Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
Feb 16, 2024In diesem Beitrag erklären wir Dir, wann der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet ist. Diesen Prüfungspunkt musst Du immer prüfen, wenn Du eine Klage im Verwaltungsprozessrecht prüfst. Ganz unabhängig davon, ob Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in der Zulässigkeit oder davor als eigenen Prüfungspunkt ansprichst, startet Deine Klausur immer mit der Prüfung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, so dass Du direkt einen guten Eindruck hinterlassen kannst, wenn Du diesen Punkt draufhast.
I. Prüfungsstandort
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist immer Dein erster Prüfungspunkt. Wenn diese Voraussetzung nicht vorliegt, ist die Klage oder der Antrag aber nicht unzulässig, sondern wird nur an das zuständige Zivilgericht verwiesen (§ 17a Abs. 2 GVG). Daher ist diese Voraussetzung streng genommen keine Zulässigkeitsvoraussetzung. Daher kannst Du die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges vor der Zulässigkeit prüfen (A. Eröffnung Verwaltungsrechtsweg, B. Zulässigkeit, C. Begründetheit) oder die "Zulässigkeit vor dem Verwaltungsgericht" prüfen (A. Zulässigkeit vor dem VG, B. Begründetheit).
II. Prüfungsschritte
Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfst Du immer in zwei Schritten: Erstens schaust Du, ob eine aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt. Wenn das nicht der Fall ist, prüfst Du die Generalklausel des § 40 I 1 VwGO.
III. Aufdrängende Sonderzuweisung
Eine aufdrängende Sonderzuweisung ist eine Norm, die den Rechtsstreit direkt zum Verwaltungsgericht verweist. Liegt eine solche Norm vor, musst Du nicht mehr die Generalklausel nach § 40 I 1 VwGO prüfen.
Beispiele aufdrängende Sonderzuweisung: § 54 Abs. 1 BeamtStG, § 126 BRRG
IV. Generalklausel (§ 40 I 1 VwGO)
Nach § 40 I 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wenn erstens eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vorliegt, die zweitens nichtverfassungsrechtlicher Art ist und drittens keine abdrängende Sonderzuweisung vorliegt.
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Dies ist der Fall, wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger als solchen berechtigen oder verpflichten (Sonderrechtstheorie). Bsp.: §§ 48, 49 VwVfG In manchen Fällen kann an dieser Stelle die 2-Stufen-Theorie relevant werden.
Hinweis: Daneben gibt es auch noch die Über-Unterordnungstheorie (Subordinationstheorie) und die Interessentheorie. Für die Klausur reicht es aber, auf die Sonderrechtstheorie zurückzugreifen.
2. Nichtverfassungsrechtlicher Art
Zweite Voraussetzung ist, dass die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art ist. Ursprünglich wurde das Ganze mit der sogenannten doppelten Verfassungsunmittelbarkeit gelöst. Es gab zwei Kriterien, die dafür erforderlich waren, dass eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vorlag. Erstens ein formelles Kriterium: Die Parteien die sich streiten mussten vereinfacht gesagt Verfassungsorgane sein. Und zweitens ein materielles Kriterium: Die mussten sich im Kern über Verfassungsrecht streiten.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26.03.2025 - BVerwG 6 C 6.23) kommt es nicht (mehr) auf die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit an. Das formelle Kriterium wurde komplett gestrichen. Es ist nicht mehr entscheidend, wer sich streitet, sondern nur noch, worüber die Beteiligten streiten.
Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.
Wenn das nicht der Fall ist, hast Du keine verfassungsrechtliche Streitigkeit, sondern landest vor dem Verwaltungsgericht.
3. Keine Abdrängende Sonderzuweisung
Schließlich darf es keine Norm geben, die die Streitigkeit einem anderen Rechtsweg zuweist. Bsp.: Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO
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