Eigentumsverletzung (§ 823 I BGB) – Eingesperrtes vs. ausgesperrtes Schiff erklärt

deliktsrecht Mar 19, 2026
 

Einleitung

Die Eigentumsverletzung ist ein beliebter Dauerbrenner in deiner Deliktsrechtsklausur. Wenn der § 823 I BGB zu prüfen ist,  musst du daher oft eine Verletzung dieses Rechts prüfen. Dabei ist die Eigentumsverletzung etwas knifflig, denn nicht jede wirtschaftliche Beeinträchtigung ist automatisch eine Eigentumsverletzung! 

Ein beliebte Klausurkonstellation ist der sogenannte Fleet-Fall 

In diesem kann ein Krabbenkutter des A, das im Hafen liegt nicht aus- und ein anderes auf dem Meer nicht in den Hafen einlaufen, weil ein Teil der Ufermauer der künstlichen Wasserstraße (Fleet) einstürzt. Schuld war der B, der es unterließ die Mauer zu sanieren. Liegt eine Eigentumsverletzung des A vor? 

Spoiler: Die Lösung hängt stark davon ab, ob es sich um ein eingesperrtes oder ein ausgesperrtes Schiff handelt.  

In diesem Beitrag lernst du das Prüfungsschema zur Eigentumsverletzung, die Bedeutung des Enumerationsprinzips, die Abgrenzung zwischen Substanzverletzung und bloßer Vermögenseinbuße und wir verraten dir natürlich die Lösung des Falles.  

 

Die Rechtsgutsverletzung des § 823 I BGB 

Wir befinden uns im haftungsbegründenden Tatbestand bei der Rechtsgutsverletzung. Du hast bisher gelernt, dass der § 823 I BGB die folgenden Rechte und Rechtsgüter schützt:  

  • Das Leben 
  • Den Körper 
  • Die Gesundheit 
  • Die Freiheit 
  • Das Eigentum 
  • Die “sonstige Rechte” 

823 I BGB folgt dem sogenannten Enumerationsprinzip. Das bedeutet, es sind nur die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter geschützt. Insbesondere ist nicht das Vermögen als solches geschützt. Der Gesetzgeber wollte auch eine “Supernorm” zum Schutz des Vermögens bewusst verzichten.  

Hier geht es um den Schutz des Eigentums, also um ein Recht.  

Hinweis: Schau dir zu den anderen Rechtsgütern unsere Übersichten und Videos an! 

 

Fälle der Nutzungsbeeinträchtigung 

Das Eigentum im Sinne des § 823 I BGB ist grundsätzlich dann verletzt, wenn auf die körperliche Substanz der Sache tatsächlich eingewirkt wird, sodass sie beschädigt oder zerstört wird.  

Nun gibt es aber Fälle, in denen nicht unmittelbar auf die Sache in Form einer Substanzverletzung oder gar einer Zerstörung eingewirkt wird, sondern eine Beeinträchtigung in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung vorliegt. 

Anerkannt ist, dass in diesen Fällen eine Verletzung des Eigentums auch dann vorliegt, wenn die Befugnisse, die dem Eigentümer nach § 903 Satz 1 BGB an der Sache zustehen, durch eine tatsächliche Einwirkung unmittelbar beeinträchtigt werden. 

→ Nach § 903 S. 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 

Geschützt ist also die umfassende Herrschaftsmacht über die Sache. 

Für eine Eigentumsverletzung kommt es also entscheidend darauf an, dass diese Herrschaftsmacht konkret beeinträchtigt wird.  

Der BGH hat in dem obigen Fall zwischen dem nur ausgesperrten Schiff und einem Schiff differenziert, dass nicht auslaufen kann: 

1. Das ausgesperrte Schiff 

Das Schiff liegt im Hafen und kann nicht auslaufen, weil die Ausfahrt blockiert ist. 

Ist das eine Eigentumsverletzung?  

Wir haben:  

  • Keine Substanzbeschädigung 
  • Kein Sachentzug 
  • Keine unmittelbare Einwirkung auf die Sache 

Betroffen ist hier vielmehr jedermann, denn niemand kann in den Hafen einlaufen. Betroffen ist also der Gemeingebrauch und der wird von § 823 I BGB nicht erwähnt, also auch nach dem Enumerationsprinzip nicht geschützt. Der A kann das Schiff weiter nutzen. Er kann nur nicht in den Hafen einlaufen.  

