Der Widerruf eines Testaments nach §§ 2253 ff. BGB: Schema, Voraussetzungen und Beispiele
Jun 07, 2026Das erwartet Dich!
Einleitung
Wenn der Erblasser noch lebt und sein Testament bereits seit längerer Zeit verfasst hat, kommt es nicht selten vor, dass er seine Meinung ändert, Änderungen am Inhalt vornimmt oder ein ganz neues Testament verfasst. Damit das ungewollte Testament nicht für alle Zeit weiter gilt und später für Chaos sorgt, ermöglichen die §§ 2253 ff. BGB dem Erblasser den Widerruf seines ungewollten Testaments. Der Hintergrund liegt in der Testierfreiheit: Jeder Mensch darf frei entscheiden, wer sein Vermögen nach dem Tod erhalten soll. Zu dieser Freiheit gehört es eben auch, dass der Erblasser seine Entscheidung jederzeit ändern kann.
Dabei kann der Erblasser sein ganzes Testament oder auch nur einzelne in ihm enthaltene Verfügungen jederzeit zu widerrufen. Der Widerruf eines Testaments ist ein beliebtes Thema bei Erbrechtsklausuren, denn ein Testament ist logischerweise nur dann wirksam, wenn es nicht wirksam widerrufen wurde.
Im Folgenden lernst du alles, was zu zum Widerruf in deiner Klausur wissen solltest.
Rechtsnatur
Der Widerruf eines Testaments ist eine Verfügung von Todes wegen, durch die der Erblasser sein Testament oder einzelne darin enthaltene Verfügungen aufhebt.
Rechtsgrundlage ist § 2253 BGB. Ein Testament ist eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet: Es gibt keinen Empfänger, der geschützt werden müsste.
Deshalb steht im Erbrecht nicht der Verkehrsschutz, sondern die Testierfreiheit im Vordergrund. Der Erblasser kann sein Testament daher jederzeit aus der Welt schaffen.
Voraussetzung des Widerrufs
Da der Widerruf selbst eine Verfügung von Todes wegen ist, gelten ähnliche Voraussetzungen wie bei der Errichtung eines Testaments.
Der Erblasser muss Testierfähigkeit besitzen und darf die Erklärung nur höchstpersönlich, also ausschließlich persönlich durch den Erblasser abgegeben.
Die Arten des Widerrufs eines Testaments
Das BGB gibt dem Erblasser mehrere Möglichkeiten, sein Testament zu widerrufen.
I. Das Widerrufstestament nach § 2254 BGB
Beim sogenannten Widerrufstestament kann der Erblasser ein Testament widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass das frühere Testament aufgehoben wird.
Beispiel: Der Erblasser schreibt: „Mein Testament vom 10.03.2018 widerrufe ich vollständig.“
Achtung: Da das Widerrufstestament selbst ein Testament ist, müssen auch hier die Formvorschriften eines Testaments eingehalten werden!
II. Das Neue Testament mit widersprechendem Inhalt nach § 2258 BGB
Ein Testament kann auch indirekt widerrufen werden.
Errichtet der Erblasser ein späteres Testament, das dem früheren Testament widerspricht, gilt das spätere Testament.
Beispiel:
Ein Erblasser verfasst im Jahr 2024 ein Testament und schreibt: „Meine Tochter Susanne soll Alleinerbin sein.“ Nun bekommt der Erblasser aber von seiner Tochter nur kratzige Socken zum Geburtstag. Da ihm seine Tochter unsympathisch geworden ist, verfasst er 2026 ein neues Testament. Dort heißt es nun: „Meine Tochter Andrea soll Alleinerbin sein.“
Das zweite Testament widerruft das erste Testament, weil sich beide Regelungen widersprechen.
Tipp für deine Klausur: Es ist sehr wichtig hier den Überblick zu behalten. Nutze zwei verschiedene Textmarker, dann hast du den Durchblick und gerätst nicht durcheinander. Benenne die Testamente nach ihrem Datum: ”Das Testament vom 11.01.2025...”
III. Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB)
Ein Testament kann auch durch Realakt widerrufen werden.
Der Erblasser kann das Testament beispielsweise zerreißen, verbrennen, einzelne Passagen ausschneiden oder auf andere Weise zerstören. Auf die Art und Weise kommt es selbstverständlich nicht an.
Entscheidend ist, dass der Erblasser mit Aufhebungsabsicht handelt.
Die Aufhebungsabsicht wird im Zweifel sogar gesetzlich vermutet (§ 2255 S. 2 BGB).
IV. Die Rücknahme eines öffentlichen Testaments nach § 2256 BGB
Eine weitere Fallgruppe ist die der Rücknahme eines öffentlichen Testaments. Ein notarielles Testament wird häufig in amtlicher Verwahrung aufbewahrt.
