Unmöglichkeit Teil 3 – Entkonkretisierung bei § 243 Abs. 2 BGB verständlich erklärt

schuldrecht at Jul 20, 2026
 

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Einleitung 

Im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit spielt die Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB eine zentrale Rolle. Sie führt dazu, dass sich eine ursprünglich bestehende Gattungsschuld auf eine bestimmte Sache beschränkt. Geht diese Sache anschließend unter, tritt Unmöglichkeit ein, obwohl die Gattung als solche noch existiert. In der Klausur stellt sich jedoch regelmäßig die weitergehende Frage, ob eine einmal eingetretene Konkretisierung wieder rückgängig gemacht werden kann. Dieses Problem wird als Entkonkretisierung bezeichnet und ist ein klassischer Streitpunkt im Schuldrecht. 

  

Ausgangsfall und Problemstellung 

Ausgangspunkt ist ein Kaufvertrag über eine bestimmte Menge gleichartiger Sachen aus einem begrenzten Vorrat. Der Schuldner sondert die Ware ordnungsgemäß aus, stellt sie zur Abholung bereit und fordert den Gläubiger zur Leistung auf. Damit sind die Voraussetzungen der Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB erfüllt. Die ursprünglich bestehende Gattungsschuld wird auf die konkret bereitgestellten Sachen beschränkt. 

Problematisch wird die Konstellation, wenn der Schuldner diese konkretisierten Sachen später wieder an sich nimmt und anderweitig verwenden möchte. Stellt sich anschließend heraus, dass die konkretisierten Sachen untergehen, stellt sich die entscheidende Frage, ob Unmöglichkeit eingetreten ist oder ob der Schuldner weiterhin aus der ursprünglichen Gattung leisten muss. Genau an diesem Punkt setzt das Problem der Entkonkretisierung an. 

  

Begriff und Bedeutung der Entkonkretisierung 

Unter Entkonkretisierung versteht man die Rückgängigmachung einer bereits eingetretenen Konkretisierung. Die Schuld soll also wieder ihren ursprünglichen Charakter als Gattungs- oder Vorratsschuld annehmen. Die praktische Bedeutung liegt darin, dass der Schuldner bei Untergang der konkretisierten Sache nicht von seiner Leistungspflicht befreit wäre, sondern erneut aus der Gattung leisten müsste. 

Ob eine solche Entkonkretisierung möglich ist, ist rechtlich umstritten. 


Erste Ansicht: Entkonkretisierung ist möglich 

Nach einer Ansicht ist die Konkretisierung nicht endgültig bindend. Sie kann vom Schuldner wieder aufgehoben werden, solange der Gläubiger noch nicht auf die konkrete Sache vertraut oder disponiert hat. 

Diese Auffassung argumentiert mit dem Schutzzweck des § 243 Abs. 2 BGB. Die Norm diene in erster Linie dem Schutz des Schuldners. Sie solle verhindern, dass der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Leistungsvorbereitung erneut leisten müsse, wenn die konkretisierte Sache untergeht. Dient die Norm dem Schuldnerschutz, müsse der Schuldner auch die Möglichkeit haben, auf diesen Schutz zu verzichten. Eine Entkonkretisierung sei daher grundsätzlich zulässig. 

Folge dieser Ansicht ist, dass nach Rücknahme der konkretisierten Sache die ursprüngliche Gattungs- oder Vorratsschuld wieder auflebt. Unmöglichkeit tritt dann erst ein, wenn die gesamte Gattung oder der gesamte Vorrat untergeht. 


Zweite Ansicht: Konkretisierung ist grundsätzlich bindend 

Nach der Gegenansicht ist eine einmal eingetretene Konkretisierung grundsätzlich nicht rückgängig zu machen. Die Schuld bleibt auf die konkretisierte Sache beschränkt. Geht diese unter, tritt Unmöglichkeit ein. 

Diese Auffassung sieht § 243 Abs. 2 BGB primär als Schutzvorschrift zugunsten des Gläubigers. Der Gläubiger soll darauf vertrauen können, dass ihm genau die ausgesonderte Sache geschuldet wird. Außerdem soll verhindert werden, dass der Schuldner auf Kosten des Gläubigers spekuliert, indem er bereits konkretisierte Sachen anderweitig verwendet. 

Allerdings erkennt auch diese Ansicht eine wichtige Ausnahme an. Eine Entkonkretisierung soll dann zulässig sein, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der Lieferung gerade der konkretisierten Sache hat. In der Praxis ist das regelmäßig der Fall, da es dem Gläubiger bei Gattungsschulden meist nicht auf genau dieses Exemplar, sondern lediglich auf irgendeine Sache aus der Gattung ankommt. 


Praktische Bedeutung des Streits 

In der überwiegenden Zahl der Fälle führen beide Ansichten zum gleichen Ergebnis. Entweder wird die Entkonkretisierung ohnehin zugelassen oder sie ist jedenfalls aufgrund fehlenden Gläubigerinteresses ausnahmsweise möglich. Deshalb ist in der Klausur häufig kein ausdrücklicher Streitentscheid erforderlich. 

Gleichwohl bietet sich die Konstellation an, die unterschiedlichen Schutzrichtungen des § 243 Abs. 2 BGB argumentativ darzustellen. Dadurch kann gezeigt werden, dass die dogmatischen Hintergründe der Konkretisierung und Entkonkretisierung verstanden wurden. 


Ergebnis im Ausgangsfall 

Nimmt der Schuldner die konkretisierten Sachen wieder an sich und besteht für den Gläubiger kein besonderes Interesse an genau diesen Exemplaren, tritt eine Entkonkretisierung ein. Die Schuld lebt als Gattungs- oder Vorratsschuld wieder auf. Gehen die konkretisierten Sachen anschließend unter, liegt keine Unmöglichkeit vor, solange der Schuldner weiterhin aus der Gattung leisten kann. 

  

Zusammenfassung 

Die Entkonkretisierung betrifft die Frage, ob eine nach § 243 Abs. 2 BGB eingetretene Konkretisierung wieder aufgehoben werden kann. Nach einer Ansicht ist dies stets möglich, da § 243 Abs. 2 dem Schutz des Schuldners dient. Nach der Gegenansicht ist die Konkretisierung grundsätzlich bindend, allerdings mit der Ausnahme, dass eine Entkonkretisierung zulässig ist, wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der konkreten Sache hat. In der Praxis und in Klausuren führt der Streit meist zum gleichen Ergebnis, da diese Ausnahme regelmäßig greift. 

  

FAQs zur Entkonkretisierung 

Was bedeutet Entkonkretisierung?

Die Rückgängigmachung einer bereits eingetretenen Konkretisierung einer Gattungsschuld. 

Ist Entkonkretisierung nach dem BGB ausdrücklich geregelt?

Nein, sie ist gesetzlich nicht geregelt und wird aus § 243 Abs. 2 BGB und § 242 BGB hergeleitet. 

Warum ist die Entkonkretisierung umstritten?

Weil unklar ist, ob § 243 Abs. 2 BGB primär den Schuldner oder den Gläubiger schützt. 

Wann ist Entkonkretisierung nach der zweiten Ansicht zulässig?

Wenn der Gläubiger kein schutzwürdiges Interesse an der konkretisierten Sache hat. 

Ist der Streit in Klausuren entscheidungserheblich?

Meist nicht, da beide Ansichten regelmäßig zum gleichen Ergebnis gelangen. 

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