→Dass der A seine Krabben nicht in seinem Hafen abladen kann betrifft lediglich die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit des Schiffes. 

→ Das ist eine bloße Vermögensbeeinträchtigung und nach dem Enumerationsprinzip ebenfalls  nicht geschützt. Der BGH verneinte daher eine Eigentumsverletzung. 

2. Das eingesperrte Schiff 

Für das eingesperrte Schiff sah das für den BGH anders aus:  

Hier ist das Schiff des A konkret betroffen. Das Schiff wird physisch so blockiert, dass es seinen Liegeplatz nicht verlassen kann – es wird faktisch „eingesperrt“ und ist nicht benutztbar. Der bestimmungsgemäße Gebrauch als Transportmittel ist ihm damit vollständig entzogen worden! 

Das kommt einem Sachentzug gleich. Die Beeinträchtigung der Eigentümerbefugnisse ist immens. Daher ist es möglich, den Betroffenen den Schutz des § 823 I BGB zu gewähren. 

Der BGH bejahte daher die Eigentumsverletzung. 

Im Überblick: 

Eingesperrt:

  • Unmittelbare Einwirkung auf die Sache 
  • Herrschaftsmacht beeinträchtigt 
  • Eigentumsverletzung (+) 

Ausgesperrt:

  • Nur mittelbare wirtschaftliche Beeinträchtigung 
  • Nur wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit betroffen 
  • Eigentumsverletzung (-)  

Warum ist das so wichtig? 

Der Fall zeigt eindrucksvoll, dass § 823 I BGB nicht das Vermögen als solches schützt. 

Würde man jede Nutzungseinschränkung als Eigentumsverletzung werten, würde das Deliktsrecht zu einer umfassenden Vermögenshaftung führen – das widerspricht dem Enumerationsprinzip. 

 

Prüfungsschema für deine Klausur: 

  1. Definition der Eigentumsverletzung 
  2. Differenzierung nach den Eingriffsarten: 
  3. Beginne mit einem Eingriff in die Sachsubstanz, wenn (-), dann: 
  4. Liegt ein Eingriff in die Eigentümerbefugnisse durch einen faktischen Gebrauchsentzug vor? --> Darstellung der vom BGH aufgestellten Grundsätze und saubere Subsumption! Ist die reine wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit betroffen, verweise auf den Sinn und Zweck des § 823 I BGB (kein universeller Schutz des Vermögens!) 

 

Das Wichtigste in Kürze: 

  1. § 823 I schützt das Eigentum als absolutes Recht. 
  2. Der Maßstab einer Nutzungsbeeinträchtigung ist § 903 S. 1 BGB. 
  3. Nicht geschützt ist das Vermögen als solches (Enumerationsprinzip)! 
  4. Eine Eigentumsverletzung liegt bei Substanzverletzung, Sachentzug oder unmittelbarer Gebrauchsbeeinträchtigung vor. 
  5. Eine bloße wirtschaftliche Einbuße reicht nicht aus. 

 

Prüfe dein Wissen 

Was ist eine Eigentumsverletzung? 

Entweder eine körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die sie beschädigt oder zerstört wird oder bei einem Zustand der der Befugnissen des Eigentümers aus § 903 S. 1 BGB widerspricht und einem faktischen Sachentzug gleichkommt.  

Reicht eine Umsatzeinbuße aus? 

Nein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Keine “Supernorm”! 

Was bedeutet Enumerationsprinzip? 

Nur die ausdrücklich genannten Rechtsgüter in § 823 I sind geschützt. 

Ist jede Nutzungsbeeinträchtigung eine Eigentumsverletzung? 

Nein. Nur wenn die Beeinträchtigung unmittelbar die Sache selbst betrifft und die Eigentümerbefugnisse durch einen vollständigen Entzug der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit erfolgt. 

Warum ist die Unterscheidung examensrelevant? 

Weil sie darüber entscheidet, ob dem Betroffenen der Schutz des § 823 I BGB gewährt wird. 

 

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