschäft dem Kundenverkehr öffnet und ein Interessent zu diesem Zweck das Geschäft betritt. 
Beispiel: A betritt das Autohaus, um ein Auto zu kaufen.  

Wichtig: Eine feste Kaufabsicht ist nicht zwingend erforderlich; es reicht, wenn ein Vertragsschluss ernsthaft in Betracht kommt. Liegt dagegen erkennbar kein geschäftlicher Zweck vor (z.B. bloßes Aufwärmen), scheidet § 311 Abs. 2 Nr. 2 aus. 

Ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB) 

Nr. 3 ist ein Auffangtatbestand. Er greift bereits dann ein, wenn ein Kontakt mit geschäftlicher Zielrichtung aufgenommen wird, etwa um sich über Angebote zu informieren und einen Vertragsschluss zumindest zu erwägen. 

Pflichtverletzung: Vorvertragliche Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) 

Die c.i.c. erfasst nur Nebenpflichtverletzungen. Leistungspflichten i.S.v. § 241 Abs. 1 BGB können vor Vertragsschluss nicht verletzt werden, weil es an einem Vertrag als Leistungsgrund fehlt. 

  • 241 Abs. 2 BGB schützt die Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils bereits im vorvertraglichen Bereich. Typische Fallgruppen sind: 
  • Rechtsgutsverletzung (z.B. Körper- oder Eigentumsverletzung im Geschäft) 
  • Verletzung von Informationspflichten (unterlassene Aufklärung über aufklärungsbedürftige Umstände) 
  • Treuwidriger Abbruch von Vertragsverhandlungen (wenn ohne triftigen Grund nach erheblicher Vertrauensbegründung kurz vor Abschluss abgebrochen wird)

Vertretenmüssen

Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Schuldner muss sich entlasten. Zu vertreten sind grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). 

Klausurentscheidend ist häufig die Zurechnung von Gehilfenverschulden nach § 278 BGB: Im Rahmen eines (vor-)vertraglichen Schuldverhältnisses wird das Verschulden von Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet. Genau hierin liegt der praktische Vorteil gegenüber deliktischen Konstellationen, in denen die Zurechnung und insbesondere die Exkulpationsmöglichkeit anders ausgestaltet sind (siehe § 831 BGB). 

Schaden

Beim Schaden gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu einem normalen vertraglichen Schadensersatzanspruch. Es gelten die §§ 249 ff. BGB. 

Beispiel Culpa in Contrahendo  

A geht im Supermarkt von B einkaufen. Als er durch die Gänge geht, rutscht er auf einem offenen, runtergefallenen Joghurtbecher aus und bricht sich das Bein. Der Joghurtbecher lag auf dem Boden, weil der sonst stets zuverlässige und sorgfältig ausgewählte Mitarbeiter C ausnahmsweise vergessen hat, den Becher zu entfernen. A entstehen Heilbehandlungskosten in Höhe von 100 €.  

Hat A gegen B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 €?  

Lösung 

A könnte gegen B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB haben. 

Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB) 

Dafür müsste zunächst ein vorvertragliches Schuldverhältnis vorliegen. In Betracht kommt eine Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB.  

Hier genügt es, dass der eine Teil im Hinblick auf eine mögliche rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen die Möglichkeit zur Einwirkung auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen eröffnet.  

A betritt den Supermarkt, um einzukaufen. Zwischen A und B kommt es bereits vor dem Kaufvertragsschluss zu einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, indem B sein Geschäft dem Kundenverkehr öffnet und A als Interessent das Geschäft zur Vorbereitung eines möglichen Kaufs betritt. Damit liegt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB vor. 

Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2 BGB) 

Weiterhin müsste B eine Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt haben. Danach ist jede Vertragspartei zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet. 

B trifft eine Schutz- und Rücksichtnahmepflicht gegenüber Kunden, Gefahrenquellen im Laden zu beherrschen. Der offen auf dem Boden liegende Joghurtbecher stellt eine erhebliche Gefahrenquelle dar. Dass der Becher nicht entfernt wurde, begründet somit eine Nebenpflichtverletzung i.S.v. § 241 Abs. 2 BGB. Eine Pflichtverletzung liegt vor. 

Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2, § 276, § 278 BGB) 

Weiter müsste B die Pflichtverletzung zu vertreten habe. Das Vertretenmüssen wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten (§ 276 BGB) und sich das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. 

Vorliegend hat Mitarbeiter C den Becher nicht entfernt. Dieses schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen C hat sich B nach § 278 BGB zurechnen zu lassen. Mithin hat B die Pflichtverletzung zu vertreten. 

Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) 

Schließlich müsste A einen Schaden erlitten haben. Der Schaden beläuft sich vorliegend nach der Differenzhypothese (§ 249 Abs. 1 BGB) auf 100 Euro. Dieser Schaden ist nach § 249 Abs. 1 S. 2 BGB erstattungsfähig. 

Ergebnis 

A hat gegen B einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. 

 

Zusammenfassung 

Die culpa in contrahendo begründet eine Haftung für vorvertragliche Pflichtverletzungen. 
Anspruchsgrundlage ist §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Statt eines Vertrags genügt ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB. Die Pflichtverletzung muss in der Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB bestehen. Im sonstigen Prüfungsaufbau gibt es keine Besonderheiten 

 

FAQ zur culpa in contrahendo (c.i.c.) 

Was ist die Anspruchsgrundlage der culpa in contrahendo? 
§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. 

Wie lautet das c.i.c.-Prüfungsschema? 
Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2), Pflichtverletzung (§ 241 Abs. 2), Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2), Schaden (§ 249). 

Wann entsteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB? 
Wenn der Unternehmer sein Geschäft dem Kundenverkehr öffnet und ein Interessent es zum Zwecke eines möglichen Vertragsschlusses betritt. 

 

Meta-Daten 

Meta Title (max. 160 Zeichen): 
Culpa in contrahendo: Schema, Voraussetzungen und Beispiel – §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB 

 

Meta Description (max. 300 Zeichen): 
Culpa in contrahendo (c.i.c.) verständlich erklärt: Definition, Prüfungsschema und Voraussetzungen nach §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB – inklusive klausurtauglichem Fall und typischen Fehlern. 

 

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