Erwerb und Übertragung des Anwartschaftsrechts – Schema, Voraussetzungen, Probleme und Beispiele

mobsachr Jul 01, 2026
 

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Einleitung

Das Anwartschaftsrecht gehört zu den Themen, die im Sachenrecht schnell kompliziert wirken. Die Grundidee ist aber eigentlich gut greifbar: Wer schon eine gesicherte Vorstufe zum Eigentum hat, hat mehr als nur eine bloße Chance: nämlich ein Anwartschaftsrecht. 

Besonders klausurrelevant wird das Thema, wenn die Sache weiterveräußert wird. Dann stellt sich die Frage, ob nicht nur Eigentum, sondern auch ein Anwartschaftsrecht übertragen oder sogar gutgläubig erworben werden kann. 

In diesem Beitrag schauen wir uns die wichtigsten Fälle an.

    

Was ist ein Anwartschaftsrecht?  

Ein Anwartschaftsrecht liegt vor, wenn von einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits so viele Voraussetzungen erfüllt sind, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat und der Veräußerer den Rechtserwerb nicht mehr einseitig verhindern kann. 

Typischer Fall ist der Eigentumsvorbehalt. 

Beispiel 

A verkauft B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt (§§ 433, 449 BGB). 

  • B erhält den Besitz an der Sache. 
  • Eigentum soll erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung übergehen. 

Bis zur letzten Zahlung hat B kein Eigentum, aber bereits ein Anwartschaftsrecht. Sobald der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, wird B automatisch Eigentümer.

    

Entstehung des Anwartschaftsrechts (Ersterwerb) 

Prüfungsschema: Entstehung eines Anwartschaftsrechts 

Ein Anwartschaftsrecht entsteht, wenn: 

  1. Mehrstufiger Erwerbstatbestand 
  2. Bereits teilweise verwirklicht 
  3. Gesicherte Rechtsposition des Erwerbers 

Kurzformel: 

Mehrstufiger Erwerbstatbestand + gesicherte Rechtsposition = Anwartschaftsrecht. 

    

Übertragung des Anwartschaftsrechts 

Sehr klausurrelevant ist die Frage: 

Was passiert, wenn der Käufer die Sache vor vollständiger Zahlung weiterverkauft? 

Beispiel 

A verkauft B ein Auto unter Eigentumsvorbehalt. 
B verkauft das Auto weiter an C, obwohl der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist. 

Frage: 

Welches Recht erwirbt C? 

Antwort: 

Das Anwartschaftsrecht von B. 

Das Anwartschaftsrecht gilt als wesensgleiches Minus zum Eigentum. Deshalb kann es grundsätzlich so übertragen werden wie Eigentum, also nach: § 929 S. 1 BGB analog 

Das bedeutet: Auch für die Übertragung des Anwartschaftsrechts brauchst du im Grundsatz eine Einigung und Übergabe beziehungsweise die entsprechenden Übertragungsregeln analog. 


Übertragungsschema (§ 929 S. 1 BGB analog) 

Voraussetzungen: 

  1. Einigung über die Übertragung 
  2. Übergabe der Sache 
  3. Berechtigung  

 Im Beispiel ist B nicht berechtigt Eigentum zu übertragen, sondern nur sein Anwartschaftsrecht.

Ist der Veräußerer Inhaber des Anwartschaftsrechts, kann er dieses also problemlos übertragen.

    

Klausurproblem: Bösgläubiger Erwerber 

In Klausuren ist häufig folgende Situation eingebaut: 

B (Anwartschaftsrechtinhaber) verkauft das Auto an C und behauptet: 

Ich bin Eigentümer. 

C hätte allerdings erkennen müssen, dass B nicht Eigentümer ist (grob fahrlässige Unkenntnis). 

Folge: 

  • Gutgläubiger Eigentumserwerb scheitert (§ 932 II) 
  • Aber: Übertragung des Anwartschaftsrechts bleibt möglich. 

Lösung in der Klausur 

Die Einigung über die Eigentumsübertragung wird nach § 140 BGB umgedeutet in eine 

Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrechts. 

Übertragung dann: § 929 S. 1 BGB analog. 

Ergebnis 

C wird nicht Eigentümer des Autos, sondern erhält das Anwartschaftsrecht des B. Erst wenn C den vollständigen Kaufpreis bezahlt, wird er Eigentümer.

    

Gutgläubiger Erwerb eines Anwartschaftsrechts 

Auch ein Anwartschaftsrecht kann gutgläubig erworben werden. 

Der Grund: 

Da das Anwartschaftsrecht, wie du eben gelernt hast, wie Eigentum übertragen wird, müssen auch die Regeln zum gutgläubigen Erwerb entsprechend gelten. Hiermusst du zwischen dem gutgläubigen Ersterwerb und dem gutgläubigen Zweiterwerb unterscheiden: 


Gutgläubiger Ersterwerb 

Beispiel 

A verleiht sein Fahrrad an B (§ 598 BGB). 
B verkauft das Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt an C und gibt sich als Eigentümer aus. 