Wenn der Erblasser dieses Testament aus der amtlichen Verwahrung herausverlangt, gilt dies als Widerruf.
Das gilt sogar dann, wenn der Erblasser das Testament nur kurz zurückhaben möchte.
Der Gesetzgeber begründet diese strenge Regel damit, dass nach der Herausgabe die Gefahr von Verlust oder Manipulation steigt. Der Wille des Erblassers soll geschützt werden.
V. Widerruf des Widerrufs (§ 2257 BGB)
Als nicht empfangsbedürftige Willenserklärung kann auch ein Widerruf widerrufen werden. Widerruft der Erblasser seinen Widerruf, lebt im Zweifel das ursprüngliche Testament wieder auf.
Das nennt man auch: Widerruf des Widerrufs.
Tipp für deine Klausur: Sollte diese Konstellation in deiner Klausur auftauchen, mache dir auf jeden Fall einen Zeitstrahl!
Das Prüfungsschema
Ein klausurtaugliches Schema kann so aussehen:
- Ist ein Testament vorhanden?
- Ist es Wirksam? Insbesondere: Kein Widerruf gem. §§ 2253 ff. BGB
- Falls ein Widerruf vorliegt, gehe die möglichen Widerrufsarten durch. Was liegt vor?
- Möglich ist:
- Ein Widerrufstestament (§ 2254 BGB)
- Ein späteres widersprechendes Testament (§ 2258 BGB)
- Eine Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB)
- Die Rücknahme aus amtlicher Verwahrung (§ 2256 BGB)
- Ein Widerruf des Widerrufs (§ 2257 BGB)
- Möglich ist:
- Falls ein Widerruf vorliegt, gehe die möglichen Widerrufsarten durch. Was liegt vor?
- Prüfe die Voraussetzungen des Widerrufs
- Liegt die Testierfähigkeit vor?
- War die Erklärung auch höchstpersönlich?
Beispielfall
Der Erblasser A schreibt 2010 sein Testament. Dort heißt es: „Mein Sohn S soll Alleinerbe sein.“ Als sich A und sein Sohn S an Weihnachten des Jahres 2026 verkrachen, geht der S noch am selben Abend zu seinem bereits verfassten Testament und zerreißt es in zwei Hälften. Kurz darauf verstirbt der A. Seine Erben finden die zwei Hälften und fragen sich, ob das Testament wirksam ist.
➞ Nein, das Testament ist nicht wirksam. Es liegt ein wirksamer Widerruf des A vor.
Das Testament wurde durch Vernichtung gemäß § 2255 BGB widerrufen. Dabei hatte der A auch Aufhebungsabsicht (Anhaltspunkte für die Aufhebung der gesetzlichen Vermutung nach § 2255 S. 2 BGB liegen nicht vor).
Das bedeutet:
➞Die Regelung bezüglich des S gilt nicht mehr.
➞Es greift wieder die gesetzliche Erbfolge.
Zusammenfassung
Der Widerruf eines Testaments ist in den §§ 2253 ff. BGB geregelt.
Aufgrund der Testierfreiheit kann der Erblasser sein Testament jederzeit widerrufen.
Der Widerruf kann durch Widerrufstestament, neues Testament, Vernichtung, Rücknahme aus Verwahrung oder Widerruf des Widerrufs erfolgen.
Der Widerruf selbst ist eine Verfügung von Todes wegen und muss daher höchstpersönlich erfolgen. Liegt ein wirksamer Widerruf vor, ist das ursprüngliche Testament unwirksam.
FAQ zum Widerruf eines Testaments
Kann man ein Testament jederzeit widerrufen?
Ja. Nach § 2253 BGB kann der Erblasser sein Testament jederzeit widerrufen.
Wie kann ein Testament widerrufen werden?
Zum Beispiel durch ein Widerrufstestament, ein späteres Testament, Vernichtung oder Rücknahme aus amtlicher Verwahrung.
Was passiert, wenn zwei Testamente existieren?
Das spätere neuere Testament gilt, wenn es dem früheren widerspricht (§ 2258 BGB).
Kann man ein Testament einfach zerreißen?
Ja. Die Vernichtung des Testaments mit Aufhebungsabsicht widerruft das Testament (§ 2255 BGB).
Was ist ein Widerrufstestament?
Ein Widerrufstestament ist ein neues Testament, in dem ausdrücklich erklärt wird, dass das frühere Testament aufgehoben wird (§ 2254 BGB).
Kann man den Widerruf eines Testaments rückgängig machen?
Ja. Durch den Widerruf des Widerrufs kann das ursprüngliche Testament wieder gelten (§ 2257 BGB).
Jura lernen in Minuten mit Erklärvideos & Altklausuren.
Mit Legalexo lernst Du Jura in Minuten. Video anschauen, mit Fällen lernen, Jura verstehen. Jetzt 30 Tage testen - mit unserer Zufriedenheitsgarantie!