C ist gutgläubig gegenüber der Rechtsposition des B. 

Ergebnis 

C erwirbt gutgläubig ein Anwartschaftsrecht. 

Rechtsgrundlage: §§ 929 S.1, 932 I BGB analog. 

Wichtig für die Klausur: 

Für die Ermittlung der Gutgläubigkeit wird auf den Zeitpunkt der Übergabe der Sache abgestellt. 


Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrechts 

Hier musst du wieder zwei Fälle unterscheiden. 

Fall 1: Anwartschaftsrecht existiert nicht 

Beispiel 

A verleiht B ein Fahrrad. 
B behauptet gegenüber C: 

„Ich habe das Fahrrad selbst unter Eigentumsvorbehalt gekauft. 

Ein Anwartschaftsrecht existiert aber von Anfang an nicht. 

Ergebnis 

Kein gutgläubiger Erwerb möglich, da § 932 BGB nur den guten Glauben an das Eigentum schützt. Wenn von vornherein gar kein Anwartschaftsrecht existiert, kann auch keins übertragen werden.

Fall 2: Anwartschaftsrecht existiert, gehört aber jemand anderem 

Beispiel 

A verkauft eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt an B. 
B zahlt einen Teil des Kaufpreises → Anwartschaftsrecht entsteht. 

Die Maschine gelangt zu C. 
C verkauft sie an D und behauptet, er habe das Anwartschaftsrecht. 

Ergebnis 

D kann das Anwartschaftsrecht gutgläubig erwerben, da durch B ein Anwartschaftsrecht besteht, an welches der gute Glaube des D anknüpfen kann.  

Das läuft wieder über: §§ 929, 932 BGB analog 

Wichtig ist aber: Der Erwerber erwirbt das Anwartschaftsrecht nur so, wie es tatsächlich besteht. Er wird also nicht besser gestellt, als das Recht tatsächlich ausgestaltet ist. 

Wenn also noch mehrere Raten offen sind, muss der Erwerber auch genau diese noch erfüllen, um später Eigentümer zu werden.

    

Typischer Klausurhinweis 

Sobald du in der Klausur liest: 

Eigentumsvorbehalt 

sollten sofort deine Alarmglocken angehen. 

Denn dann existiert fast immer ein Anwartschaftsrecht, das: 

  • übertragen werden kann 
  • gutgläubig erworben werden kann 
  • entscheidend für den Eigentumserwerb ist. 

Viele Punkte gehen verloren, weil dieses Recht übersehen wird.

    

Was du dir für die Klausur merken solltest 

Die wichtigsten Fälle sind: 

1. Entstehung 

Das Anwartschaftsrecht entsteht beim mehrstufigen Erwerbstatbestand, vor allem beim Eigentumsvorbehalt. 

2. Übertragung 

Das Anwartschaftsrecht wird übertragen über: 

§ 929 S. 1 BGB analog 

3. Gutgläubiger Ersterwerb 

Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich über: 

§§ 929, 932 BGB analog 

4. Gutgläubiger Zweiterwerb 

Der ist nur möglich, wenn das Anwartschaftsrecht wirklich existiert.

    

FAQ zum Erwerb und Übertragung des Anwartschaftsrechts

Wann entsteht ein Anwartschaftsrecht?

Wenn bei einem mehrstufigen Erwerbstatbestand bereits eine gesicherte Vorstufe zum Eigentum entstanden ist. 

Was ist der klassische Fall für ein Anwartschaftsrecht?

Der Eigentumsvorbehalt. 

Kann ein Anwartschaftsrecht übertragen werden?

Ja, über § 929 S. 1 BGB analog. 

Warum kann man ein Anwartschaftsrecht wie Eigentum übertragen?

Weil es ein wesensgleiches Minus zum Eigentum ist. 

Was passiert, wenn die Parteien Eigentum übertragen wollten, tatsächlich aber nur ein Anwartschaftsrecht vorhanden ist?

Dann kommt häufig eine Umdeutung nach § 140 BGB in Betracht. 

Wann wird der Inhaber des Anwartschaftsrechts Eigentümer?

Sobald die letzte Voraussetzung für den Eigentumserwerb eintritt, etwa die vollständige Kaufpreiszahlung. 

Ist ein gutgläubiger Ersterwerb eines Anwartschaftsrechts möglich?

Ja, über §§ 929, 932 BGB analog. 

Ist ein gutgläubiger Zweiterwerb immer möglich?

Nein. Nur wenn das Anwartschaftsrecht tatsächlich existiert. 

Was gilt, wenn das Anwartschaftsrecht gar nicht existiert?

Dann ist kein gutgläubiger Erwerb möglich. 

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